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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1988

Inländische Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/3-IV/4/02vom 29.01.2002

Wortlaut laut Findok

EAS 1866 und 1884 befassten sich mit Fällen, in denen deutsche Unternehmen Produkte in Österreich vertrieben, wobei Außendienstmitarbeiter in einer Art und Weise zum Einsatz kamen, die für das deutsche Unternehmen eine inländische "Betriebstätte" begründen könnte. Es kann sein, dass dieser Einsatz der Mitarbeiter eindeutig als Unterhalten einer inländischen Vertreterbetriebstätte zu werten ist. Es wäre dies dann der Fall, wenn man bei diesen Mitarbeitern die Produkte kaufen kann, ohne dass der Käufer genötigt ist, mit dem deutschen Unternehmen noch weitere für den Produkterwerb wesentliche Umstände auszuhandeln (=Einsatz eines "Bestellvertreters"). Der Einsatz von Außendienstmitarbeitern kann aber auch in einer Art und Weise erfolgen, dass die Sachverhaltsgegebenheiten auch eine Würdigung zuließen, dass keine inländische Vertreterbetriebstätte vorliegt (siehe hierzu insbesondere die Aktivitätsdarstellung des Außendienstmitarbeiters in EAS 1884). In EAS 1866 und 1884 findet sich in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aussage "In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung der Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" verneint wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet, zum Konfliktfall eines aufwendigen internationalen Verständigungsverfahrens gemacht zu werden". Diese Aussage bezieht sich aber nicht auf eindeutige Fälle, sondern eben nur auf "Grenzfälle"; andererseits geht es um jene Fälle, in denen die deutsche Steuerverwaltung nicht bloß erklärungsgemäß besteuert hat, sondern sich bereits konkret mit der Frage befasst und hierbei (zB im Wege einer Auskunftserteilung) die Einsatzmethodik des Außendienstmitarbeiter nicht als "Vertreterbetriebstätte" gewertet hat. Beide Gegebenheiten müssen gemeinsam vorliegen. Durch den bloßen Hinweis, das deutsche Unternehmen würde mit seinen Gewinnen aus den österreichischen Verkaufsgeschäften ohnedies in Deutschland besteuert werden, kann man daher nicht seiner Mitwirkungspflicht an den Untersuchungen eines österreichischen Finanzamtes über den tatsächlichen Ablauf der Verkaufsgeschäfte in Österreich ausweichen. Stellt sich in der weiteren Folge nämlich heraus, dass ein eindeutiger und daher erkennbar auch in einem Verständigungsverfahren durchsetzbarer Fall einer "Vertreterbetriebstätte" in Österreich vorliegt, dann kann nicht - gesetzwidrig - auf die steuerliche Erfassung in Österreich verzichtet werden. 29. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VertreterbetriebstätteBestellvertreterVerständigungsverfahrenMitwirkungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/3-IV/4/02
Stammnummer
2045
Gültig
29.01.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF