Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0333-I/05
Übergabe Unternehmen gegen Rente: Liegt ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-I/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Mai 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 3. Feber 2004 ist P
Eigentümer von insgesamt 388/902 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft
in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen W 3, W 4, W 6
sowie Geschäftsraum, Lagern und Garage, worauf er die Fremdenpension "St"
in Form eines Einzelunternehmens betreibt. Im Lastenblatt sind Pfandrechte
zugunsten verschiedener Bankinstitute im Nennwert von gesamt rund S 6,1
Mio. sowie zwei Pfandrechte und ein Wohnungsrecht zugunsten der Ehegattin H
verbüchert. Gemäß Vertragspunkt 2. übergibt P seiner
Tochter C (= Berufungswerberin, Bw) zum Stichtag 1. Jänner 2004 (Pkt.
4.) die sämtlichen Liegenschaftsanteile samt dem darin ausgeübten
Gewerbebetrieb der "St" mit allen Aktiven und Passiven. Unter Punkt "3.
Übergabspreis (Gegenleistung)"
übernimmt die Bw folgende Verpflichtungen:
a) die Rückzahlung mehrerer
Darlehen und Kredite bei verschiedenen Bankinstituten (im Einzelnen
aufgeführt in Pkt. 3. aa-ae) in Höhe von zum Stichtag aushaftend mit
gesamt € 264.983,18; b)
die Übernahme der vom Übergeber an die Gattin H, geb. 1922, zu
leistenden Unterhaltsbeiträge bis zum Ableben des Übergebers von mtl.
€ 872,07, nach dessen Ableben in Höhe von mtl. wertgesichert
€ 726,73; c)
Übernahme des unter C-LNr. 12 besicherten Wohnrechtes für
H; d) Duldung/Einräumung
eines Wohnrechtes gem. Vertragspunkt 6. für den Übergeber, di. am
Zimmer Nr. 1 im Erdgeschoß im Ausmaß von 27,51 m², bewertet mit
mtl. € 145. Das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht ist
grundbücherlich sicherzustellen;
e) Zahlung einer mtl. Leibrente
an den Übergeber, geb. 1924, gem. Vertragspunkt 8., nämlich auf
Lebenszeit, wertgesichert und grundbücherlich sichergestellt in Höhe
von mtl. € 1.453,46.
Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern, insbes.
die Grunderwerbsteuer, trägt die Bw. Unter Pkt. 11. wird noch festgehalten:
"... Insofern der Wert des Übergabsobjektes die
vereinbarte Gegenleistung
übersteigt, erklärt der Übergeber ausdrücklich,
diesbezüglich aus dem Titel der Schenkung das Eigentum zu übertragen
und nimmt die Übernehmerin eine solche Schenkung hiemit an".
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde die
Gegenleistung im Gesamtbetrag von € 287.764,77 angeführt, wovon
€ 264.938,18 auf die übernommenen Hypotheken und
€ 22.781,59 auf übernommene Lasten (Wohnrecht, Leibrente etc.)
entfallen. Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Gesamtliegenschaft
EZ1 beträgt € 128.267,55, sohin anteilig auf die erworbenen
Liegenschaftsanteile entfallend € 55.174,96.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 wurde folgende
Teilwertermittlung "St" anhand der Bilanz zum 31.12.2003 nachgereicht
(Beträge in Euro):
|
Liegenschaftsbewertung gemäß Gutachten
Ing. X
|
672.000,00
|
Betriebsausstattung
|
16.478,86
|
Vorräte
|
75,00
|
Forderungen
|
1.308,11
|
Liquide Mittel
|
1.856,25
|
ARAP
|
1.383,23
|
Verbindlichkeiten
|
- 282.020,51
|
Rückstellungen
|
-
8.200,00
|
Unternehmenswert
|
402.879,94
|
Barwert der Rente
|
-
114.583,43
|
Überling
|
288.297,51
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
4. Mai 2005, StrNr, ausgehend von der in Höhe von
€ 392.479,69 ermittelten Gegenleistung eine 2%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 7.849,59 vorgeschrieben. Die auf das erworbene
Grundstück entfallende Gegenleistung wurde dabei, unter Zugrundelegung der
bekannt gegebenen Teilwerte, anhand der Gegenüberstellung der erworbenen
Aktiva (Verkehrswert Gst € 672.000 und so. Aktiva
€ 21.101,45 = € 693.101,45) zu den Passiva
(Verbindlichkeiten € 282.020,51 + Rückstellungen
€ 8.200 + Rente € 114.583,43 = € 404.803,94) im
Wege einer Verhältnisrechnung ermittelt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Übergabe des Gewerbebetriebes samt Liegenschaft sei gegen Zahlung einer
Rente erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um eine
außerbetriebliche Versorgungsrente handle (Verhältnis Rentenbarwert
zu Unternehmenswert: 28,44 %), liege eine unentgeltliche
Betriebsübertragung vor, wozu auf die nachgereichte Teilwertermittlung
verwiesen werde. Mangels Gegenleistung bestehe keine Grunderwerbsteuerpflicht,
weshalb die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides beantragt werde. Die
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage betrage € 288.297,51; unter
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG falle
keine Schenkungssteuer an, lediglich das
Grunderwerbsteueräquivalent.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni
2005 wurde dahin begründet, Übergabsobjekt sei die Liegenschaft samt
dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb; Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sei diesfalls die auf das Grundstück entfallende
Gegenleistung. Ob die Rente betrieblich oder außerbetrieblich wäre,
sei ohne Bedeutung.
Mit Antrag vom 30. Juni 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ergänzend ausgeführt, die
Begründung in der BVE träfe grundsätzlich zu, doch handle es sich
gegenständlich eben nicht um einen entgeltlichen, sondern vielmehr um einen
unentgeltlichen Erwerbsvorgang.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Bei Übergabsverträgen iSd § 881 Abs. 3 ABGB
, welche einen Anwendungsfall echter Verträge zugunsten Dritter darstellen,
handelt es sich um Verträge mit erb- und familienrechtlichen Elementen,
wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und
lebzeitigen Vermögensabhandlung zB sein Unternehmen einem Angehörigen
als Übernehmer abtritt (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Übergabsverträge enthalten regelmäßig
Verpflichtungsgeschäfte betr. die Übereignung von Liegenschaften und
stellen somit Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG
dar (VwGH 11.12.1986, 86/16/0020).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind ua.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind (sog. gemischte Schenkungen), insoweit von der Besteuerung
(dh. von der Grunderwerbsteuer) ausgenommen, als der Wert des Grundstückes
den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Die Steuer ist
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz gem. § 4
Abs. 1 GrEStG). Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt zur
Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Die Gegenleistung bildet jede nur denkbare, geldwerte und
entgeltliche Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird. Grundsätzlich gehören auch
Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der
Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich also im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur
Gegenleistung (VwGH 20.6.1990, 89/16/0101). Zur Gegenleistung gehört daher
auch die Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im
Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten auswirken.
Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten
Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistungen gehören neben dem
Kaufpreis als sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung
(vgl. VwGH 12.4.1984, 83/16/0083).
Besteht die
Gegenleistung in der Gewährung von Nutzungsrechten (Dienstbarkeiten,
Leibrente etc.), so setzt sie sich aus dem wiederkehrenden Entgelt und den
allenfalls weiter vereinbarten, auch nur einmaligen Leistungen zusammen. Nach
§ 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz (idF BGBl. I 2003/71, in Geltung ab 1.1.2004)
ist der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom
Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen (Rentenbarwert nach
Erlebenswahrscheinlichkeit) zu berechnen.
Nichts anderes
als das Obgesagte kann gelten, wenn es sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern
- wie hier - etwa um einen (teils) entgeltlichen Übergabsvertrag
handelt. Wird ein ganzes Unternehmen mit allen Aktiven, zu denen auch
Grundstücke gehören, und allen Passiven - gegen oder ohne weitere
Gegenleistung - übernommen, so besteht die Gegenleistung aus den Passiven
und einer etwaigen weiteren Gegenleistung (vgl. zu oben auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Bd. II Grunderwerbsteuer, Rz. 5 f., 55a, 75 zu §
5).
Im
Gegenstandsfalle kann nun nach dem Inhalt des Übergabsvertrages nicht der
geringste Zweifel daran bestehen, dass die Übergabe der Fremdenpension, zu
der auch die eingangs bezeichneten Liegenschaftsanteile zählen, zufolge
insbesondere des Vertragspunktes 3., dieser betitelt mit
"Übergabspreis
(Gegenleistung)", in Verbindung mit den
Punkten 6. "Dienstbarkeit der Wohnung" und 8. ""Leibrente" ganz offenkundig
entgeltlich, also gegen eine Reihe von vereinbarten Gegenleistungen erfolgte,
die von der Bw an den Übergeber (Schuldübernahme, Einräumung
eines Wohnrechtes, Leibrente) bzw. für diesen an die Mutter (Übernahme
von grundbücherlich besicherten Unterhaltszahlungen, Wohnrecht) zu
erbringen sind. Dies wird zudem deutlich anhand der Vereinbarung in Punkt 11.
zweiter Absatz, wonach dann, wenn der Wert des Übergabeobjektes "die
vereinbarte Gegenleistung
übersteigen" sollte, der Übergeber ausdrücklich
"diesbezüglich", also betreffend den allenfalls übersteigenden Wert,
eine schenkungsweise Übertragung verfügt. Des Weiteren wurde auch in
der Abgabenerklärung Gre 1 eine - sohin vorhandene -
"Gegenleistung" bekannt gegeben und im Detail, betragsmäßig
entfallend auf übernommene Hypotheken und Lasten/Nutzungsrechte,
dargestellt. Nach obiger Definition der Gegenleistung im
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn ("jede nur denkbare, geldwerte Leistung")
kommt auch - entgegen dem Dafürhalten der Bw - einer
Unterscheidung dahingehend, ob eine als Gegenleistung vereinbarte Rente als
betrieblich oder aber außerbetrieblich zu qualifizieren sei, jedenfalls im
Bereich der Grunderwerbsteuer keinerlei rechtliche Bedeutung zu.
Die
Gegenleistung für gegenständliche Unternehmensübergabe setzt sich
daher aus den übernommenen Passiven und den von der Bw übernommenen
sonstigen Leistungen zusammen und ist insoweit jedenfalls von einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Das Finanzamt hat zu Recht,
ausgehend von den bekannt gegebenen Teilwerten, die im Verhältnis zum
Gesamterwerb auf die erworbene Liegenschaft entfallende Gegenleistung (das sind
rund 97 % der übernommenen Passiva + dem Barwert der Rente =
€ 392.479) der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt. Die
ermittelte Gegenleistung ist im Übrigen der Höhe nach unbekämpft
geblieben.
Festgehalten
wird, dass unter Bedachtnahme auf den dreifachen anteiligen Einheitswert der
Liegenschaftsanteile von € 165.524,88 nach steuerlichen Werten sohin
die Gegenleistung den Wert der Liegenschaft übersteigt. Damit ist gem.
§ 3 Abs. 1. Z 2 GrEStG von einem zur Gänze entgeltlichen
Rechtsgeschäft auszugehen; für die in der Berufung angesprochene
Vorschreibung einer Schenkungssteuer bzw. zumindest des
Grunderwerbsteueräquivalentes nach § 8 Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, bleibt daher von vorne
herein kein Raum.
Bei dieser
Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und
war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ÜbergabsvertragEntgeltlichkeitGegenleistungSchuldübernahmeNutzungsrechteaußerbetriebliche RenteRentenbarwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-I/05
- Stammnummer
- 20385
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF