Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3250-W/02
Liebhaberei bei nebenberuflicher Tätigkeit als Pilot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3250-W/02vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nebenberufliche Betätigung als Pilot in der Freizeit, bei der fast ausschließlich Verluste erzielt werden, stellt eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO dar, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des GM, Station Manager und Pilot, W,
vertreten durch Dr. Österreicher und Dr. Staribacher OEG,
Wirtschaftstreuhandkanzlei, 1010 Wien, Hegelgasse 8, vom 26. Juni 2001
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. Mai 2001 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 nach der am
5. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
im Streitzeitraum bei AL als Station Manager beschäftigt und erzielt aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit
dem Jahr 1992 machte er in seinen Erklärungen Verluste aus
selbständiger Arbeit geltend. Die Verluste resultierten aus einer
Tätigkeit als Pilot, aus der er in einigen Jahren gar keine Einnahmen
erzielte, in zwei Jahren nur geringfügige. In den Jahren 1996 und 1997
erzielte der Bw. Einnahmen und wies positive Ergebnisse aus dieser
Tätigkeit aus.
Nachfolgend werden die vom Bw.
mit dieser Tätigkeit erzielten Ergebnisse tabellarisch übersichtlich
dargestellt:
|
Jahre
|
Einnahmen
|
Gewinn/Verlust lt. Erkl.
(bzw. Vlg)
|
1992
|
0
|
-100.227
|
1993
|
0
|
-149.378
|
1994
|
0
|
-50.907
|
1995
|
0
|
-93.934
|
1996
|
20.600
|
+5.498
|
1997
|
33.250
|
+5.084
|
1998
|
0
|
-24.593
|
1999
|
0
|
-15.440
|
2000
|
0
|
-15.340
|
2001
|
0
|
-14.066
|
2002
|
0
|
-70.108
|
2003
|
0
|
-13.367
|
Gesamtverlust
|
|
-536.778
Die
Finanzbehörde erließ die Bescheide für die Jahre 1995 bis 1996
erst vorläufig.
Der Bescheid
betreffend das Jahr 1998 erging am 15.12.1999 unter Berücksichtigung des
Verlustes aus der Tätigkeit als Pilot endgültig. Am 30.5.2001 wurde
das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1998 wieder
aufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen, der den Verlust aus der
Tätigkeit als Pilot nicht mehr berücksichtigte.
Per 30.5.2001
wurden die Bescheide betreffend 1995 und 1996 für endgültig
erklärt und der Verlust im Jahr 1995 und der Gewinn im Jahr 1996 aus der
Tätigkeit als Pilot nicht mehr angesetzt.
Die Bescheide
betreffend die Jahre 1999 und 2000 ergingen endgültig, die Verluste aus der
Tätigkeit als Pilot wurden nicht berücksichtigt.
Begründend
führte die Finanzbehörde aus, dass diese Tätigkeit keine
Einkunftsquelle darstelle.
Mit Schreiben
vom 26. Juni 2001 und vom 6. Juli 2001 wurde Berufung eingebracht. Die Berufung
richtete sich gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
2000 und gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1997.
Begründend
führte der Bw. aus, dass er aktiv die hauptberufliche Tätigkeit als
Berufs- und Linienpilot anstrebe und beabsichtige, seine Tätigkeit als
Station Manager aufzugeben. Er beabsichtige auf selbständiger oder
nichtselbständiger Basis als Pilot zu arbeiten. Er habe daher die feste
Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen und werde diesen auch erzielen.
Die ohne Prüfung der näheren Umstände der Pilotentätigkeit
vorgenommene Würdigung als Liebhaberei könne daher nicht geteilt
werden. Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens seien keinerlei
Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1997
vorgelegen. Die Frage des Vorliegens von Liebhaberei sei eine Rechtsfrage,
welche nicht zur Erlassung eines Wiederaufnahmebescheides geeignet
sei.
Über
Aufforderung der Finanzbehörde legte der Bw. eine Prognoserechnung für
die Jahre 2002 und 2003 vor. Für das Jahr 2002 ging er dabei von erwarteten
Einnahmen von S 50.000,-- und einem Gewinn von S 33.900,-- aus,
für das Jahr 2003 erwartete der Bw. Einnahmen in der Höhe von
S 100.000,-- und einen Gewinn von S 83.100,--.
Die
Finanzbehörde entschied mit Berufungsvorentscheidung. Der Berufung gegen
den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 1997
wurde stattgegeben und der ursprüngliche Sachbescheid wieder in Kraft
gesetzt, der den Überschuss der Einnahmen aus der Pilotentätigkeit
berücksichtigte. Die Berufung gegen die übrigen Sachbescheide wurde
abgewiesen, indem die Finanzbehörde ihre Rechtsansicht
beibehielt.
Der Bw.
beantragte in der Folge die Vorlage der Berufungen betreffend die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. bekannt: Als
Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen nannte der Bw., dass er sich seit
Jahren um eine Tätigkeit als Copilot im Rahmen eines gewerblichen
Luftfahrtunternehmens bemühe. Seine Bemühungen dokumentierte er mit
zwei Bewerbungsschreiben aus dem Jahre 2005. Weiters teilte er mit, dass
der Besitzer jenes Auftraggebers, dessen Aufträge ihm in den Jahren 1996
und 1997 zu Einnahmen verholfen hätten, zwischenzeitlich verstorben sei.
Dass entgegen der der Finanzbehörde vorgelegten Prognoserechnung für
die Jahre 2002 und 2003 keine Einnahmen erzielt worden sind, läge
daran, dass er im Jänner 2003 eine Fußoperation mit vorhergehendem
und nachfolgendem Krankensstand und anschließender Rehabilitation und Kur
erleiden musste.
In der am 14. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend
ausgeführt, dass die Niederlassung der AL in WS möglicherweise
wegfallen werde; die Belegschaft sei bereits auf ein Drittel reduziert worden.
In jüngster Zeit seien die Cargoabteilung und die Technik geschlossen
worden. Es werde daher beantragt, die Bescheide vorläufig unter Anerkennung
der Verluste zu erlassen und den Sachverhalt in zwei oder drei Jahren einer
neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
Die Vertreterin des Finanzamtes gab zu bedenken, dass es
nicht sehr realistisch sei, dass sich bei einem Piloten im Alter von 56 Jahren
die Einkommenssituation noch wesentlich verbessern würde. Unter diesen
Umständen könne ein Ertragstreben nicht wirklich unterstellt werden.
Der Bw. habe neben den Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch noch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es werde weiters darauf
hingewiesen, dass der Bw. im Jahr 2002 die prognostizierten Einnahmen nicht
erzielt habe, obwohl er da noch nicht erkrankt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit aus seiner Beschäftigung als Station Manager
bei AL.
In seiner Freizeit betätigt er sich als Pilot. Der Bw.
besitzt den Pilotenschein und ist Mitglied beim FC und beim AC.
Der Bw. wurde im Jahr 1950 geboren und war daher im
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit 42 Jahre alt, im gegenständlichen
Berufungszeitraum daher zwischen 45 und 50 Jahre alt.
Seit dem Jahr 1992 erklärt der Bw. Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Pilot, wobei lediglich
im Jahr 1996 und 1997 Einnahmen und positive Ergebnisse aus dieser
Tätigkeit erzielt wurden. In den restlichen Jahren wurden
ausschließlich Verluste erklärt (Tabelle siehe oben unter
Entscheidungsgründe). Die Summe der insgesamt erklärten Verluste seit
Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 1992 bis zum Jahr 2003 betrug
636.778,00 ATS (unter Berücksichtigung der Verlanlagung 1993
536.778,00 ATS).
Als Nachweis der Bemühungen, die Tätigkeit als
Pilot ertragreich zu gestalten, wurden zwei Bewerbungsschreiben aus dem Jahr
2005 vorgelegt, wo sich der Bw. wahlweise für eine Stellung als Dispatcher
oder Pilot bewarb.
Der Besitzer des Auftrag gebenden Unternehmens, das dem Bw.
in den Jahren 1996 und 1997 zu Einnahmen verholfen hatte, ist zwischenzeitlich
verstorben.
Aufgrund einer Fußoperation im Jänner 2003 und
dem damit zusammenhängenden Krankenstand wurden die laut Prognoserechnung
für die Jahre 2002 und 2003 erwarteten Einnahmen in Höhe von 50.000,00
ATS und 100.000,00 ATS nicht erzielt.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus der Aktenlage und aus dem Vorbringen des Bw. und sind insoweit
unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO) ist
Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dazu
zählen beispielsweise die Tätigkeiten von Reiseschriftstellern,
Sportamateuren, Musikern etc.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die Neigung
des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete
Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung
aufweist.
Die Vermutung kann gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
widerlegt werden, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt.
Ein absehbarer Zeitraum schließt zwar eine
längerfristige Planung nicht aus, der Zeitraum darf aber nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes keine nahezu unbegrenzte zeitliche Dimension
aufweisen. Ein wirtschaftlich denkender Mensch erwartet sich für ein
eingesetztes Kapital eine Rendite. Daher wird er negative Ergebnisse nur eine
gewisse Zeit in Kauf nehmen und danach trachten, eingesetzte Mittel innerhalb
einer überschaubaren und kalkulierbaren Zeitdimension durch positive
Erträgnisse abgelten zu können. Die konkrete Länge des absehbaren
Zeitraumes hängt von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der
jeweiligen Verhältnisse ab. In verschiedenen Erkenntnissen hat dabei der
Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von 17 oder 20 Jahren als nicht mehr
übliche Rentabilitätsdauer angesehen.
Als Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss ist für
die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten von Beginn an der Betätigung bis zu deren
Beendigung heranzuziehen. Vor Beendigung der Betätigung ist die
Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinns innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes für die Liebhabereibeurteilung heranzuziehen. Daher bedarf es
für die Abgrenzung zwischen Einkunftsquelle und Liebhaberei einer
Einschätzung und Beurteilung künftiger Entwicklungen und Bewertung der
daraus sich ergebenden Aussichten.
Im vorliegenden Fall übt der Bw. die Tätigkeit
eines Piloten in seiner Freizeit aus. Der Lebensunterhalt des Bw. ist durch
seine nichtselbstständige Tätigkeit gedeckt, welche ihm auch die
notwendigen Mittel für die gegenständliche verlustreiche
Betätigung als Pilot liefert.
Die Tätigkeit eines Piloten, die wie im vorliegenden
Fall in der Freizeit ausgeübt wird, stellt eine gehobene sportliche
Freizeitbeschäftigung dar, die nur neben einem gesicherten Lebensunterhalt
und ausreichenden Mitteln für diese Freizeitbetätigung möglich
ist. Die Aufnahme einer derartigen Freizeitbeschäftigung ist
üblicherweise durch besondere persönliche Interessen motiviert. Die
Befähigung für einen Pilotenschein zu erwerben und die Fliegerei
ausreichend auszuüben, um diesen auch zu erhalten, ist durchaus eine
gängige - wenn auch gewissermaßen elitäre -
sportliche Freizeitbeschäftigung, wobei die damit zusammenhängenden
Aufwendungen üblicherweise in Kauf genommen werden. Die Tätigkeit
eines Piloten in der Freizeit - neben einer Erwerbstätigkeit zur Deckung
des notwendigen Lebensunterhaltes - stellt daher nach Anlegung eines abstrakten
Maßstabes eine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Sie ist daher unter die Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO
einzureihen. Die Tatsache, dass der Bw. diese Tätigkeit gerne
hauptberuflich ausüben würde, ändert diese Beurteilung
nicht.
Der Bw. erklärte aus dieser Betätigung seit dem
Jahr 1992 bis zum Jahr 2003 fast ausschließlich Verluste, lediglich in den
Jahren 1996 und 1997 wurden Einnahmen und damit auch positive Ergebnisse
erklärt. Insgesamt erzielte der Bw. in diesen Jahren einen Gesamtverlust
von 636.778,00 ATS. Die in den beiden positiven Jahren erzielten Einnahmen
belaufen sich auf insgesamt 53.850,00 ATS. Die laut einer gegenüber
dem Finanzamt abgegebenen Prognoserechnung erwarteten Einnahmen von
50.000 ATS für das Jahr 2002 und 100.000 ATS für das Jahr
2003 wurden nicht erzielt. Als Begründung führte der Bw. eine
notwendige Fußoperation und die damit zusammenhängenden
Krankenstände, Rehabilitation und Kur an.
Fest steht daher, dass der Bw. innerhalb der zwölf
Jahre, die als Beobachtungszeitraum zur Verfügung stehen, lediglich in zwei
Jahren Einnahmen erzielt hat. Betrachtet man den Zeitpunkt innerhalb des
Beobachtungszeitraumes, wann diese Einnahmen erzielt wurden, so zeigt sich, dass
nach 4 Jahren ohne Einnahmen zwei Jahre mit Einnahmen folgen, die sodann in der
Folge wieder nur von einnahmenlosen Jahren abgelöst werden. Auch ohne
Fußoperation oder Krankenstand sind von 1998 bis 2001 vier weitere Jahre
ohne Einnahmen verstrichen. Es lässt sich aus dem Verlauf der
wirtschaftlichen Entwicklung der Betätigung des Bw. auch kein Trend
dahingehend ablesen, dass sich die Einnahmensituation nach einem
zögerlichen Start langsam aber kontinuierlich in eine beständige
Einnahmequelle verwandeln würde. Vielmehr erscheinen die beiden Jahre mit
Einnahmen als Ausreißer, denen keine Wiederholung beschieden sein
dürfte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Besitzer des
seinerzeitigen Auftraggebers verstorben ist und ein weiterer Auftraggeber sich
offensichtlich nicht finden ließ. Das gesamte Bild deutet darauf hin, dass
keine Nachfrage nach den Leistungen des Bw. als Pilot vorhanden
ist.
Selbst unter der - nach den Gegebenheiten zu
optimistischen - Annahme, der Bw. würde ab dem Jahr 2004
jährlich Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten
in der Höhe der Einnahmen des Jahres 1997 erreichen können, würde
es noch weiterer 16 Jahre bedürfen, um einen Gesamtüberschuss zu
erzielen. Mit den bereits verstrichenen 12 Jahren der Betätigung würde
damit eine Überschusssituation erst nach 28 Jahren eintreten. Bei einem
Zeitraum von 28 Jahren handelt es sich aber keinesfalls mehr um einen absehbaren
Zeitraum, der geeignet wäre, die Vermutung der Liebhaberei zu
widerlegen.
Aus dem gesamten Akteninhalt sind keine Bemühungen
erkennbar, wie der Bw. seine Einnahmensituation hätte verbessern wollen.
Die diesbezügliche Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates beantwortete
der Bw. mit zwei Bewerbungsschreiben aus dem Jahre 2005. Diese beiden
Bewerbungsschreiben stellen keine hinreichenden Bemühungen dar, aus denen
erkennbar wäre, dass das Handeln des Bw. über all die Jahre des
vorliegenden Beobachtungszeitraumes tatsächlich von einem Gewinnstreben
bestimmt wäre. Hinzu kommt, dass die Ausübung dieser Tätigkeit in
Form einer Anstellung einer Änderung der Bewirtschaftung gleichkäme,
womit die Verneinung der Einkunftsquelle hinsichtlich der Tätigkeit des Bw.
für den Zeitraum vor einer allfälligen Anstellung aufrecht
bliebe.
Betrachtet man die geltend gemachten Ausgaben, so finden
sich darin keine Aufwendungen, mit denen allfällige Auftraggeber geworben
worden wären. Auch in dieser Hinsicht sind keine Bemühungen des Bw. um
allfällige Aufträge erkennbar.
Zu all den angeführten Umständen kommt noch, dass
der Bw. im Jahr 2004 bereits das 54. Lebensjahr vollendete, was ein
allmähliches Fuß fassen in der angestrebten Betätigung von Jahr
zu Jahr unwahrscheinlicher macht.
Insgesamt ergibt sich daher aus all den angeführten
Umständen ein durchwegs negatives Gesamtbild. Aufträge sind für
den Bw. entweder mangels Nachfrage oder mangels entsprechender Bemühungen
nicht erzielbar. Damit ist aber die Einnahmensituation über die Jahre nicht
verbesserbar, womit die Betätigung stets nur verlustreich bleiben kann. Die
Erzielung positiver Ergebnisse ist daher auch in den Folgejahren nicht zu
erwarten, womit der verlustbringende Charakter der Betätigung über die
Jahre erhalten bleibt.
Wenn der Bw. die Betätigung trotz Erfolglosigkeit
hinsichtlich allfälliger Einnahmen aufrechterhält, so ist dies nur
durch eine persönlich motivierte Neigung erklärbar, welche ihn auch
die beständig erwirtschafteten Verluste hinnehmen lässt.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse handelt es sich
daher bei der Betätigung des Bw. nicht um eine Einkunftsquelle, deren
Verluste steuerliche Berücksichtigung finden könnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
VerlusteEinkunftsquelleLiebhabereiPrognoserechnungErtragstrebenbesondere in der Lebensführung begründete NeigungGesamtgewinnGesamtüberschussabsehbarer ZeitraumBeobachtungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3250-W/02
- Stammnummer
- 20334
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF