Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0031-W/06
Insolvenzrechtliche Einordnung einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG im Konkursverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-W/06vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die insolvenzrechtliche Einordnung von Vorsteuerberichtigungen auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes nach § 12 Abs. 10 UStG ist danach zu treffen, ob und inwieweit das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung auslöst, vor oder nach der Konkurseröffnung gesetzt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch SL, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. September 2005 betreffend
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. September 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des sich aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2005 ergebenden Guthabens in
Höhe von € 980,85.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
29. September 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom
18. Mai 2005 veranlagt worden sei. Wie bereits aus der
Umsatzsteuererklärung für 2004 (vom 14. März 2005)
hervorgehe, sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 in eine Masseforderung
und eine Konkursforderung zu teilen. Der allergrößte Teil entfalle
auf die Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG (€ 53.507,89). Derartige
Vorsteuerberichtigen seien nach nunmehr ständiger Rechtsprechung
bloße Konkursforderungen, weil die zugrundeliegenden Vorsteuern in der
Zeit vor Konkurseröffnung in Anspruch genommen worden seien.
Dementsprechend sei eine Verrechnung dieser Konkursforderung mit
Vorsteuerguthaben und sonstigen Steuerguthaben, die aus der Zeit nach
Eröffnung des Konkursverfahrens (im konkreten Fall 28. Juni 2000)
stammten, unzulässig. Dementsprechend hätte das Steuerguthaben, auf
das sich der Antrag auf Rückzahlung vom 16. September 2005
beziehe, nicht auf die Umsatzsteuer 2004 verrechnet werden dürfen. Offene
Masseforderungen aus der Umsatzsteuer 2004 bestünden nämlich
nicht. Offenbar sei die gesamte Umsatzsteuer 2004 automatisiert auf das Guthaben
verrechnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Ändern sich bei
einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen
Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren (Abs. 3), so ist gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG für jedes Jahr der Änderung
ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt
sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder
bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Bei Grundstücken im
Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die
jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand,
die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der
Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum
spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes
vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
Strittig ist, ob die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung
für August 2005 ergebende Gutschrift in Höhe von
€ 980,85 an die Bw. zurückzuzahlen ist oder entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Nachforderung aus der
Veranlagung der Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 52.890,99 zu
verrechnen ist. Da der Betrag von € 980,85 mit der am Abgabenkonto der
Bw. laut Rückstandsaufgliederung vom 19. Jänner 2006 nach
wie vor mit einem Betrag von € 51.871,03 aushaftenden
Umsatzsteuer 2004 verrechnet wurde und nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich des
Betrages von € 980,85 schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg
zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993,
91/15/0077) nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu
klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der
Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene
Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im
Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Entgegen der Meinung der Bw., wonach Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG nach nunmehr
ständiger Rechtsprechung bloße Konkursforderungen seien, weil die
zugrundeliegenden Vorsteuern in der Zeit vor Konkurseröffnung in Anspruch
genommen worden seien, ist die insolvenzrechtliche Einordnung von
Vorsteuerberichtigungen auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes
nach § 12 Abs. 10 UStG danach zu treffen, ob und
inwieweit das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung auslöst, vor oder
nach der Konkurseröffnung gesetzt wird (vgl. VwGH 19.10.1999,
98/14/0143; VwGH 26.9.2000, 99/13/0005; Beiser, Fragen zum Spannungsfeld
zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, ZIK 2001/289; Kristen,
Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder
Konkursforderung, Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 27. 11.1997,
8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 46).
Infolge Vornahme der Berichtigung mit
Umsatzsteuererklärung 2004 ist davon auszugehen, dass das Verhalten, das
die Vorsteuerberichtigung ausgelöst hat, nach der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Bw. am 28. Juni 2000
gesetzt wurde, sodass die aus der Vorsteuerberichtigung resultierende
Nachforderung eine Masseforderung darstellt. Da die Aufrechnung von
Masseforderungen gegen Forderungen der Masse nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) keiner
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung unterliegt, erfolgte die Verrechnung der
Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2005 in
Höhe von € 980,85 mit der Nachforderung aus der Veranlagung der
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 52.890,99 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-W/06
- Stammnummer
- 20421
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF