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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3829-W/02

1.) Ist der begünstige Steuersatz des § 8 Abs. 3 lit.a ErbStG für inländische gemeinnützige juristische Personen gemeinschaftsrechtswidrig? 2.) Begünstigung für Wertpapiere gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3829-W/02vom 11.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Wertpapierkonto bei der Julius Baer&Co LTD (Kurswert von 423.442,00 SFR, das sind S 4,000.505,00/€ 290.728,04) befindet sich im Ausland und dürfte ausländische Wertpapiere enthalten. Aufgrund des og Urteiles des EuGH vom 15. Juli 2004, C-315/02 (Anneliese Lenz/Finanzlandesdirektion Tirol) ist auf die Erträge aus dem erblasserischen Kapitalvermögen die Bestimmung des § 97 Abs. 2 EStG i.d.F. BGBl. Nr. 12/1993 entsprechend anzuwenden. Bei den Bestimmungen § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG idF BGBl. 12/1993 und des bezughabenden § 93 EStG idF 400/1988 handelt es sich um Bestimmungen, welche im Erbschaftssteuerverfahren nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, und somit auch im Sinne des Urteils des EuGH vom 15. Juli 2004, C-315/02 (Rs Lenz) anzuwenden sind. Das Wertpapierkonto wurde ohne weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in die Berechnung der Erbschaftssteuer aufgenommen und die Berechnung wurde von der Bw. bis zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG ist nicht antragsbedürftig, sondern ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 115 Abs. 1 BAO). Die erbschaftssteuerrechtliche Einschätzung des Wertpapierkontos im Licht der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG läßt vermuten, dass von einer möglichen weitgehenden Befreiung des im angefochtenen Bescheid als steuerpflichtig angesehenen Erwerbes auszugehen ist. Aufgrund des Umfanges der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist es weder zweckmäßig noch billig, eine allfällige detaillierte Ermittlung und Abgrenzung von befreiten und nicht befreiten Vermögenswerten im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durchzuführen, weswegen der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben ist. Da die durchzuführenden Ermittlungen anders lautende Bescheide nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung wurde keine erlassen) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Wien, am 11. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

KapitalverkehrGemeinschaftsrechtGemeinnützigkeit"struktureller Inlandsbezug"AllgemeininteresseWettbewerbGemeinwohlaufgabenWertpapierelinearer Steuersatzinländische gemeinnützige juristische Person

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3829-W/02
Stammnummer
20255
Gültig
11.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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