Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0452-I/05
Nichtanerkennung von Bürgschaftszahlungen für nahe Angehörige (Gattin) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-I/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Gattin des Berufungswerbers eröffnete 1996 als
Einzelunternehmerin ein Geschäft für Küchen- und Geschenkartikel.
Am 15.10.2004 teilte die steuerliche Vertretung mit, dass das Unternehmen mit
28.2.2002 wieder eingestellt worden sei. Bei Betriebsbeendigung bestanden
Bankverbindlichkeiten von über 100.000 €, verteilt auf vier
Kreditkonten. Mit Schreiben vom 9.4.2001 (laut einer handschriftlich
angebrachten und mit einem Fragezeichen versehenen Korrektur müsste das
Datum richtig lauten 9.4.2002) forderte die kreditgebende Bank den
Berufungswerber, der bei Krediteinräumung über Verlangen der Bank eine
Haftungserklärung als Bürge und Zahler abgegeben hatte, auf, seine
Gattin zur Zahlung der offenen Rückstände bzw. Überziehungen zu
bewegen oder selbst zu bezahlen. Der genannte Rückstand entfiel mit einem
Teilbetrag von (umgerechnet) 28.149,93 € auf einen Kredit in SFR (Konto
207.363.307). Während der Berufungswerber hinsichtlich der drei anderen
Kredite mit Schreiben vom 23.12.2002 "mit
sofortiger Wirkung ... aus der übernommenen Bürge- und
Zahlerhaftung
entlassen" wurde,
liegt eine solche Erklärung für den Fremdwährungskredit nicht
vor. Laut Bestätigung der Kreditgeberin vom 21.7.2004 wurden für
diesen Kredit im Jahr 2003 Zahlungen in Höhe von 13.108,35 €
geleistet.
Erstmals in der Berufung gegen den am 28.6.2004
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2003 stellt der Abgabepflichtige
den Antrag, diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Das Finanzamt hat dem nicht entsprochen, weil bei
Geschäftseröffnung im Jahre 1996 für den Berufungswerber keine
Verpflichtung bestanden habe, als Bürge aufzutreten
(Berufungsvorentscheidung vom 16.6.2005). Im Vorlageantrag vom 13.7.2005 bringt
der Berufungswerber vor, die Zwangsläufigkeit sei aus sittlichen
Gründen gegeben, da er sich "zum
Zeitpunkt der Forderung der Bürgschaft nicht entziehen" habe
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die
Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens 6 - 12 % des
Einkommens.
Nach den von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten
Grundsätzen sind Bürgschaftszahlungen zu Gunsten naher
Angehöriger nur unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 EStG 1988
Anm. 78, Stichwort "Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines naher
Angehörigen" mit Judikaturhinweisen).
Es
ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg
abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen der Bürgschaft das
Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auf andere
ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Es
besteht keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften
für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notlage
eingegangen ist.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Der Berufungswerber teilte bei einer persönlichen
Vorsprache im Finanzamt am 19.7.2004 mit, seine Gattin sei bis zur
Betriebseröffnung Hausfrau gewesen. Die Kinder seien zu diesem Zeitpunkt
bereits großjährig (20 und 23 Jahre) gewesen. Die
Haftungserklärung als Bürge und Zahler habe er auf Verlangen der Bank
abgegeben. Gegenüber dem UFS (Vorsprache vom 10.1.2006) ergänzte er,
andernfalls hätte die Gattin keinen Kredit erhalten und das Geschäft
nicht eröffnen können. Das Eingehen der Bürgschaft diente somit
nicht der Verhinderung oder Beseitigung einer Notlage, sondern ermöglichte
der Gattin die Geschäftsgründung. In einer Notlage befand sich zu
diesem Zeitpunkt weder der Berufungswerber noch seine Gattin. Eine Notlage im
Zeitpunkt der Kreditaufnahme wurde vom Berufungswerber auch weder in den
schriftlichen Eingaben noch bei den persönlichen Vorsprachen vor dem
Finanzamt und dem UFS behauptet.
Die vom Berufungswerber erfolgten Zahlungen können
daher nicht mit der Begründung, er sei hiezu auf Grund seiner
Haftungsübernahme gezwungen gewesen, als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt
ausgesprochen, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
grundsätzlich niemand verpflichtet ist, einem Angehörigen das von
diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0105;
VwGH 17.12.1998, 97/15/0055; VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
Bei seiner Vorsprache beim UFS am 10.1.2006 wendete der
Berufungswerber auch ein, die Gattin habe die Geschäftstätigkeit im
Februar 2002 wegen Krankheit eingestellt, worauf die Bank die gesamten
Forderungen fällig gestellt habe (vgl. den bei dieser Vorsprache
eingereichten Schriftsatz). Wäre er nicht für die Schulden der Gattin
aufgekommen, hätte über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet werden müssen. Außerdem hätte er bei seinem
Arbeitgeber "mit ernsten Massnahmen betreffend
seine Anstellung rechnen müssen." Eine Notlage sei für ihn auch
unabhängig von seiner Haftung als Bürge und Zahler insofern
entstanden, als der Hälfteanteil der Gattin am gemeinsamen Wohnhaus in S
von einem Konkursverfahren betroffen gewesen wäre.
Welcher Art die befürchteten Massnahmen des
Arbeitgebers waren und wie konkret selbige bereits drohten hat der
Berufungswerber nicht ausgeführt. Der weitere Einwand, die Einstellung der
Geschäftstätigkeit sei wegen Krankheit erfolgt, steht in Widerspruch
zu den Angaben der Gattin, die dem Finanzamt folgendes mitteilte (Fax vom
28.6.2004 an das Finanzamt):
"Ich
habe in ... ein Geschäft als Einzelunternehmen betrieben. Durch immer
schlechter werdende Rahmenbedingungen und permanent rückläufige
Kundenfrequenz war ich gezwungen, das Geschäft mit hohem Schuldenstand zu
schließen, da keine Besserung der Situation in Aussicht war.
..."
Im übrigen ist zu diesem Vorbringen folgendes
festzuhalten: In den oben zitierten Erkenntnissen sprach der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verschuldung aus einer betrieblichen
Tätigkeit im Rahmen des damit verbundenen Wagnisses entstehe, das der
Unternehmer freiwillig auf sich genommen habe. Nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen sei grundsätzlich niemand verpflichtet, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die
Insolvenzgefahr gehöre, abzunehmen. In gleicher Weise bestehe keine
sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung
einer solchen Konkursgefahr (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Eine
diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung könne auch nicht aus
der ehelichen Beistandspflicht abgeleitet werden (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei § 34
EStG nicht zu dem Zweck geschaffen worden, wirtschaftliche Misserfolge des
Unternehmers, die verschiedene Ursachen haben könnten, durch die
Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055).
Die Zahlungen konnten daher nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt weden. Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-I/05
- Stammnummer
- 20380
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF