Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0221-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-L/04vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, vom 20. März 2003 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 18. Februar 2003 zu StNr.
000/0000, mit dem die Berufungswerberin gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO für aushaftende Abgaben der Fa. B-GmbH. im Ausmaß
von 513.634,21 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgaben eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
03/01
|
17.04.2001
|
10.249,43
|
Umsatzsteuer
|
04/01
|
15.05.2001
|
61.540,74
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
15.06.2001
|
64.776,86
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
15.01.2002
|
69.130,89
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
16.09.2002
|
28.436,72
|
Umsatzsteuer
|
08/02
|
15.10.2002
|
28.385,63
|
Umsatzsteuer
|
09/02
|
15.11.2002
|
42.497,16
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
16.12.2002
|
34.482,49
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
07.12.2001
|
1.816,82
|
Körperschaftsteuer
|
1999
|
07.12.2001
|
1.373,81
|
|
|
|
342.690,55
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war seit 28.12.1978
Geschäftsführerin der primärschuldnerischen Gesellschaft. Ab
16.1.1995 war M als weiterer selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer bestellt. In der Zeit ab 11.9.2003 übte diese
Funktion S aus.
Ab dem Frühjahr 2001 sprachen die Berufungswerberin
und M wiederholt beim Finanzamt Linz vor, und wiesen auf die finanziellen
Schwierigkeiten der Gesellschaft hin. Es wurden mehrere Zahlungsvereinbarungen
abgeschlossen, die jedoch nicht eingehalten werden konnten.
In einem Ergänzungsersuchen vom 20.11.2001 wies das
Finanzamt die Berufungswerberin darauf hin, dass sie für die Entrichtung
der Abgaben der offensichtlich zahlungsunfähigen Gesellschaft, bei der ein
fälliger Rückstand von rund 6,4 Mio. S bestehe, verantwortlich
sei. Sie möge darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis ihrer Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht
nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen
werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Schließlich wurde die Berufungswerberin ersucht, ihre persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines beigelegten Formblattes (EV 7)
darzulegen.
Am 20.12.2001 wurde beim Finanzamt lediglich dieses
ausgefüllte Formblatt eingereicht. Zu den Fragen im Vorhalt vom 20.11.2001
wurde trotz telefonischer Aufforderung seitens des Finanzamtes keine
Stellungnahme abgegeben.
Mit Haftungsbescheid vom 18.2.2003 wurde die
Berufungswerberin für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Höhe von insgesamt 513.634,21 € in Anspruch genommen. In der
Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt aufgrund der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden
verwendet worden seien. Der Vorhalt vom 20.11.2001 sei trotz telefonischer
Aufforderung vom 10.2.2003 nicht beantwortet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde (nach Ersuchen um
Fristerstreckung) mit Schriftsatz vom 20.3.2003 Berufung erhoben. Darin wurde
ausgeführt, dass die Berufungswerberin mit dem Finanzamt wegen des
bestehenden Abgabenrückstandes zumindest seit März 2001 in intensive
Gespräche getreten sei. Der Finanzverwaltung sei klargemacht worden, dass
die Firmen der B-Unternehmensgruppe finanziell in Schwierigkeiten geraten seien
und Verbindlichkeiten beim Finanzamt, der OÖ GKK sowie der
Raiffeisenlandesbank bestünden. Die Gespräche mit der Bank seien mit
dem Finanzamt abgesprochen gewesen. Schlussendlich habe von der Bank ein
Forderungsnachlass von 2,180.185,00 € erzielt werden können.
Parallel dazu sei es der Berufungswerberin gelungen, monatlich einen Betrag von
ca. 7.200,00 € (richtig: 7.300,00 €) an Ratenzahlungen zu
bedienen, welche dem Finanzamt und der Gebietskrankenkasse in gänzlicher
Gleichbehandlung zugekommen wären. Eine Baustelle in München habe zu
einem massiven Verlust geführt. Dies sei ebenso wie die drastische
Einschränkung des Kontokorrentkredites bei der Bank anlässlich einer
Vorsprache beim Finanzamt am 15.11.2002 offen gelegt worden. Bereits bei diesem
Gespräch und in der anschließenden Korrespondenz sei das Finanzamt
darauf hingewiesen worden, dass weite Bereiche des operativen Bereiches der
Firmengruppe an Drittunternehmen veräußert werden sollten. "Mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" würde die BI-GmbH von einem
Drittunternehmer um ca. 550.000,00 € erworben. Ein aufrechter
Leasingvertrag über eine Betriebsliegenschaft soll von einem
Drittunternehmer übernommen werden, wodurch Mittel in Höhe von
zumindest 600.000,00 € zugunsten der B-Unternehmensgruppe
ausgeschüttet würden. Diese Erträge sollten zu je einem Drittel
an die Bank, die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt ausgeschüttet
werden. Hinsichtlich etwaiger Restforderungen müsste mittels Ratenzahlung
vorgegangen werden. Es sei daher von keiner schuldhaften Pflichtverletzung der
Berufungswerberin auszugehen, vielmehr habe sie in den letzten zwei Jahren alles
unternommen, um ihre Gläubiger gleichmäßig zu bedienen. Insofern
das Finanzamt davon ausgehe, dass vorhandene Mittel nicht zur Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden wären, sei darauf verwiesen, dass eben
keine Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, die eine Dotierung der
Abgabenschuldigkeiten zugelassen hätten. Soweit dies der Berufungswerberin
möglich gewesen wäre, hätte sie Altverbindlichkeiten durch
Ratenzahlungen getilgt. Durch zähe und intensive Verhandlungen habe sie in
den letzten Jahren eine wesentliche Reduktion der Verbindlichkeiten erwirkt, was
zu einer deutlichen Besserstellung des Finanzamtes geführt hätte. Die
Gespräche in den nächsten zwei Wochen würden zu einer
möglicherweise gänzlichen Entschuldung des Unternehmens führen.
Die gesamten Schritte, die seitens der Berufungswerberin als
Geschäftsführerin gesetzt worden seien, wären mit dem Finanzamt
abgestimmt und abgesprochen gewesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18.3.2004 wurde
ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der Primärschuldnerin mangels Vermögens abgewiesen.
In einem Vorhalt der erkennenden Behörde vom 10.5.2005
wurde die Berufungswerberin ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und
die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Die Entwicklung auf
dem Abgabenkonto der Gesellschaft zeigt folgendes Bild (Beträge
in €)
|
Buchungstag
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Tagessaldo
|
29.03.01
|
Umsatzsteuer
|
02/01
|
57.100,57
|
188.241,81
|
26.04.01
|
Umsatzsteuer
|
03/01
|
61.627,65
|
252.140,49
|
15.05.01
|
Umsatzsteuer
|
04/01
|
61.540,74
|
313.187,85
|
28.06.01
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
64.776,86
|
376.187,06
|
30.10.01
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
1.816,82
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1999
|
1.373,81
|
534.090,37
|
31.01.02
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
78.677,53
|
552.954,73
|
26.09.02
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
28.436,72
|
429.001,22
|
16.10.02
|
Umsatzsteuer
|
08/02
|
28.385,63
|
450.723,99
|
26.11.02
|
Umsatzsteuer
|
09/02
|
42.497,16
|
543.863,60
|
08.01.03
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
34.482,49
|
513.634,21
Es
wurden über einen außergewöhnlich langen Zeitraum die
Umsatzsteuern dem Finanzamt nur gemeldet aber nicht entrichtet, und war daher
ein massives Anwachsen des Abgabenrückstandes zu verzeichnen. Die Reduktion
des Gesamtrückstandes zwischen dem 31.1.2002 und 26.9.2002 ist im
Wesentlichen auf die Gutschrift der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2001
(82.460,04 €) und die Gutschriften aus der Veranlagung zur
Umsatzsteuer 2000 (18.602,82 €) und 2001 (9.546,64 €), nicht
jedoch auf Zahlungen der Gesellschaft zurückzuführen. Die von Ihnen
behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung
über die Gesellschaftsmittel wurde trotz wiederholter Aufforderung seitens
des Finanzamtes nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Im
Übrigen spricht die oben dargestellte Entwicklung des Rückstandes am
Abgabenkonto gegen die behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers.
Seitens des Finanzamtes wurde stets darauf hingewiesen, dass die laufend
anfallenden Selbstbemessungsabgaben zu entrichten wären. Die oben
angeführten Umsatzsteuern wurden jedoch nur bekannt gegeben, aber zum
jeweiligen Fälligkeitstermin nicht (auch nicht anteilig)
entrichtet.
2) Es trifft zu, dass
seit dem Jahr 2001 Gespräche mit dem Finanzamt zur Regelung des
Abgabenrückstandes stattfanden. Die mit dem Finanzamt abgeschlossenen
Zahlungsvereinbarungen wurden jedoch nicht eingehalten. Auch zu der noch in der
gegenständlichen Berufung angekündigten gänzlichen Entschuldung
des Unternehmens kam es nicht, vielmehr wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Linz vom 18.3.2004 ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Es ist
daher wohl davon auszugehen, dass es zu dem in der Berufung angesprochenen
Verkauf der BX-GmbH sowie zur
Übernahme eines Leasingvertrages über eine Betriebsliegenschaft nicht
kam. Sollten doch ein Verkauf bzw. eine Übernahme stattgefunden haben,
wäre die Verwendung des erzielten Erlöses
darzustellen.
3) Zu der in der Berufung
angesprochenen Ratenzahlung von "7.200,00 €" (richtig:
7.300,00 €) ist darauf hinzuweisen, dass diese erstmals am 29.5.2002
geleistet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits angefallen war (insbesondere
Umsatzsteuern bis 12/01). Trotz dieser Ratenzahlungen kam es jedoch wegen der
weiteren, jedenfalls teilweisen und insbesondere die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 7-10/02 betreffenden,
Nichtentrichtung der laufenden Selbstbemessungsabgaben zu keinem
Rückstandsabbau. Der Rückstand betrug nach Verbuchung der ersten Rate
am 31.5.2002 476.711,52 € und nach Verbuchung der (soweit aus dem
Abgabenkonto ersichtlich) letzten Rate am 31.12.2002
480.001,66 €."
Der bis dahin einschreitende Rechtsvertreter teilte mit
Eingabe vom 1.6.2005 mit, dass der Vorhalt an die Berufungswerberin
weitergeleitet worden sei, nachdem das Vollmachtsverhältnis nicht mehr
existiere. Der neue Rechtsvertreter werde mit dem unabhängigen Finanzsenat
Kontakt aufnehmen. Dieser ersuchte in der Folge mehrmals um Verlängerung
der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. In der Vorhaltsbeantwortung vom
19.9.2005 wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Primärschuldnerin als Organträger keine unmittelbare operative
Tätigkeit entfaltet, sondern lediglich Verwaltungsagenden wahrgenommen
habe. Ab Frühjahr 2001 wären mit der Abgabenbehörde intensive
Gespräche geführt worden, um eine drohende Insolvenz durch Stundungs-
und Ratenvereinbarungen abzuwenden. Entsprechende Ratenregelungen wären
auch getroffen worden. Aufgrund des Einverständnisses der drei
Hauptgläubiger (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Hausbank) habe der
Fortbestand der Firmengruppe gesichert werden können. Die mit diesen
Gläubigern getroffenen Vereinbarungen würden "das ausdrückliche
Einverständnis zur vorläufigen Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Gläubigern (Dienstnehmern) implizieren". Diese hätten
damit ausdrücklich einer Ungleichbehandlung zugestimmt. Ohne diese
Zustimmung wäre die Konkursanmeldung erfolgt. Die ständige Judikatur
des VwGH zur Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffe
ausschließlich Fälle der "willkürlichen bzw. nicht vereinbarten
Ungleichbehandlung". Jede andere Denkungsweise würde
zwangsläufig dazu führen, dass Stundungs- und Ratenvereinbarungen
sinnlos wären und Unternehmen trotz Erfolg versprechender Zukunftsprognosen
sofort Konkurs anmelden müssten. Soweit nunmehr angeblich ein massives
Anwachsen der Abgabenrückstände in den Raum gestellt werde, sei dies
in dieser Form nicht richtig und durch Fakten widerlegt. Unrichtig sei auch die
Vermutung, wonach in der Folge die laufenden Selbstbemessungsabgaben nicht
entrichtet worden seien. Hinsichtlich dieser sei durchaus - wenn auch
teilweise geringfügig verspätet - eine vollständige
Bezahlung erfolgt. Dazu wurde auf (der Stellungnahme nicht angeschlossen
gewesene) Zahlungsaufstellungen und Kontoblätter verwiesen. Aus diesen sei
ersichtlich, dass ab Jänner 2001 sämtliche laufende Abgaben und ab
27.5.2002 laufend Raten bezahlt worden wären. Ersichtlich sei auch, dass
über Veranlassung der Berufungswerberin erhebliche Zahlungen zur Abdeckung
der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin und deren Tochtergesellschaften
durch die BY-GmbH (deren Geschäftsführerin die Berufungswerberin war)
geleistet worden seien. Es sei daher zu keiner Ungleichbehandlung gekommen,
vielmehr seien der Abgabenbehörde de facto von dritter Seite Beträge
zugeflossen, die weder die Abgabenbehörde noch sonstige Gläubiger
mangels Liquidität des Organträgers und der Organgesellschaften
erhalten hätten können. Hinsichtlich der in der Berufung dargelegten
Verkaufsgespräche betreffend den operativen Bereich der Firma BZ-GmbH habe
innerhalb des erhofften Zeitraumes keine Einigung erzielt werden können. Am
15.5.2003 sei daher eine neuerliche Vorsprache bei der Abgabenbehörde
erster Instanz erfolgt und dabei eine formlose Zahlungsvereinbarung
abgeschlossen, wonach zum 15.7.2003, 15.10.2003 und 15.2.2004 jeweils
100.000,00 € zu entrichten und hinsichtlich des Restbetrages bis
31.3.2004 ein Abstattungsvorschlag zu erstellen sei. Die erste Teilzahlung sei
(nach einvernehmlich festgelegter Fristverlängerung) am 29.7.2003 zur
Einzahlung gelangt und hätte einen Teil der haftungsgegenständlichen
Abgaben abgedeckt. Die Gespräche über einen Verkauf der Fa. BZ-GmbH
seien gescheitert, der erhoffte bzw. erwartete Veräußerungserlös
habe nicht lukriert werden können. Letztlich sei eine Einigung mit S
erzielt worden, der mit 11.9.2003 die Geschäftsführung der
Primärschuldnerin und auch die Verpflichtung übernommen habe, in
Erfüllung der am 15.5.2003 zuletzt getroffenen Ratenvereinbarung für
eine Abfuhr der mit 15.10.2003 und 15.2.2004 jeweils fälligen Raten
á 100.000,00 € Sorge zu tragen und hinsichtlich des sodann
verbleibenden Restbetrages bis 31.3.2004 einen Abstattungsvorschlag zu
unterbreiten. Die allfällige Nichteinhaltung dieser einvernehmlich
übernommenen Verpflichtung durch den Geschäftsführer S liege
außerhalb des Verantwortungsbereiches der Berufungswerberin. Es wären
jedenfalls noch bis November 2003 Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet
worden. Dem neuen Geschäftsführer wären daher jedenfalls
ausreichende liquide Mittel zur Verfügung gestanden um die
"Altverbindlichkeiten" zu den vereinbarten Zahlungszielen zu begleichen.
Im Übrigen lagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Berufungswerberin als
Geschäftsführerin keine fälligen Verbindlichkeiten vor, wodurch
der Haftung jede Grundlage entzogen sei.
Am 16.11.2005 wurde der erkennenden Behörde ein
mehrere hundert Seiten umfassendes Konvolut an Ausdrucken einzelner
Buchhaltungskonten (Bankkonten - Raika, Allgemeine Sparkasse, Hypo
Vereinsbank und Oberbank und Konto Verrechnung mit Sozialversicherung),
ELBA-Nachweislisten über Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und das
Finanzamt, sowie Aufstellungen der von den Organgesellschaften auf die
jeweiligen Abgabenkonten geleisteten Zahlungen übergeben.
In einem weiteren Vorhalt vom 17.11.2005 wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, zu folgenden Punkten innerhalb von zwei Wochen
Stellung zu nehmen:
"1) Bereits im Vorhalt
vom 9.5.2005 wurde darauf hingewiesen, dass die mit dem Finanzamt
abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden.
In der Vereinbarung vom
8.5.2002 wurde die Abstandnahme von Exekutionsmaßnahmen gegen Leistung von
Monatsraten von 7.300,00 € ab Mai 2002 unter der Bedingung zugesagt,
dass ab sofort fällig werdende Abgabenschuldigkeiten sowie die
Selbstbemessungsabgaben termingerecht entrichtet werden. Die am 17.6.2002
fällig gewesene Umsatzsteuer 04/02 in Höhe von 39.290,80 €
wurde mehr als einen Monat verspätet (mit Wirksamkeit 24.7.2002) bezahlt,
die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern für Juli, August, September
und Oktober 2002 wurden überhaupt nicht entrichtet.
Auch die
Zahlungsvereinbarung vom 15.5.2003 wurde unter der Bedingung abgeschlossen, dass
ab sofort fällig werdende Abgabenschuldigkeiten sowie die
Selbstbemessungsabgaben nunmehr termingerecht entrichtet werden. Auch diese
Bedingung wurde nicht eingehalten. Die am 18.8.2003 fällige
Körperschaftsteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2003 wurde
nicht entrichtet, die am 15.7.2003 fällige Umsatzsteuer 05/2003 erst mit
Wirksamkeit 7.8.2003 und die am 18.8.2003 fällige Umsatzsteuer 06/2003
überhaupt nicht.
Ein
Geschäftsführer kann sich nicht haftungsbefreiend auf
Zahlungsvereinbarungen berufen, wenn er diese nicht eingehalten
hat.
2) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der zur Haftung
herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung
bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über
die Gesellschaftsmittel nachzuweisen. Wird die Gleichbehandlung nur behauptet
und der Behörde dazu ein mehrere hundert Seiten umfassendes Konvolut an
Unterlagen beigestellt sowie die Einvernahme des Haftungsschuldners beantragt,
zielen die angebotenen Beweise auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab,
den die Behörde nicht aufzunehmen hat (VwGH 7.6.2001, 98/15/0075). Es ist
daher auch im gegenständlichen Fall nicht Aufgabe der erkennenden
Behörde, anhand des vorgelegten Konvolutes an Ausdrucken einzelner
Buchhaltungskonten (Bankkonten - Raika, Allgemeine Sparkasse, Hypo
Vereinsbank und Oberbank und Konto Verrechnung mit Sozialversicherung), den
vorgelegten ELBA-Nachweislisten über Zahlungen an die Gebietskrankenkasse
und das Finanzamt, sowie den Aufstellungen der von den Organgesellschaften auf
die jeweiligen Abgabenkonten geleisteten Zahlungen zu ermitteln, ob bei der
Verfügung über die Gesellschaftsmittel das Gleichbehandlungsgebot
beachtet wurde.
Es ist unbestritten, dass
laufend Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden. In den haftungsrelevanten
Zeiträumen, in denen die haftungsgegenständlichen Abgaben (vor allem
Umsatzsteuern Februar bis Mai 2001 sowie Dezember 2001 und Juli bis Oktober
2002) angefallen sind, war es jedoch so, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
nur bekannt gegeben, aber nicht (auch nicht anteilig) entrichtet wurden. Die
Lohnabgaben wurden zwar bezahlt, allerdings ist nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 11). Da die Lohnsteuer
nicht der anteiligen Gläubigerbefriedigung unterliegt, kann sie auch nicht
in die Beurteilung der Frage, ob das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde,
einbezogen werden.
Zu diesem Vorhalt wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der
Vertreter der Berufungswerberin teilte vielmehr am 13.12.2005 mit, dass die
gegenständliche Haftungsberufung keine Aussicht auf Erfolg habe, und er
daher der Berufungswerberin empfohlen hätte, ebenso wie der zweite
Geschäftsführer eine Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld
anzubieten. Ein entsprechender Zahlungsvorschlag werde "in den nächsten
Tagen" übermittelt.
Der zweite Geschäftsführer hatte mit Eingabe vom
28.11.2005 zur Bereinigung seiner eigenen Haftungsschuld eine Abschlagszahlung
in Höhe von 50.000,00 € angeboten.
Erst nach einer weiteren Urgenz wurde am 16.1.2006 vom
Vertreter der Berufungswerberin ein Anbot einer "Abschlagszahlung"
übermittelt. Darin bot die Berufungswerberin jedoch keine zusätzliche
Zahlung an, sondern erklärte, sie wolle sich an der vom zweiten
Geschäftsführer angebotenen Abschlagszahlung zu 50 % beteiligen,
sodass unter Berücksichtigung eines Anteiles von je 25.000,00 €
eine Gesamtzahlung in Höhe von 50.000,00 € erbracht werde. Im
Jahr 2000 habe sie einen Geschäftsführerbezug von
30.000,00 € und im Jahr 2005 aufgrund der schlechten Wirtschaftslage
von lediglich 20.000,00 € gehabt; dies neben den amtsbekannten
geringen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. Sie sei
Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft, die allerdings
überbelastet sei. Sie sei nicht in der Lage das Kreditobligo zu
bedienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Primärschuldnerin, die im Wesentlichen aus von der Gesellschaft selbst
bekannt gegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen bestehen, sind ebenso unbestritten
wie die Stellung der Berufungswerberin als Geschäftsführerin der
Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum.
Weiters ist von der Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderungen bei der Gesellschaft auszugehen. Ein Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Linz vom 18.3.2004 mangels Vermögens abgewiesen. Von der Berufungswerberin
wurde auch kein konkretes Gesellschaftsvermögen aufgezeigt, das allenfalls
zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stünde. Zu den in der Berufung
angeführten Verkaufsgesprächen wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom
19.9.2005 mitgeteilt, dass die Gespräche gescheitert wären, und der
erhoffte bzw. erwartete Veräußerungserlös nicht lukriert werden
habe können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Berufungswerberin wurde mehrfach aufgefordert, die
behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft zu machen,
tatsächlich wurde dazu aber nur ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde vom 17.11.2005 wurde darauf
hingewiesen, dass die Vorlage einesmehrere hundert Seiten umfassenden Konvolutes an Unterlagen sowie der
beantragten Einvernahme der Berufungswerberin auf einen unzulässigen
Erkundungsbeweis abzielen, den die Behörde nicht aufzunehmen hat
(VwGH 7.6.2001, 98/15/0075). Es ist nicht Aufgabe der erkennenden
Behörde, anhand des vorgelegten Konvolutes an Unterlagen zu ermitteln, ob
bei derVerfügung über die
Gesellschaftsmittel das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde. Dies wäre
der Berufungswerberin oblegen.
Da ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, war von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Auch ein
solcher Nachweis wurde von der Berufungswerberin nicht erbracht.
Da die Berufungswerberin weder die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes nachgewiesen, noch jenen Betrag dargestellt hat, um den
bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat, haftet die
Berufungswerberin für die gegenständlichen Abgaben zur
Gänze.
Zu den mehrfachen Zahlungsvereinbarungen, die von der
Berufungswerberin als Vertreterin der Primärschuldnerin mit dem Finanzamt
abgeschlossen worden waren, wurde bereits im Vorhalt vom 17.11.2005 darauf
hingewiesen, dass sich ein Geschäftsführer nicht haftungsbefreiend auf
Zahlungsvereinbarungen berufen könne, wenn er diese nicht eingehalten hat.
In diesem oben wiedergegebenen Vorhalt wurde eingehend dargestellt, dass keine
der angesprochenen Zahlungsvereinbarungen eingehalten worden war.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten auszugehen. In
diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Eine teilweise Stattgabe der Berufung war nur insoweit
möglich, als die Haftungsinanspruchnahme auf jene Abgaben
eingeschränkt wurde, die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch
unberichtigt aushaften.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die
Berufungswerberin ist 53 Jahre alt (geb. 21.1.1953) und damit noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Sie bezieht derzeit Einkünfte aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit. Es kann daher nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei der Haftungspflichtigen
zur Gänze uneinbringlich sein werden. Im Übrigen ist es auch
keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Aus all diesen Gründen war die Geltendmachung der Haftung
daher zweckmäßig. Denkbar wäre nach wie vor auch, dass die
Berufungswerberin ebenso wie der zweite Haftungsschuldner eine angemessene
Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld leistet. Dies setzt allerdings voraus,
dass ein ernst gemeinter Zahlungsvorschlag an das zuständige Finanzamt
übermittelt wird, das über diesen im eigenen Wirkungsbereich zu
entscheiden hat. Darin wird die Berufungswerberin jedenfalls eine
eigenständige Zahlung neben der vom zweiten Geschäftsführer
für die Bereinigung allein seiner eigenen Haftungsschuld bereits
angebotenen Abschlagszahlung vorschlagen müssen. Das Anbot einer
Abschlagszahlung vom 16.1.2006 grenzt an eine mutwillige Inanspruchnahme der
Tätigkeit der Abgabenbehörde im Sinne des § 112a BAO, und
sollte offenkundig ebenso wie die zahlreichen Fristerstreckungsansuchen im
Ermittlungsverfahren nur der weiteren Verschleppung des Verfahrens
dienen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-L/04
- Stammnummer
- 20382
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF