Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0047-S/03
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-S/03vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 2. Oktober 2002 betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Bw. wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2002 der Konkurs eröffnet und Dr. R.
zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2005 wurde der
Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Funktion des Dr. R. als
Masseverwalter wurde gelöscht.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 wurde die Bw. (als damalige
Gemeinschuldnerin vertreten durch den Masseverwalter Dr. R. ) aufgefordert, die
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für 2001 einzureichen.
Dieser sowie der weiteren bescheidmäßigen Aufforderung vom 20. August
2002, unter Androhung einer Zwangsstrafe von 400,00 €, die genannten
Abgabenerklärungen bis 10. September 2002 einzureichen, kam der
Masseverwalter nicht nach.
Mit Schreiben vom 10. September 2002 teilte der
Masseverwalter mit, der Steuerberater befinde sich auf Urlaub. Die
Körperschaftsteuer könne auf Grund der Verluste soweit
abgeschätzt werden, dass lediglich die Mindestkörperschaftsteuer
anfallen werde. Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe eine Überprüfung
durch das Finanzamt im Jahr 2002 stattgefunden. Da die Masse völlig
vermögenslos sei, müsse er versuchen, den Steuerberater zur
unentgeltlichen Leistung zu bewegen. Es werde daher um eine
Fristverlängerung zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis
25. September 2002 ersucht.
Mit Bescheid vom 12. September 2002 wurde das Ansuchen um
Fristverlängerung als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom
2. Oktober 2002 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe
von 400,00 € fest.
Dagegen wurde durch den Masseverwalter Berufung erhoben. Er
habe wegen Vermögenslosigkeit der Masse dem ehemaligen Steuerberater der
Gemeinschuldnerin keinen Auftrag erteilen können. Ein Mitgesellschafter der
Gemeinschuldnerin habe dem Masseverwalter zugesichert, die Erklärungen
durch den Steuerberater rechtzeitig abzugeben. Von der Nichtabgabe sei der
Masseverwalter nicht verständigt worden. Eine Quote werde mit Sicherheit
nicht zur Ausschüttung kommen. Nachdem die Masse völlig
vermögenslos sei, der Republik durch die Nichtabgabe der Erklärungen
keine Schade eintreten könne, ein Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin
die Erledigung zugesagt habe, der Masseverwalter von der Erledigung innerhalb
der von ihm beantragten und verlängerten Frist ausgehen habe können,
der Masseverwalter von der Nichterledigung durch den Mitgesellschafter nicht
verständigt worden sei und den erklärungspflichtigen Masseverwalter
ein vergleichsweise geringes Verschulden treffe, werde beantragt, von der
Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.
Oktober 2002 wurde beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 im
Wege der Schätzung festzusetzen, da es dem Masseverwalter nach wie vor
nicht möglich sei, eine Steuererklärung, die Anspruch auf Richtigkeit
habe, abzugeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, worauf ohne weitere
Begründung die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt wurde. In einem weiteren Schreiben wurde hinsichtlich der im
Vorlagebericht vom Finanzamt getroffenen Feststellung, die Abgabe der
Steuererklärungen für 2001 sei bis heute noch nicht erfolgt, darauf
verwiesen, dass diese Erklärungen durch die antragsgemäße
Schätzung ersetzt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. muss, bevor die
Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Nach Absatz 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den
Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Vefahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen
dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener
Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, worunter auch die Einreichung von
Abgabenerklärungen fällt.
Bei juristischen Personen, die gemäß
§§ 80 BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, haben diese die
Folgen einer Säumnis ihrer Organe zur vertreten (VwGH 25.9.1964, 509/64),
weswegen bei Versäumnissen des Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar
gegenüber der Bw. als die Vertretene angedroht und festgesetzt werden kann
(VwGH 26.6.1964, 666/64, Ritz, BAO³, § 111, Tz 14).
Im gegenständlichen Verfahren hat den Masseverwalter
als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO die persönliche
Verpflichtung getroffen, für die von ihm vertretene Gemeinschuldnerin die
Abgabenerklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung besteht
unabhängig davon, ob der Masseverwalter für die Erstellung der
Abgabenerklärungen eines Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater
finanziert werden kann (VwGH 3.3.1987, 86/14/0130, 29.11.1972, 134/72;
18.9.1985, 84/13/0085). Der Hinweis des Masseverwalter, er habe auf Grund der
Vermögenslosigkeit der Masse dem ehemaligen Steuerberater der
Gemeinschuldnerin keinen Auftrag erteilen können, geht somit ins Leere. Dem
Einwand, ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin habe dem Masseverwalter die
rechtzeitige Einreichung der Erklärungen durch den Steuerberater
zugesichert, ist zu entgegnen, dass der Masseverwalter dadurch nicht von seiner
abgabenrechtlichen Pflicht zur Erklärungsabgabe entbunden wurde; er
hätte zumindest deren Erfüllung zu überwachen gehabt. Ebenso
wenig entfällt die Abgabenerklärungspflicht deshalb, weil die Masse
vermögenslos ist, eine Quote nicht zur Ausschüttung gelangt und "der
Republik durch die Nichtabgabe der Erklärungen kein Schade eintreten
könne". Im Übrigen haben die abgabenrechtlichen Folgerungen aus
Abgabenerklärungen die Abgabenbehörden zu ziehen und nicht derjenige,
dem die Erklärungspflicht obliegt (vgl. VwGH 3.3.1987,
86/140130).
Dem Masseverwalter stand vor Verhängung der
Zwangsstrafe ausreichend Zeit zur Verfügung, dem Finanzamt jene Gründe
näher darzulegen, die ihm die Erstellung der Steuererklärungen
unmöglich machten, um so die Festsetzung der Zwangsstrafe zu vermeiden.
Erst nach Verhängung der Zwangsstrafe, in einem neben der Berufungsschrift
eingebrachten Schreiben vom 24. Oktober 2002, teilte er dem Finanzamt mit, dass
ihm die Abgabe von Steuerklärungen, die Anspruch auf Richtigkeit
hätten, nicht möglich sei, weshalb er beantrage, die Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2001 im Wege der Schätzung festzusetzen. Die
Erklärungspflicht besteht aber unabhängig davon, dass das Finanzamt im
weiteren Verfahren mit einer Schätzung der Erklärungsgrundlagen die
Jahressteuerbeträge festgesetzt hat, eben weil der Bw. keine
Abgabenerklärungen gelegt hat und ebenso unabhängig davon, zu welchem
Ergebnis die Veranlagung des Jahres 2001 (Umsatzsteuer auf Grundlage der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Mindestkörperschaftsteuer) geführt
hat. Auch durch die Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf Grundlage der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. der Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuer kann daher für das
berufungsgegenständliche Problem nichts gewonnen werden.
Nachdem der Masseverwalter zur Abgabe der
Steuerklärungen verpflichtet war und der diesbezüglichen Aufforderung
des Finanzamtes nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt berechtigt, die
angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.
Auch die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Zwangsstrafe ist fehlerfrei, zumal bereits die
Abgabenerklärungen für den Veranlagungszeitraum 2000 nicht abgegeben
wurden. Nachdem die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € im
Hinblick auf den Abs. 3 des § 111 BAO, wonach die einzelne Zwangsstrafe den
Betrag von 2.200 € nicht übersteigen darf, im unteren Betragsspektrum
gelegen ist, ist damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass aus den
Erklärungen (Umsätze des Jahres 2001 waren im Wesentlichen bereits aus
der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bekannt, die Körperschaftsteuerpflicht
dürfte sich im Jahr vor der Konkurseröffnung auf die Mindeststeuer
beschränken) keine Nachforderungen erwachsen wären.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Nach Aufhebung des Konkurses und Löschung der Funktion
des Masseverwalters war die vorliegende Berufungsentscheidung der Bw. direkt
zuzustellen.
Salzburg, am
16. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-S/03
- Stammnummer
- 20310
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF