Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1706-W/02
Sicherheitszuschlag wegen Buchführungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1706-W/02vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufzeichnungsmängel, wie Schwarzlieferungen von Bier, Umbuchung von Getränken- zu Biererlösen und zu gering erklärte Weineinkäufe berechtigen zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erben nach GH, ehem. Gastwirtin,
1080 Wien, x-gasse, vertreten durch Hrn. JH., 1080 Wien, x-gasse, vom
2. März 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch ADir Rudolf Stadler, vom 19. Jänner 2000 betreffend
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 1997 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1994 - 1997 im
Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla nach der am 11. Jänner
2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich der Wiederaufnahmsbescheide wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung
betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer fürdie Jahre 1994 bis 1997
wird als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Bescheide
darüber hinaus zu Ungunsten der Berufungswerber abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung Graz vom 26. 7. 1999 fand bei den
Berufungswerbern, den Erben nach der am 5. Juni 1997 verstorbenen Frau GH eine
Betriebsprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass Fr. GH neben den
Lieferungen, bei den auf den Lieferscheinen bzw. Rechnung ihr Name aufschien,
auf Wunsch auch Lieferungen erhalten hätte, bei denen weder auf dem
Lieferschein noch in den sonstigen Aufzeichnungen der Name der
Abgabenpflichtigen aufgeschienen seien. Durch Vergleich der Belegdaten,
Lieferscheinnummern, Rechnungsnummern, Kundennummern, gelang es der
Betriebsprüfung eine Verknüpfung zwischen den offiziellen und den
inoffiziellen Lieferungen der Abgabenpflichtigen herzustellen. Dabei wurde, wie
letztlich im Betriebsprüfungsbericht festgehalten, folgender Ablauf bei den
Bestellungen festgestellt:
Die Kundenbestellungen seien von den Verkaufsdamen
telefonisch entgegengenommen worden, wobei die Bestellungen entweder sofort oder
nach Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen in die EDV eingegeben worden
seien. Die Bestellungen seien in der Weise gesplittet worden, dass ein von der
Abgabenpflichtigen angegebener Teil auf deren offizielle Kundennummer eingegeben
und die "inoffiziellen Lieferungen" auf einem Letztverbraucher-Sammelkonto
erfasst worden seien. Das Konto, auf denen solche "inoffiziellen" Lieferungen
erfasst worden sei, sei zumeist wie folgt bezeichnet worden: "Div.
Letztverbraucher Ortsname", "Gemeinde Ortsname", Fahrverkauf Ortsname". Die
Eingabe der Letztverbraucher(Grau)lieferung sei entweder unmittelbar vor oder
gleich nach der offiziellen Bestellung erfolgt. Im Anschluss seien Ausdrucke
(sog. Ladevorschlagslisten bzw. Auftragsscheine für die Kundenbuchhaltung)
angefertigt worden, auf denen sämtliche Lieferungen (Rechnungen) eines
Tages, nach dem jeweiligen Wagen sortiert, aufgelistet gewesen seien. Auf diesen
Listen sei die Zuordnung der Letztverbraucher-Lieferung zur Abgabepflichtigen
anhand einer Kennzahl ersichtlich gewesen. Diese Kennzahl sei von den
Telefonverkaufsdamen vergeben worden, wobei eine Vergabe der gleichen Nummer
täglich nur einmal vorkam. Dieses Lieferkennzeichen sei so gesteuert
worden, dass für einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt worden seien,
diese aber unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufgeschienen
und die Rechnungen auch hintereinander ausgedruckt worden seien. Ebenso seien
auf den im Telefonverkauf angefertigten Auftragsscheinen, die
Letztverbraucher-Bestellungen besonders gekennzeichnet worden (z.B. andere
Farbe, mit der Bezeichnung "+", etc). Zusätzlich sei auf diesen Scheinen
das Lieferkennzeichnen vermerkt worden.
Für die Bierführer sei der
Letztverbraucher-Lieferschein an den offiziellen Lieferschein geheftet worden,
somit hätte dieser erkennen können, welche Letztverbraucher-Lieferung
der Abgabepflichtigen gehört hätte.
Diese Vorgangsweise sei im Zuge von Vernehmungen von BierAG
Mitarbeitern, im Besonderen Telefonverkaufsdamen und LKW-Chauffeuren,
niederschriftlich bestätigt worden.
Als Grundlage für die Auswertung der EDV-Daten seitens
der Betriebsprüfung seien die Originaldatensätze der
Österreichischen BierAG verwendet worden und die Datensätze von
Gastwirtlieferungen und Letztverbraucherlieferungen zusammengeführt worden.
Dabei seien vor allem nachfolgende Datensätze
berücksichtigt worden: auf- bzw. absteigende Lieferschein-Nummer, gleiche
Fuhrschein-Nummer, sowie gleiches Datum. Um sogenannte Kollisionsfälle (zu
einem Letztverbraucher-Lieferschein gibt es sowohl eine absteigende als auch
eine aufsteigende Wiederverkäufer-Lieferscheinnummer) ausschließen zu
können, sei eine weitere Zuordnung auf Grund der fortlaufenden Nummer im
Datenbestand der BierAG erfolgt, anhand der es möglich gewesen sei, im
Kollisionsfall die Lieferungen dem richtigen Abgabepflichtigen
zuzuordnen.
Die Zuordnung sei dadurch überprüft worden, dass
Belege wie Ladevorschlagslisten und Kundenkarteikarten, welche ebenfalls zum
Teil beschlagnahmt worden seien, stichprobenweise mit den ausgewerteten
EDV-Daten verglichen worden seien. Bei dieser Überprüfung hätten
sich ausschließlich idente Zuordnungen ergeben.
Aufgrund des im Rechenwerk der Abgabenpflichtigen nicht
erfassten Biereinkaufs nahm die Betriebsprüfung eine Kalkulation vor. Die
festgestellten Differenzen wurden nach eingehender Besprechung mit dem
steuerlichen Vertreter der Abgabepflichtigen den Umsätzen zugerechnet.
Darüberhinaus stellte die Betriebsprüfung fest, dass die laufende
Losungsermittlung des Jahres 1997 ebenfalls falsch sei. Obwohl die Ermittlung
der Tageslosung über eine Registrierkassa erfolgt sei, seien im Zuge des
Jahresabschlusses 1997 auf Grund von Kalkulationsdifferenzen
Erlösumbuchungen vorgenommen worden, sodass die laufende Erfassung der
Tageslosung unrichtig gewesen sei. Als Konsequenz aus dieser Feststellung
verhängte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von 90.000 öS für1994, 60.000 öS für 1995, 90.000 öS
für 1996 und 30.000 öS für 1997, wobei die Zurechung des
Sicherheitszuschlages im Verhältnis der erklärten Umsätze von
10 und 20 % erfolgte.
Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung
wurde das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und
neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen (alle Bescheide mit Datum 19.
1. 2000).
Berufung
Gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1997 sowie über die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren für diese Jahre wurde
seitens des Berufungswerbers innerhalb der verlängerten Berufungsfrist
Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:
Im Betriebsprüfungsbericht sei die Zuordnung der
Letztverbraucherlieferungen an die
Wiederverkäufer besprochen und detailliert dargestellt worden. Zum
konkreten Fall seien jedoch keinerlei Hinweise gegeben worden. Weiters sei auf
die seitens der Berufungswerber aufgeworfenen Unregelmäßigkeiten
seitens der BP nicht eingegangen worden.
So sei im Jahr 1994 aufgefallen, dass am 9. August ein
offizieller Lieferschein mit der Nummer 87364584 und mit Rechnungsnummer 20608
angeführt werde. Diese seien jedoch nicht in der Rechnung angeführt.
Es handle sich anscheinend um die Rückgabe von drei Containern, jedoch
hätte dies auch von der Betriebsprüfung nicht aufgeklärt werden
können. Weiters sollen am 17. August 1994 ausschließlich
Letztverbraucherlieferungen stattgefunden haben. Offizielle Umsätze seien
an diesem Tag keine gewesen. Da laut Bericht der Betriebsprüfung die
EDV-mäßige Zuordnung derart vorgenommen worden sei, dass offizielle
und inoffizielle Lieferung jeweils an einem Tag durchgeführt worden seien
und die fortlaufenden Nummern den Hinweis gegeben hätten, welche
angeblichen Letztverbraucherlieferungen tatsächlich Lieferungen an
Wiederverkäufer darstellten. Wenn es nun an einem Tag keine offiziellen
Lieferung gegeben habe, wie habe die Betriebsprüfung dann feststellen
können, dass die in der Liste angeführten Lieferungen nicht doch an
Letztverbraucher durchgeführt worden seien. Dieser Widerspruch sei bereits
im Zuge der Betriebsprüfung erhoben, jedoch nicht aufgeklärt worden.
Gleiches sei für die Lieferung von 16. August 1995 zu sagen.
Im Übrigen erscheine auch der
Sicherheitszuschlag für das Jahr
1997 als sehr hoch. Laut Systemprüfung habe es im Jahr 1997 nur eine
einzige Letztverbraucherlieferung von einem Fass Bier zum Einkaufspreis von
808 öS gegeben. Dieses Fass Bier könne wohl nicht
dazuführen, dass ein Sicherheitszuschlag von 30.000 öS hinzugerechnet
werde.
Im Übrigen ersuchten die Bw, da für sie die
Grundlagen für die Höhe der Sicherheitszuschläge nicht
ersichtlich sei, um Zustellung einer Begründung.
Auf Grund der vorgenannten Beispiele, deren Unlogik nicht
aufklärbar gewesen sei, sei auch der Rest der festgestellten Daten zu
bezweifeln. Es sei unlogisch, dass sich der Computer einmal irre und einmal
nicht.
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung der
zweiten Instanz zur Entscheidung vor. Am
19. April 2005 erließ der UFS einen
Mängelbehebungsauftrag betreffend
die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.1.2000, hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuer, da diese weder die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten werde, die Erklärung welche
Änderungen beantragt würden, noch eine Begründung beinhaltete.
In der am 25. Mai 2005 mittels Telefax übermittelten
nachgereichten Berufungsbegründung
wiederholten die Bw ihr Vorbringen in der Sache dahingehend, dass am
17. August 1994 und am 16. August 1995 keine offiziellen Lieferungen
erfolgt seien, sondern nur Letztverbraucherlieferungen. Im August habe das
Gasthaus zudem immer geschlossen. Weiters könnten nur entweder alle oder
keine der von der Finanzverwaltung vorgelegten Zahlen falsch oder richtig sein.
Damit habe das Finanzamt keine neuen Tatsachen vorgelegt und es liege somit kein
Grund für eine Wiederaufnahme vor.
Mit Datum vom 24.5.2005 erließ das Finanzamt eine
nachträgliche
Bescheidbegründung und führte aus:
Ein Sicherheitszuschlag
ist immer dann eine geeignete Schätzung, wenn angenommen werden kann, dass
neben konkret nicht verbuchten Vorgängen noch weitere nicht verbuchte
Vorgänge zu vermuten sind. Der Sicherheitszuschlag dient daher der
Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen. Im gegenständlichen Fall ist
durch den nicht verbuchten Biereinkauf nachgewiesen, dass die Buchhaltung nicht
ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen der BAO ist. Wie bereits im
Betriebsprüfungsbericht vom 15. 12. 1999 angeführt, erfolgt die
Ermittlung der Tageslosung mittels Registrierkassa (mit Spatenbericht); trotz
dieser Erlöserfassung wurden bei Bilanzerstellung durch den steuerlichen
Vertreter - auf Grund von Kalkulationsdifferenzen - Erlöse umgebucht (von
Küchen- zu Biererlösen)"." Außerdem wird unterstellt, dass die
Inventuren nicht stimmen. Der Anfangsbestand an Wein betrug zum
1. 1. 1994 395.047,60 öS. Trotz geringer Zukäufe (1994 bis
1997 wurden nur 120.391,99 öS zugekauft), betrug der Warenwert Wein per 31.
5. 1997 205.600,00 öS. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass ein
Wein auch trotz aller zur Verfügung stehenden chemischen Mitteln über
so einen langen Zeitraum trinkfähig ist. Er bricht, da er durch den Prozess
der langen Lagerung auf natürlichem Weg Säure verliert.
Der Sicherheitszuschlag
ermittelt sich wie folgt: Erklärter Umsatz abzüglich Bierumsatz davon
3 % gerundet. Aufteilung zwischen 20 und 10 % im Verhältnis des
erklärten Umsatzes." Anschließend folgte eine
zahlenmäßige Berechnung dieser Feststellungen.
Am 21. Juni 2005 wurden die Berufungswerber zu einem
Erörterungsgespräch geladen.
In diesem am 29. Juni 2005 abgehaltenen Erörterungsgespräch
führte der steuerliche Vertreter der Bw aus, dass, wenn die EDV zwei Fehler
auswerfe, auch alle anderen Aufzeichnungen falsch sein müssen. Die beiden
bestrittenen Lieferungen seien jeweils um den 15. August ausgeführt worden.
Dies sei die Urlaubszeit des Unternehmens.
Hinsichtlich des Einwandes, dass das Gasthaus zwar gesperrt
sein mag, es aber nicht sicher sei, dass zu dieser Zeit dennoch Lieferungen
erfolgt seien, führte der Vertreter der Bw. aus, dass am 17. 8. nach
Meinung des Finanzamtes nur Schwarzlieferungen getätigt worden seien,
während am 18. 8. große Lieferungen getätigt wurden.
Zusätzlich könne das Finanzamt nicht beweisen, dass sämtliche
anderen Lieferungen richtig seien. Wenn aber zwei falsch wären,
müssten auf Grund der EDV-mäßigen Logik auch alle anderen
Lieferungen unrichtig sein.
Weiters gäbe es auch keine Bestätigung seitens
der Brauerei, dass die Berufungswerber die Waren tatsächlich erhalten
hätten.
Hinsichtlich des Vorhalts, dass der Konnex über die
Fahrer bzw. über die Zusteller hergestellt worden sei, brachte der
Berufungswerber vor, dass er dem nicht zustimmen könne, da auch an den
"Wirt nebenan" geliefert werden hätte können.
Bezüglich der
Mängel der Inventur brachte der
Steuerberater in weiterer Folge vor, dass jeder Inventur Rechenfehler immanent
seien.
Auf die Tatsache hingewiesen, dass der RAK bei den
Tabakwaren niedriger angegeben worden sei als der einer Trafik, erwiderte der
Steuerberater, dass hinsichtlich der Zigaretten wahrscheinlich Eigenverbrauch
der Angestellten vorliege und außerdem könne der Aufschlag eines
Gasthauses nicht hoch sein, da ja sonst keine Zigaretten verkauft
würden.
Zudem liege der Umsatz in den Getränken wie Bier, Wein
und Alkoholfrei; bei Sekt und Spirituosen könne nur geringfügig
verkauft werden.
Auf die Rechenfehler in der Inventur hingewiesen, hielt der
Steuerberater fest, dass diese nicht von der Betriebsprüfung festgestellt
worden seien, sondern von ihm und nur für das Jahr 1997 Gültigkeit
besäßen.
Eine durch den UFS vorgenommene Überprüfung der
Inventur ergab, dass im Jahr 1994 13 Flaschen
Sekt verkauft wurden, im Jahr 1995
keine, im Jahr 1996 1 und im Jahr 1997 82 Flaschen Sekt verkauft wurden.
Bei Rotwein von der
Fa. Baier war der Inventurbestand 800 l im Jahr 1993 und im Jahr 1994. Ab dem
Jahr 1995 scheint dieser nicht mehr in der Inventurliste auf.
Bezüglich des
Fassweins derselben Firma wurde
festgestellt, dass der Bestand 1993 und 1994 jeweils 4.400 l waren, in den
Jahren 1995, 1996 und 1997 jeweils 3.292,5 l.
Auch der Bestand des
Grünen Veltliners der Fa.
Stierschneider änderte sich in den Jahren 1994 bis 1997 nicht und lag bei
jeweils 500 Flaschen.
Der Fasswein der
Fa. Schmied betrug im Jahr 1993 und 1994 7.000 l, 1995 schien dieser nicht in
der Inventur auf, 1996 war der Bestand wieder 7.000 l, 1997 war auch dieser
Bestand wieder "verbraucht".
Weiters wurde festgestellt, dass die in der Inventur
angeführten Einkaufspreise teilweise um ca. das dreifache
überhöht waren. So wurde beispielsweise im Jahr 1994 der Einkaufpreis
von 1 Flasche Fanta mit 11,25 öS, der von 0,75 l Spätauslese mit
95,00 öS ausgewiesen.
Am 28. 7 2005 erhielt der UFS die Nachricht, dass
der neue Steuerberater der Berufungswerber Herr XY sein sollte. In der Folge
wurde Herr XY seitens des UFS wiederholt zur Vorlage einer Vollmacht
aufgefordert. Im Zuge der diversen Gespräche teilte Herr XY mit, dass das
Ehepaar H ob des fortgeschrittenen Alters schon so zittrig gewesen wäre,
dass es beim Servieren auf Grund dieses Zustandes eine beträchtliche Menge
der Getränke verschüttet habe. Weiters, dass die Inventur richtig sei,
dass die Steuerpflichtigen die Feststellungen hinsichtlich der BierAG
akzeptieren würden, jedoch der RAK seitens Herrn H sen. falsch berechnet
worden sei. Zudem sei auch viel Wein verdorben und in der Folge als Essig
verkauft worden. Gegenüber einem späteren, mit der BP geführten
Gespräch gab Herr XY bekannt, dass der Essig im Jahr 2005
veräußert worden sei, erwiderte jedoch nichts auf den Einwand, dass
aus verdorbenen Wein kein Essig mehr gewonnen werden könne. Darüber
hinaus blieb er auch die Antwort auf die Frage schuldig, dass der RAK seitens
der Betriebsprüfung auf Grund der vorgelegten Speise- und
Getränkekarte nachgerechnet und für richtig befunden worden sei.
Seinen Angaben gemäß hätten folglich die Getränke und die
Speisen mit Preisen, die unter den auf der Speisekarte und der
Getränkekarte ausgewiesenen gelegen sind, verkauft werden müssen.
Schließlich übermittelte Herr XY eine Spezialvollmacht, der
gemäß er die Abgabenpflichtigen in der berufungsgegenständlichen
Sache vor dem UFS vertreten sollte. Da Herr XY jedoch selbstständiger
Buchhalter ist und gemäß
§ 2 WTBG 1999 die Berufungswerber nicht
vor den Finanzbehörden vertreten darf, wurde er mittels Bescheid vom 7. 12.
2005 als geschäftsmäßiger Parteienvertreter abgelehnt. Mit
gleichem Datum wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem UFS
am 11. Jänner 2006 geladen.
In der am 11. Jänner 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der von der
Betriebsprüfung ermittelte RAK nicht den Tatsachen entspreche. Aufgrund der
Aufzeichnungen des Jahres 2006 und einer im Schätzungsweg vorgenommen
Rückrechnung, hätte sich ergeben, dass im Berufungszeitraum von der
Gesamtmenge des verkauften Bieres nur ca (15% bzw.) 18 % auf Seidel entfallen
sein dürften. Somit ergebe sich somit ein gewogener RAK von 3,53. Der
nunmehr höhere Verkaufsanteil an Seidel gehe auf die Herabsetzung der
Promill-Grenze für Autofahrer zurück.
Weiters gab der Vertreter der Bw. (Hr. JH.) an, dass der zu
Essig gewordene Wein nicht im Jahr 2005 sondern 2000 verkauft worden sei. Es
habe nur ein Teil des Weines als Essig verkauft werden können, der Rest sei
gebrochen und folglich unbrauchbar gewesen. Auch hätten seine Eltern immer
nur Fasswein eingekauft und die Abfüllung in Flaschen selbst vorgenommen.
Hr. H sen. habe immer zwischen 10.000 und 20.000 Liter Wein eingekauft.
Letztlich führte der Vertreter der Bw. noch aus, dass
in der Zeit 1994 bis 1996 ein Bruttoumsatz von ca. 1,1 Mio öS nicht in das
Rechnungswesen aufgenommen worden sei.
Es sei jedoch nur bei Bier zu Verkürzungen gekommen
sei, während die anderen Umsätze dahingehend stimmen würden, als
der Gesamtumsatz richtig sei, nicht jedoch die Zuordnung zu den einzelnen
Sparten. Dies sei notwendig gewesen, da das Unternehmen sonst seine Zahlungen
nicht hätte leisten können.
Bezüglich 1997 führte die Bw noch aus, dass ein
Teil der Bierumsätze als Küchenumsatz boniert worden sei, um
Umsatzsteuer zu sparen, jedoch sei dies vom Steuerberater berichtigt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlich Fall ist einerseits die
Frage strittig, ob die Berechnung des RAK für Bier richtig erfolgt sei,
weiters ob der Sicherheitszuschlag gerechtfertigt ist und letztlich ob die
Wiederaufnahme der Verfahren zu Recht erfolgte.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 leg. cit. ist u.a. dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnung in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher
und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Das Finanzamt gründete den angefochtenen Bescheid und
die Schätzungsberechtigung auf die sachliche Unrichtigkeit der von der
Erblasserin geführten Bücher und Aufzeichnungen, welche u.a. darin
bestand, dass diese die von der BierAG aufgezeichneten "Graulieferungen" nicht
erfasst habe.
Diese Lieferungen wurden vom Vertreter der Bw. eingestanden
und stehen somit außer Streit.
RAK - Bier
In der Berufungsverhandlung brachte der Vertreter der Bw.
erstmals vor, dass der gewogene RAK betreffend Bier seitens der
Betriebsprüfung falsch berechnet worden sei. Daher habe er auf Basis der
Verkaufserfahrungen des Jahres 2006 (1.1.-10.1) und der Tatsache, dass im
Berufungszeitraum der Promillesatz für Autofahrer noch bei 0,8 lag und sich
zwischenzeitig die Trinkgewohnheiten der Gäste geändert hätten,
selbst eine Schätzung hinsichtlich des Verhältnisses Seidel zu
Krügel vorgenommen. Diese Schätzung hätte ergeben, dass weniger
Seidel als von der Betriebsprüfung angenommen, verkauft worden seien. Der
gewogene RAK betrage somit 3,53.
Dazu ist festzuhalten, dass der im
Betriebsprüfungsbericht ausgewiesene RAK nicht durch die Betriebsinhaber
berechnet wurde, sondern aufgrund des Wareneinsatzes, den auf der
Getränkekarte ausgewiesenen Preisen und den brachenüblichen
Verhältnis von Seidel zu Krügel. Die vom Bw. in der mündlichen
Verhandlung vorgelegte RAK-Berechnung beruht ebenfalls auf einer Schätzung.
Ein Verweis auf die Senkung der Promill-Grenze für Autofahrer zum Nachweis
der Richtigkeit des geschätzten Anteils der verkauften Seidel zum
Gesamtbierumsatz geht insofern in Leere, als die Bw. in keiner Lage des
Verfahrens vorgebracht haben, dass sich der Kundenstock hauptsächlich aus
Autofahrern rekrutiert habe.
Da die Differenz zu der Schätzung der
Betriebsprüfung weniger als 5 % ausmacht, eine Schätzung durch eine
andere Schätzung ersetzt würde, war das Begehr der Bw. abzuweisen. Wer
nämlich zu einer Schätzung Anlass gibt, muss deren Ungenauigkeit in
Kauf nehmen.
Sicherheitszuschlag
Wenn die Bw. in ihrer Berufung vorbringen, dass der
Sicherheitszuschlag für 1997 sehr hoch erscheine, da nur eine
Letztverbraucherlieferung von einem Fass Bier festgestellt worden sei, ist dazu
festzuhalten, dass der Sicherheitszuschlag davon abhängig ist inwieweit die
Bücher ordnungsgemäß, und formell richtig geführt
wurden.
Wie die Betriebsprüfung in der nachträglichen
Begründung ausführte ist der Sicherheitszuschlag ist immer dann eine
geeignete Methode der Schätzung, wenn anzunehmen ist, dass neben konkret
nicht verbuchten Vorgängen noch weitere nicht verbuchte Vorgänge zu
vermuten sind.
Folgende Aufzeichnungsmängel wurden
festgestellt:
Nichterfassen der (eingestandenen) Graulieferungen.
In der Berufungsverhandlung gab der Vertreter der Bw. an,
dass jährlich zwischen 10.000 und 20.000 l Wein zugekauft worden seien. Bei
einem Einkaufpreises von 8 öS/l (der zweitniedrigste Preis) ergibt sich
somit ein Zukauf mindestens zwischen 80.000 öS und 160.000 öS pro
Jahr. Die erklärten Beträge beliefen sich jedoch auf 72.692,72 - 1994;
18.502,27 - 1995 und 28.657,00 - 1996. Obwohl nicht festgestellt werden kann,
inwieweit die nunmehrigen Angaben den Tatsachen entsprechen, sind sie doch ein
eindeutiger Beweis dafür, dass auch diesbezüglich große
Mängel vorliegen.
Weiters wurde festgestellt, dass die in der Inventur
angeführten Einkaufspreise zumindestens teilweise überhöht
angegeben waren, was für die Verkürzung der Erlöse spricht.
Aufgrund der Erklärung in der mündlichen
Verhandlung, dass nur der Gesamtumsatz richtig sei, nicht jedoch die Zuordnung
zu den einzelnen Sparten und der Tatsache, dass der steuerlichen Vertreter
selbst auf Grund von Kalkulationsdifferenzen die Erlöse des Jahres 1997 von
Küchen- zu Biererlösen umgebuchte, ist eindeutig erwiesen, dass die
Buchführung schwerwiegende Unrichtigkeiten aufweist.
Darüber hinaus ergab ein Bestandvergleich, dass sich
Weinmengen über Jahre hinweg nicht änderten, bzw. Weinbestände
aus der Inventur verschwanden und im Folgejahr wieder aufschienen (s.o.). Zu den
diesbezüglichen Verantwortungen der Bw., dass beim Servieren eine
beträchtliche Menge verschüttet worden sei, viel Wein verdorben und im
Jahr 2000 als Essig verkauft worden sei, jeder Inventur Rechenfehler immanent
seien, ist festzuhalten, dass beim Servieren verschüttete Getränke als
Schwund in der Bilanz aufscheinen müssten, verdorbene Ware als
(ertragswirksamer) Schadensfall verbucht werden müsste. (Wobei diese
Vorbringen hauptsächlich den gegenwärtigen Betreiber des Gasthauses
betreffen, da die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz übereinstimmt
und folglich die entsprechenden buchhaltärischen Maßnahmen durch den
Nachfolger vorzunehmen wären/waren.)
Insgesamt war die Verantwortung der Bw. jedoch nicht
geeignet die Richtigkeit des Rechenwerkes zu belegen, sonder vielmehr dazu
angetan, dessen gravierende Mängel zu belegen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der RAK bei den
Tabakwaren niedriger angegeben war als bei Trafiken, verantworteten sich die Bw.
dahingehend, dass Tabakwaren unter dem Verkaufspreis der Trafiken verkauft
werden mussten um überhaupt solche zu verkaufen, außerdem liege
wahrscheinlich Eigenverbrauch der Angestellten vor.
Dieses Vorbringen widerspricht jeglichem Erfahrungswert,
insbesonders, wenn man bedenkt, dass Gastronomen noch die Berechtigung haben
einen ortsüblichen Bedienungszuschlag zum Verkaufspreis zu verlangen.
Darüber hinaus zeigt auch die Verantwortung, dass wahrscheinlich
Eigenverbrauch durch die Angestellten vorliege, die Unrichtigkeit der
Buchführung auf, da ein solcher in das Rechenwerk Eingang hätte finden
müssen.
Letztlich gestand Hr. H. in der mündlichen
Berufungsverhandlung noch Umsatzverkürzungen von über
S 1 Mio. ein.
Die Ausführungen der Bw und deren Verantwortung
beweisen bereits für sich, dass die Buchhaltung insgesamt nicht
ordnungsgemäß im Sinne der Bundesabgabenordnung ist.
Der Sicherheitszuschlag, der seitens der
Betriebsprüfung wie folgt ermittelt wurde: erklärter Umsatz
abzüglich Bierumsatz davon 3 % gerundet; Aufteilung zwischen 20 %
und 10 %, im Verhältnis des erklärten Umsatzes erscheint aufgrund
im Berufungsverfahren noch zusätzlich festgestellten (und eingestandenen)
Mängel als zu gering und wird daher zu Ungunsten des Bw. auf 5 %
erhöht. (Von den erklärten Verkaufserlösen wurden die Erlöse
für Bier ausgeschieden und den verbleibenden Basen der Sicherheitszuschlag
zugerechnet).
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Das Nichterfassen der Grau(Letzverbraucher)lieferungen ist,
ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Buchführung eine Tatsache,
die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt war und somit als "neu
hervorgekommen" unter § 303 Abs. 4 BAO zu subsumieren war. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher zu Recht.
Beilage:
16 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1706-W/02
- Stammnummer
- 20342
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF