Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0006-G/04
Teilweise Übernahme der Prämien zu einer Kfz-Kaskoversicherung durch den Arbeitgeber. Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0006-G/04vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl.Nr. 2/1959, idgF, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Dafür hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten.
Die Übernahme eines Teiles der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge für eine Kfz-Vollkaskoversicherung (entsprechend dem Anteil der beruflichen Nutzung des KFZ) durch den Arbeitgeber stellt einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels und Mag.
Walter Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die
Berufung der St.T.GmbH, vertreten durch die PUCHER & KORNPRAT
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KEG, 8010 Graz,
Rechbauerstraße 31, vom 4. September 2002, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Amtsdirektor Regierungsrat Peter
Narnhofer, vom 14. August 2002, betreffend die Nachforderung von
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001, nach der am 19.
Jänner 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin als
Arbeitgeberin durchführten Lohnsteueraußenprüfung wurde vom
prüfenden Organ unter anderem festgestellt, dass für zwei als
Dienstnehmer beschäftigte Geschäftsführer, Herrn Mag.Dr.L.G. und
Herrn Mag.S.F., Beiträge für Kraftfahrzeug-Kaskoversicherungen gezahlt
worden waren.
Dabei handelte es sich um folgende
Verträge:
Kraftfahr-Versicherung
bei der Grazer Wechselseitigen Versicherungs AG, Polizzen-Nummer 90,073.761,
Versicherungsnehmer Herr Mag.Dr.L.G. ; versichertes Fahrzeug: ein im Besitz des
Dienstnehmers befindlicher
Personenkraftwagen.
Die
von der Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Beträge waren drei
Viertel der für die Kaskoversicherung vorgeschriebenen
Prämien.
Diese von der Arbeitgeberin zur
Zahlung übernommenen Anteile betrugen für den Zeitraum vom 18.8.2000
bis 1.9.2001 ATS 21.409,00 und für den Zeitraum 1.9.2001 bis 1.9.2002 ATS
20.662,00.
Rat&Tat-Vollkaskoversicherung
bei der Nordstern Colonia AG, Polizzen-Nummer 3/20433892, Versicherungsnehmer
Herr Mag.S.F. ; versichertes Fahrzeug: ein im Besitz des Dienstnehmers
befindlicher Personenkraftwagen.
Die von der
Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Beträge waren auch in diesem
Fall drei Viertel der für diese Kaskoversicherung vorgeschriebenen
Prämien.
Diese von der Arbeitgeberin zur
Zahlung übernommenen Anteile betrugen für den Zeitraum vom 1.1.1999
bis 1.1.2000 ATS 14.184,00 und für den Zeitraum 1.1.2001 bis 1.1.2002 ATS
14.259,00.
Diese von der Berufungswerberin
zur Zahlung übernommenen Versicherungsbeiträge in der Gesamthöhe
von ATS 70.514,00 wurden vom Prüfer als lohnsteuer- und beitragspflichtiger
Arbeitslohn angesehen.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und forderte mit (Sammel)Bescheid vom 14. August 2002 dafür
Lohnsteuer in der Gesamthöhe von ATS 35.257,00, DB in der Gesamthöhe
von ATS 3.173,13 und DZ in der Gesamthöhe von ATS 358,98 nach.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ist
auszugsweise ausgeführt:
Die Dienstnehmer Doktor
G. und Magister
F. sind Geschäftsführer der
St.L.GmbH. Als solche führen sie
beruflich bedingt eine Vielzahl von Dienstreisen durch, und werden für
diese Fahrten vorwiegend ihre eigenen Privat-PKW benutzt. Aufgrund eines
OGH-Urteils besteht für den Dienstherren eine Ersatzpflicht für
Schäden an Privatfahrzeugen von Dienstnehmern, die während einer
beruflich veranlassten Reise entstanden sind. Ausgehend von dieser Rechtslage
wurden von unserer Mandantin Kaskoversicherungen für die beiden PKW der
Geschäftsführer übernommen, um so eben dieses Risiko der
Gesellschaft abzudecken. Aus versicherungstechnischen Gründen scheint in
den Versicherungsverträgen formal der jeweilige Geschäftsführer
als Begünstigter auf. Da nur das Risiko des Schadens bei beruflichen Reisen
abgedeckt werden musste, wurden von der
St.L. auch nur 75 % der
Versicherungsprämien übernommen. Somit wurden nur formal
Versicherungsprämien für die beiden Dienstnehmer übernommen. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurde mit diesen Versicherungszahlungen
hingegen ein betriebliches Risiko für drohende betriebliche Aufwendungen
unserer Mandantin abgedeckt, und sind diese betrieblich bedingten Zahlungen der
GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vorteile, die die beiden
Geschäftsführer lukrieren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2003 hat
das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass mit der Gewährung des Kilometergeldes alle Aufwendungen des
Dienstnehmers für sein Kraftfahrzeug abgegolten seien. Die Berufung gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom
21. November 2003 wiederum als unerledigt.
Im Vorlageantrag führt die Berufungswerberin
auszugsweise aus:
"In offensichtlicher
Verkennung der Begründung der Berufung geht das Finanzamt davon aus, dass
im Berufungsbegehren die Prämienzahlungen als steuerfreier Aufwandsersatz
beantragt werden. ...
Zur
Verdeutlichung unseres Berufungsbegehrens halten wir nochmals fest, dass in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise die
L.GmbH Begünstigte aus des
Versicherungsverhältnis war, und den Dienstnehmern wirtschaftlich keine
Vorteile aus dem Dienstverhältnis zugewendet wurden. In der Berufung wird
daher davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils
überhaupt kein "Zufluss" aus dem Dienstverhältnis erfolgt.
...
Kernpunkt der Berufung ...
ist die Qualifizierung der arbeitgebenden GmbH als (in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise) Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die GmbH durch die Risikoabdeckung
Begünstigte etwaiger Versicherungsleistungen aus dem
Versicherungsverhältnis und haben die Geschäftsführer
zusätzlich keine Vorteile bezogen. Tritt nämlich während einer
Dienstfahrt ein Schaden am Privat-PKW des Dienstnehmers auf, ist der Dienstgeber
ersatzpflichtig. Die Ersatzleistungen durch den Arbeitgeber sind
steuerpflichtiger Arbeitslohn, im Gegenzug dazu sind jedoch die Reparaturkosten
Werbungskosten beim Arbeitnehmer. Im gegenständlichen Fall hat sich die
GmbH durch die Kaskoversicherung gegen das Risiko der Ersatzpflicht abgesichert.
Festgehalten wird, dass die Kaskoversicherung aufgrund der in der Berufung
dargelegten Umstände auf ausdrücklichen Wunsch der GmbH abgeschlossen
wurde, und die Versicherungspolizzen nur aufgrund versicherungstechnischer
Gründe auf den Namen der Geschäftsführer lauteten. Im
Schadensfall erfolgt damit die Ersatzzahlung nicht vom Unternehmen sondern von
der Versicherung und ergeben sich ansonsten zum Ausgangsfall keine
Änderungen. In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer seinen Schaden
ersetzt bekommen und stehen seinen Einnahmen steuerlich die Ausgaben der
Schadensbehebung gegenüber. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil
fließt ihm in diesem Fall nicht zu. Die Versicherungsleistung fließt
allein nur aufgrund der formalen Gegebenheiten nicht zuerst von der Versicherung
an den Arbeitgeber und dann an den Arbeitnehmer sondern sofort von der
Versicherung an den Arbeitnehmer zu. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist
aber unzweifelhaft die arbeitgebende GmbH Begünstigte aus dem
Versicherungsvertrag."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Versicherungsnehmer der beiden gegenständlichen
Versicherungsverträge ist jeweils der Dienstnehmer.
Gemäß
§ 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959, idgF, ist der Versicherer
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des
Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des
Vertrages zu ersetzen. Dafür hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte
Prämie zu entrichten.
Tatsächlich hat somit die Berufungswerberin dadurch,
dass sie einen Teil der Versicherungsprämien entrichtet hat, insoweit eine
Schuld der Dienstnehmer getilgt und ihnen insoweit einen Vorteil zugewendet, da
die beiden Dienstnehmer ansonsten die Versicherungsbeiträge auf Grund der
von ihnen als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträge zur Gänze zu
bezahlen gehabt hätten.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Dienstnehmer
dadurch und insoweit einen Vorteil hatten, der ihnen überdies nur wegen des
Dienstverhältnisses zugewendet wurde.
Es kann weiters kein Zweifel bestehen, dass durch die
vorliegenden Versicherungsverträge eine Vielzahl von Risiken abgedeckt wird
und nicht nur jene, bei deren Eintritt die Berufungswerberin möglicherweise
als Arbeitgeberin den Dienstnehmern ersatzpflichtig werden könnte.
Dem Umstand, dass die Berufungswerberin bei Eintritt eines
Schadenereignisses wegen der bestehenden Versicherungsverträge der
Dienstnehmer keine Ersatzleistungen zu erbringen hätte, kann entgegen der
Auffassung der Berufungswerberin keine entscheidungsrelevante Bedeutung
zukommen.
Die Frage, ob überhaupt und zutreffendenfalls in
welcher Höhe dem Dienstnehmer durch ein Schadensereignis Werbungskosten
erwachsen sind, ist ausschließlich im entsprechenden
Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Dienstnehmer zu klären, ebenso
wie die Frage, ob bzw. inwieweit die Kosten der Kaskoversicherung als
(tatsächliche) Kosten der Dienstnehmer für beruflich veranlasste
Fahrten Werbungskosten darstellen.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung gegen diese Bescheide als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0006-G/04
- Stammnummer
- 20425
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF