Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1156-W/05
Nachsichtsansuchen eines kranken Notstandshilfebeziehers ohne Aussicht auf Sanierungseffekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1156-W/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S.U., vom 10. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
6. April 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 6. April 2004 wurde ein Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld
des Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) vom 30. Oktober 2002, in dem auf
die gesundheitliche Beeinträchtigung (künstliche Niere,
Dialysepatient) und die damit verbundene wirtschaftliche Notlage hingewiesen
wurde, mit der Begründung abgewiesen, dass dem Ansuchen deshalb nicht
entsprochen werden habe können, da das vom Bw. abverlangte
Vermögensverzeichnis nicht übermittelt worden sei. Im Hinblick auf den
Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung werde das Ansuchen als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 10. Mai 2004 verweist der Bw. auf seine (offensichtlich in anderer
Angelegenheit eingebrachte) Berufung vom 9. März 2004 (worin
sinngemäß der Inhalt der gegenständlichen Berufung wiederholt
wird) samt übermittelten Unterlagen, woraus auch seine
Vermögensangaben hervorgehen. Das erwähnte Vermögensverzeichnis
vom 8. Jänner 2003 habe er nicht erhalten, wahrscheinlich infolge seiner
Übersiedlungen nach seiner Delogierungen. Daher ersuche er um neuerliche
Zusendung eines Vermögensverzeichnisses oder um Terminzuteilung
bezüglich Angaben zum Vermögensverzeichnis. Aufgrund seiner schlechten
gesundheitlichen (Dialysepatient, Anämie, Bluthochdruck, Osteoporose etc.)
und seiner ruinierten wirtschaftlichen Situation als Sozialhilfeempfänger
könne er jederzeit seinen Notstand nachweisen und lebe auch in einer
kleinen billigen Gemeindebauwohnung, die er über Antrag durch das Sozialamt
erhalten habe. Der Bw. besitze keine pfändbaren Gegenstände und
verfüge über kein Einkommen mit Ausnahme der Unterstützung beim
Sozialamt. Er besitze auch keinerlei Wertanlagen wie Konten, Versicherungen,
Immobilien etc. und auch sonst nichts, was einen Wert darstelle.
Deshalb ersuche der Bw. erneut
um Nachsicht seiner Abgabenschuld und um Einstellung aller Verfahren gegen ihn,
da er nicht absichtlich seinen Notstand herbeigeführt habe, sondern durch
eine schwere Erkrankung berufsunfähig geworden sei.
Sollte ein persönlicher
Vorsprachetermin erforderlich sein, würde er diesem gerne nachkommen.
Mit Schreiben des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 23. Juni 2004 wurde der Bw. neuerlich erfolglos ersucht, ein
beiliegendes Vermögensverzeichnis ausgefüllt zu
übermitteln
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. März 2005 wurde die Berufung abgewiesen
und darauf hingewiesen, dass der Berufung nicht stattgegeben werden habe
können, da das abverlangte Vermögensverzeichnis bis dato nicht
ausgefüllt retourniert worden sei.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 4. Mai 2005 führt der Bw. aus, dass er auch das
neuerlich abverlangte Vermögensverzeichnis möglicherweise aufgrund
seiner häufigen Übersiedlungen, wozu er infolge seiner schlechten
finanziellen Lage genötigt gewesen sei, nicht erhalten habe. Er habe auf
Seite 2 seiner Berufung ein Vermögensverzeichnis anstelle des nicht
erhaltenen Vermögensverzeichnisses erstellt. Die Nachsichtsabweisung stelle
für ihn eine unleistbare Härte dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im vorliegenden Fall wurde eine
sachliche Unbilligkeit weder vom Bw. behauptet noch sind dafür aus dem Akt
Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim
Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Als Gründe für eine
persönliche Unbilligkeit bringt der Bw. seine ruinierte wirtschaftliche
Situation als Sozialhilfeempfänger bedingt durch seinen schlechten
Gesundheitszustand (Dialysepatient, Anämie, Bluthochdruck, Osteoporose
etc.) vor. Er weist darauf hin, dass er jederzeit seinen Notstand nachweisen
kann, in einer kleinen billigen Gemeindebauwohnung wohnt, die er über
Antrag durch das Sozialamt erhalten hat. Der Bw. besitzt keine pfändbaren
Gegenstände und verfügt über kein Einkommen mit Ausnahme der
Unterstützung beim Sozialamt. Er besitzt auch keinerlei Wertanlagen wie
Konten, Versicherungen, Immobilien etc. und auch sonst nichts, was einen Wert
darstellt.
Zur Auslegung des unbestimmten
Gesetzesbegriffes ist hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zu verweisen. Demnach ist eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033). Ein Nachlass von
Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation
des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses
keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 21.9.2005, 2003/16/0112).
Im Nachsichtsverfahren trifft
den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO). Sind die finanziellen Verhältnisse
derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Abgabenschuld kein
Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht
verpflichtet, von sich aus durch amtswegige Ermittlungen zu erforschen, ob
weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte
darstellten und einen Nachlass der Abgabenschuld rechtfertigen könnten
(VwGH 30.6.2005, 2004/16/0276).
Angesichts der
äußerst schlechten finanziellen Lage des Bw. ist bedauerlicher Weise
davon auszugehen, dass eine Nachsicht von Abgaben im vorliegenden Fall keinen
Sanierungseffekt bewirken kann und sich eine Nachsicht lediglich zu Gunsten
anderer Gläubiger (laut Akt war beim Handelsgericht Wien ein
Konkurseröffnungsverfahren anhängig) auswirken
würde.
Da somit im vorliegenden Fall
sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch einer persönlichen
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf erwähnt werden, dass es
Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz sein wird zu prüfen, ob die
Voraussetzungen einer amtswegigen Löschung des Abgabenrückstandes
gemäß
§ 235 BAO vorliegen - alle Möglichkeiten der
Einbringung sind erfolglos versucht worden, Einbringungsmaßnahmen sind
offenkundig aussichtslos und auf Grund der Sachlage kann nicht angenommen
werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden - und somit im Ergebnis dem Berufungsbegehren stattgegeben werden
könnte.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1156-W/05
- Stammnummer
- 20304
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF