Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1755-W/03
Steuerliche Erfassung von Zuschüssen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1755-W/03vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dkfm. Karl
Holztrattner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1130 Wien,
Fichtnerg. 10, vom 21. und 27. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 23. April 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Erfassung von Zuschüssen
des G.
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Transportunternehmen
in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und ermittelte im Streitjahr den
Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Beim Bw. fand für die Jahre 1999 bis 2001 eine Buch-
und Betriebsprüfung gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a. für
das Streitjahr 2001 folgende Feststellungen getroffen und im
Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 1. August 2003
ausführlich dargestellt wurden:
Wie
der Tz. 14 des Bp-Berichtes zu entnehmen sei, habe der Bw. lt. Kaufvertrag vom
21. Dezember 1998 das Grundstück in Y, vom G zum Zwecke der Errichtung
eines Betriebsobjektes um 20.000.000 S + 20 % USt zwecks Nutzung durch die Firma
B (FN 8044g) gekauft.
Die
Firma B beantragte im Jahre 2000 für dieses Betriebsobjekt eine
Förderung beim G , die auch i.H.v. 3.700.064 S (= 15 % Förderung von
den Gesamtkosten i.H.v. 24.667.096 S) bewilligt worden sei.
Der
Bw. und die Firma B (als Förderungswerber) hätten somit im Jahre 2001
folgende Beträge vom G überwiesen bekommen (alle Beträge in
Schilling):Bw.: 1.196.100 SFa. B: 2.503.964 SDer Betrag i.H.v.
1.196.100 S zur Förderung des Grundankaufes berechne sich wie
folgt:1329 m² (verbaute Fläche) mal 3 (= Förderungsfaktor)
= 3987 m² mal 2.000 S (Förderungsbetrag pro m²) = 7.974.000
S15 % (Förderung) von 7.974.000 S = 1.196.100 S
Von
den 3.700.064 S seien 2.503.964 S auf die Errichtung des Betriebsgebäudes
entfallen (ausbezahlt direkt an die B als Förderungswerber).Mit dem
restlichen Betrag i.H.v. 1.196.100 S sei der Ankauf des Grundstückes
gefördert worden.Da aber im gegenständlichen Fall das
Grundstück vom Bw. gekauft und an die Firma B weitervermietet worden sei,
habe auch nur die Anmietung gefördert werden können.Der Bw. habe
sich verpflichten müssen, den an die Firma B gewährten
Förderungsbetrag für das Grundstück, den der Bw. direkt vom G
erhalten habe, für das Grundstück gleichmäßig aufgeteilt
auf 10 Jahre der B als Mieterin des Grundstücks in Form einer
Mietreduzierung weiterzuverrechnen.Im gegenständlichen Falle
liege ein geförderter Leistungsaustausch (= Anmietung gegen Entgelt) vor,
weshalb das zugrunde liegende Entgelt umsatzsteuerpflichtig sei.
Die
Einnahme des Bw. i.H.v. 1.196.100 S sei als Bruttobetrag anzusehen und die
Umsatzsteuer von 20 % i.H.v. 199.350 S abzuführen.
Die
weitergegebene Förderung in Form der Mietenreduzierung betrage monatlich
netto 8.333,33 S.Die Betriebsprüfung habe die Einnahmen gem. §
19 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 Jahre verteilt, weshalb sich für das Jahr 2001
somit Einnahmen i.H.v. 50.000 S (= 8.333,33 x 6 Monate)
ergeben.
Das Finanzamt folgte in den erlassenen
Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese sowie in den Schriftsätzen vom 16. Juli 2003, 24.
September 2003 und 10. Dezember 2003 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Der
Bw. habe eine Liegenschaft vom G erworben, wo in Folge die Firma B ein
Verwaltungsgebäude sowie andere für den Entsorgungsbetrieb relevante
Gebäude errichtete.Für diese Liegenschaft sei schließlich
auch die Förderung bewilligt worden.
Der
Bw. halte fest, dass der an ihn "treuhändig" überwiesene
Förderungsbetrag letztlich der Firma B in Form von reduzierten
Grundstücksmieten zugerechnet werde und er keinerlei persönlichen
Nutzen gehabt habe.Auch dem Aktenvermerk des Rathauses sei eindeutig zu
entnehmen, dass letztendlich die Firma B Empfänger der Förderungssumme
i.H.v. 1.196.100 S sein sollte.
Dem
Präsidiumsbeschluss des G sei zu entnehmen, dass auch der Bw. als
Förderungsempfänger anzusehen sei.
Die
Gewährung eines Zuschusses sei rechtswidrig von der Betriebsprüfung
als nicht steuerfrei beurteilt worden.
Der
Bw. erhalte dadurch für 10 Jahre eine reduzierte Miete.Die Subvention
würde so mit 20 % Umsatzsteuer und mit 50 % Einkommensteuer belastet
werden.
Durch
die verringerte Miete der Firma B sei ein höherer Gewinn entstanden, der
entsprechend zu besteuern sei. Insofern sei für das Finanzamt die
Weitergabe des Förderungsbetrages durch Mietreduktion
abgabenneutral.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der Bw. kaufte das Grundstück in Y vom G zum Zwecke der Errichtung eines
Betriebsobjektes um 20.000.000 S + 20 % USt zwecks Nutzung durch die Firma
B.
b)
Die Firma B suchte beim G um Gewährung eines Zuschusses für die
Neuerrichtung eines Betriebsobjektes in Y, an.
c)
Der Bw. vermietete das Grundstück in Y, an die Firma B.
d)
Der Bw. verpflichtete sich, den direkt vom G an ihn überwiesenen Geldbetrag
gleichmäßig aufgeteilt auf 10 Jahre ohne jeden Abzug der
Bestandnehmerin (= Firma B) weiterzuverrechnen, sodass diese letztlich auch die
Fördergelder erhält.
e)
Der Firma B wurde am 27. Dezember 2000 eine Förderung von insgesamt
3.700.064 S zugesagt (= 15 % Förderung von den Gesamtkosten i.H.v.
24.667.096 S).
f)
Die Firma B erhielt somit die unter Pkt. e angeführte Förderung zum
einen unmittelbar durch den G und zum anderen mittelbar über den Bw.
ausbezahlt. Vom G wurden folgende Beträge an den Bw. bzw. direkt an
die Firma B überwiesen (alle Beträge in Schilling):
|
2001
|
Bw.
(als
Vermieter des Grundstücks zwecks Weiterverrechnung)
|
Fa.
B(als
Förderungswerber)
|
Anzahlung:
|
780.000
|
1.714.000
|
Restzahlung:
|
416.100
|
789.964
|
Teilsumme:
|
1.196.100
|
2.503.964
|
=
Gesamtförderung
|
3.700.064
g)
Der Bw. war verpflichtet den Betrag i.H.v. 1.196.100 S in Form einer reduzierten
Mietvorschreibung an die Firma B binnen 10 Jahren wie folgt
weiterzugeben: Vermietete Fläche: 10.522 m²
Miete pro
Monat (inkl. 20 % USt): 88.384,80 S Die Bezahlung der vorgeschriebenen
Miete i.H.v. 88.384 S verringert sich lt. o.a. Vereinbarung monatlich um 10.000
S, sodass die Mieterin (= B) dem Vermieter (= Bw.) somit monatlich ab August
2001 bloß 78.384,80 S zu überweisen hatte.
h)
Die Firma B ist somit alleiniger Förderungsempfänger des gesamten
Förderungsbetrages i.H.v. 3.700.064 S.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen:
zu
a) Dies ist dem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998 zu entnehmen.
zu
b) Dies ist dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 zu entnehmen.
zu
c + d) Dies ist der Beilage vom 23. Oktober 2000 zum Förderungsantrag an
den G zu entnehmen.
zu
e + f) Dies ist dem Schriftsatz vom 16. März und 6. Juli 2001 zu
entnehmen.
zu
g + h) Dies ist dem Schriftsatz des Bw. vom 2. Juli 2001 zu
entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
1.
Umsatzsteuer:
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994
normiert: Die Steuerschuld entsteht
für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind
(Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn
die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden
ist.
Wird das Entgelt oder ein
Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist,
so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in
dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Die Steuerschuld entsteht somit unabhängig vom
Zeitpunkt der Leistungserbringung. Zu versteuern sind daher auch
Vorauszahlungen, die im Zusammenhang mit einer bestimmten oder bestimmbaren
künftigen (umsatzsteuerpflichtigen) Leistung stehen (vgl. Ruppe UStG 1994,
Kommentar, 2. Auflage, Rz. 56 zu § 19).
Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig der Firma B
vom G eine Förderung i.H.v. insgesamt 3.700.064 S
zugesprochen.
Da der Eigentümer des zu fördernden
Betriebsgrundstückes nicht die Firma B war, und seitens des G nicht ein
Dritter letztlich die Förderung erhalten sollte, wurde im
Förderungsansuchen schriftlich festgehalten, dass die
"Grundstücksförderung" der Firma B in Form einer reduzierten
Mietvorschreibung zufließen soll. Dies wurde auch vom Bw. schriftlich
bestätigt.
Da auch im gegenständlichen Fall keine Elemente eines
Darlehensvertrages erkennbar oder seitens des Bw. behauptet wurden, stellt die
Zahlung des G an den Bw. eine Mietzinsvorauszahlung, die für die Firma B
geleistet wurde, dar, da der tatsächliche Empfänger der Förderung
(= Zuschuss zur Anmietung des Grundstückes), wie oben ausgeführt,
eindeutig die Firma B und nicht der Bw. sein sollte. Die gewählte
Zahlungsmodalität des G ändert nichts an der Zurechnung der
Förderung an die Firma B.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
gelten Mietzinsvorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Zahlung (in
voller Höhe) als zugeflossen, weshalb sie im Streitjahr (= Zuflussjahr) als
umsatzsteuerpflichtiger Umsatz zu erfassen waren (alle Beträge in
Schilling):
|
2001
|
steuerpfl.
Umsätze
|
Umsatz lt. Erkl. (exkl. 20 % USt)
|
1.036.141,72
|
Mietzinsvorauszahlung (exkl. 20 % USt i.H.v. 199.350
S)
|
+
996.750,00
|
= KZ 022 (lt. Bescheid v. 23.4.2003)
|
2.032.891,72
2.
Einkommensteuer:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a., dass Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen anzusehen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
§ 19 Abs. 3 EStG 1988 normiert:
Vorauszahlungen von
Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-,
Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen
gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,
außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende
Jahr.
Einkommensteuerrechtlich war somit die o.a.
Mietvorauszahlung auf 10 Jahre zu verteilen, wobei im Streitjahr (Juli bis
Dezember) jeweils 8.333,33 S (= Netto-Miete pro Monat) als Mieteinnahmen beim
Bw. zu berücksichtigen waren (alle Beträge in Schilling):
|
2001
|
Einkünfte
aus Vermietung u. Verpachtung:
|
Einkünfte lt. Erkl. (exkl. USt)
|
608.330
|
Mietzinsvorauszahlung (6 Monate á 8.333,33
S)
|
50.000
|
= KZ 370 (lt. Bescheid v. 23.4.2003)
|
658.330
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1755-W/03
- Stammnummer
- 20254
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF