Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1351-W/05
Scheitern des außergerichtlichen Ausgleiches nicht im Haftungsverfahren nach § 11 BAO zu prüfen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1351-W/05vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 17. Jänner 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Jänner 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 11 BAO im Beisein der Schriftführerin
Edith Madlberger nach der am 12. Jänner 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Urteil des Landesgerichtes
Wiener Neustadt vom 16. Oktober 1998 wurde der Berufungswerber (Bw.)
schuldig erkannt, als Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1993 in
Höhe von ATS 12.610.00, Jänner bis Dezember 1994 in Höhe von
ATS 14.136,00, Jänner bis Dezember 1995 in Höhe von
ATS 290.000,00 und ATS 677.771,00 sowie Jänner bis Dezember 1996
in Höhe von ATS 406.654,00 wissentlich bewirkt zu haben. Der Bw. wurde
darin zur Zahlung einer Geldstrafe von ATS 700.000,00 sowie einer
Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von zwei Monaten
verurteilt. Das im Instanzenzug angerufene Oberlandesgericht Wien
bestätigte mit Erkenntnis vom 15. Februar 1999 im Wesentlichen den
Spruch des erstinstanzlichen Strafurteils.
Der mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Mai 2003 über das Vermögen
der GmbH eröffnete Konkurs wurde nach Verteilung einer Konkursquote von
4,7% am 27. August 2004 aufgehoben.
Am 4. August 2004 erging
an den Bw. ein Vorhalt zur Klärung, was ihn daran gehindert hätte,
für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus deren Vermögen
und laufenden Einnahmen zu sorgen, der Verwendung der Einnahmen, des
Ausmaßes der Befriedigung der Gläubiger sowie seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse. Dabei verwies das Finanzamt auf die Bestimmungen der
§§ 9 und 80 BAO, wonach der Bw. als
Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen wäre, dafür zu
sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet werden
würden.
Mit Schreiben vom
3. Dezember 2004 brachte der Bw. in Beantwortung des Vorhaltes vor, dass
das Finanzamt seinerzeit am 24. Juli 2001 dem erbetenen
außergerichtlichen Ausgleich unter Nachlass von 60% der aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten (ATS 977.306,00) zugestimmt hätte. Allerdings
wäre damit auch eine Auflage verbunden gewesen, nämlich die Einhaltung
der laufenden Zahlungsverpflichtungen in den folgenden zwei Jahren. Da dies der
Gesellschaft jedoch nicht gelungen wäre, wäre im Jahr 2002 das
endgültige Aus in Form der Konkurseröffnung gekommen.
Auf Grund der Nichteinhaltung
der Vereinbarung hätte nun die Behörde die alten Verbindlichkeiten
(Nachlass) wiederaufleben lassen. Die Gesellschaft hätte demnach jetzt
Rückstände zu erläutern, die seinerzeit bei der Abhandlung des
außergerichtlichen Ausgleiches besprochen und dargelegt worden wären.
Das Amt hätte zu dieser Zeit alle Unterlagen abverlangt, die notwendig
gewesen wären, um beurteilen zu können, ob die Bedürftigkeit
gegeben gewesen wäre und gleichermaßen keine anderen Gläubiger
bevorzugt behandelt worden wären. Wenn nun diese Rückstände jetzt
herangezogen werden würden, um eine mögliche Haftung des
Geschäftsführers zu überlegen, werde auf den seinerzeit recht
umfangreichen Schriftverkehr verwiesen, der Beweis genug sein dürfte, zu
beweisen, dass der Geschäftsführer niemanden bevorzugt behandelt
hätte, weshalb die Nachsicht auch gewährt worden
wäre.
Bedingt durch die große
Konkurrenz und den damit verbundenen Preiskampf sowie auch der hohen Kosten
hätte sich nach Ausgleichsgewährung die Situation dramatisch
zugespitzt und die seinerzeit erhoffte Erholung und Konsolidierung nicht
stattgefunden. Durch weiteren Umsatzrückgang und der damit nicht
gleichzeitig verbundenen Kostenreduktion wäre von diversen Gläubigern
der Konkursantrag gestellt und letztendlich die Firma dadurch endgültig
geschlossen worden. Laut den vorgelegten Bilanzen wäre auch nach
Konkursantrag erkennbar gewesen, dass kein Gläubiger bevorzugt behandelt
worden wäre, was sich im Detail auch aus der geführten Buchhaltung
ergeben würde.
Zur wirtschaftlichen Situation
führte der Bw. aus, dass er eine Pension beziehen und auch seine Ehegattin
ein ausreichendes Einkommen erhalten würde.
Mit Bescheid vom
11. Jänner 2005 wurde der Bw. gemäß
§ 11 BAO
für Abgaben der GmbH , nämlich Umsatzsteuer 1995 in der Höhe von
€ 60.437,23, zur Haftung herangezogen, da der Inanspruchnahme ein
rechtskräftiges Urteil zugrundeliegen würde.
Dagegen erhob der Bw. am
17. Jänner 2005 die Berufung und brachte vor, dass die seinerzeit
nicht bezahlte Umsatzsteuer 1995 auf Grund eines außergerichtlichen
Ausgleiches, der vom Finanzamt gebilligt worden wäre, zukzessive entrichtet
worden wäre. Bedingt durch Kundenausfälle und zu hohe Kosten wäre
die Firma zwei Jahre danach trotzdem in Konkurs geraten, weshalb die
vereinbarten Zahlungen nicht mehr hätten durchgeführt werden
können.
Die Verurteilung wäre zwar
zu Recht vorgenommen worden, jedoch wäre der Schaden, der kurzfristig
entstanden wäre, sukzessive wieder abgebaut worden. Bedingt durch den
Konkurs, den keiner hätte voraussehen können, wäre die
Schadenswiedergutmachung zum Teil verhindert worden, jedoch ohne Einwirkung des
Bw., der vereinbarungsgemäß tatsächlich die Zahlungen laufend
geleistet hätte. Der Bw. ersuchte daher um Abstandnahme von seiner
Haftung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Februar 2005 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
begründend aus, dass gemäß
§ 11 BAO bei
vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und
andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt worden wären, haften würden, wenn sie nicht selbst
abgabepflichtig wären. Einzige Tatbestandsvoraussetzung der
Haftungsbestimmung des § 11 BAO wäre daher die
rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall wäre die Haftungsinanspruchnahme mit den
rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt und des
Oberlandesgerichtes Wien begründet.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO wäre in diesem
Fall zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr hätten
eingebracht werden können, zumal nach Eröffnung des Konkursverfahrens
am 7. Mai 2003 das gemeinschuldnerische Unternehmen mit 20. Mai 2003
geschlossen und der Konkurs mit Beschluss vom 27. August 2004 aufgehoben
worden wäre.
Im gegenständlichen Fall
wäre daher dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinhebung
zweifelsfrei der Vorzug gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung
herangezogen zu werden, zu geben.
Mit Schreiben vom
24. Februar 2005 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte um
persönliche Vorsprache. Begründend wurde ergänzend
ausgeführt, dass im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen
wäre, dass die seinerzeitige Vereinbarung mit der Finanzverwaltung
bezüglich des außergerichtlichen Ausgleiches nach wie vor
Gültigkeit haben müsse, auch wenn durch unglückselige
Umstände die Vereinbarung , die bis zuletzt eingehalten worden wäre,
nicht zu 100% hätte umgesetzt werden können. Durch die Vereinbarung
und die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen hätte die
Primärschuldnerin ihre Schuld getilgt, weshalb dem
Geschäftsführer nicht angelastet werden könne, dass durch den
Konkurs, der weder gewollt gewesen noch gezielt zustande gekommen wäre, die
Vereinbarung nicht zur Gänze eingehalten worden wäre. Der Bw. vertrat
dazu die Ansicht, dass ein mögliches Konkursverfahren auch von der
Abgabenbehörde nicht in Erwägung gezogen worden wäre, da sie
ansonsten dementsprechende Vereinbarungen für diesen Fall getroffen
hätte.
Nach der Rechtsmeinung des Bw.
hätte die Vereinbarung weiterhin Geltung und wäre einzig und allein
durch den Konkurs unterbrochen worden, was dem Bw. aber nicht angelastet werden
könne. Auf Grund der getroffenen und grundsätzlich eingehaltenen
Vereinbarungen wäre ein Durchgriffsrecht nicht mehr möglich, da sich
ja ansonsten die mit der Finanzverwaltung getroffenen Vereinbarungen ad absurdum
führen würden.
In der am 12. Jänner
2006 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw.
ergänzend vor, dass die Inanspruchnahme zur Haftung nach
§ 11 BAO im Ermessen der Behörde liegen würde, weshalb
die bisherigen Zahlungen zu berücksichtigen wären. Im laufenden
Geschäftsbetrieb wären alle vereinbarten Quoten entrichtet worden. Er
hätte auch alles versucht, die seinerzeitige Vereinbarung zu erfüllen,
da die im Vergleich zu den geleisteten Zahlungen geringfügig aushaftenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nur durch widrige Umstände nicht entrichtet
worden wären, der Konkurs nicht beabsichtigt gewesen und für die
Entrichtung der Quote ein Bankkredit privat übernommen worden wäre.
Diese Umstände wären auch für die Frage des
Verschuldensausmaßes zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Einzige Tatbestandvoraussetzung
der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die rechtskräftige
Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Bw. mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
16. Oktober 1998 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von
ATS 700.000,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der
Uneinbringlichkeit von zwei Monaten verurteilt, weil er als
Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Jänner bis Dezember 1993 in Höhe von ATS 12.610.00,
Jänner bis Dezember 1994 in Höhe von ATS 14.136,00, Jänner
bis Dezember 1995 in Höhe von ATS 290.000,00 und ATS 677.771,00
sowie Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von ATS 406.654,00
wissentlich bewirkt hat. Diese Verurteilung erwuchs auf Grund des den Spruch
bestätigenden Erkenntnisses des Oberlandesgerichtes Wien vom
15. Februar 1999 in Rechtskraft.
Die Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO ist daher
zweifelsfrei erfüllt.
Sämtliche
Berufungsausführungen des Bw. dahingehend, dass seinerzeit eine
Vereinbarung hinsichtlich eines außergerichtlichen Ausgleiches zwischen
der Primärschuldnerin und der Abgabenbehörde erster Instanz getroffen
worden und somit die Schuld getilgt wäre, zielen darauf ab, die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe mangels Bestehens
einer Zahlungsverpflichtung bei der Primärschuldnerin zu
bestreiten.
Es bestehen daher
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde
darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, die jedoch nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Haftungsverfahren, sondern in
einem durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO ausgelösten Verfahren zu
entscheiden sind (VwGH 26.1.1999, 98/14/0154).
Lediglich informativ wird dazu
festgestellt, dass dem Vorbringen des Bw., dass durch die Erfüllung des am
18. Dezember 2000 von der Abgabenbehörde angenommenen dahingehenden
Ausgleichsvorschlages, nach Zahlung einer 40%igen Quote in zwei
Teilbeträgen bis längstens 31. März 2001 unter Entrichtung
aller neu hinzukommenden Abgabenverbindlichkeiten 60% des aushaftenden
Abgabenrückstandes zu löschen, entgegenzuhalten ist, dass entgegen der
Ansicht des Bw. dieser außergerichtliche Ausgleich nicht erfüllt
wurde, da zwar die vereinbarten Quotenzahlungen, nicht jedoch sämtliche
Selbstbemessungsabgaben, deren rechtzeitige und vollständige Bezahlung die
wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung des Ausgleiches und
Abschreibung des verbleibenden Rückstandes bildet, entrichtet
wurden.
Selbst wenn man der
Rechtsansicht des Bw. folgen würde, dass die restliche Abgabenschuld durch
die Entrichtung der vereinbarten Quote bereits getilgt wäre, kommt man zu
keinem anderen Ergebnis. Durch die bescheidmäßig zu erfolgende
Löschung gemäß
§ 235 BAO erlischt zwar
unzweifelhaft der Abgabenanspruch, weshalb diesfalls auch keine Haftung mehr
geltend gemacht werden kann. Allerdings vermag das Berufungsvorbringen des Bw.
dennoch keine Rechtswidrigkeit der Geltendmachung der Haftung aufzuzeigen, weil
die haftungsgegenständlichen Abgabe in Wirklichkeit aber nicht
gelöscht, sondern lediglich deren Einbringung ausgesetzt
wurde.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die
gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin
GmbH nicht mehr eingebracht werden können, da nach Eröffnung des
Konkursverfahrens am 7. Mai 2003 das gemeinschuldnerische Unternehmen
geschlossen wurde und der Konkurs mit Beschluss vom 27. August 2004 nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde.
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass für das Ermessen die auch im Vergleich zu den geleisteten Zahlungen
geringfügig aushaftenden Umsatzsteuervorauszahlungen, die nur durch widrige
Umstände nicht entrichtet worden wären, zu berücksichtigen
wären, lässt sich nichts gewinnen, da die Zahlung der laufenden
Abgaben eben Bedingung für den außergerichtlichen Ausgleich war. Auch
muss dem Argument, dass diese Abgaben nur durch den Konkurs nicht hätten
entrichtet werden können, entgegengehalten werden, dass der
zweijährige Beobachtungszeitraum am 18. Dezember 2002 geendet hatte,
das Konkursverfahren jedoch erst am 7. Mai 2003 eröffnet
wurde.
Der vom Bw.
geltend gemachte Umstand, dass er für die Entrichtung der Quote ein
Bankkredit privat übernommen worden wäre, steht in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Soweit der Bw. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde
von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm
ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in
Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht
ausschließt, dass künftigt neu hervor gekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Es ist daher im
gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der
Abgabeneinhebung zweifelsfrei der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse
des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1351-W/05
- Stammnummer
- 20274
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF