Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0075-W/05
Rechtzeitige Abgabe von behaupteterweise im Postwege verlorengegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen? Verspätete Selbstanzeige nach Prüfungsbeginn.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0075-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
20. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien
1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. Februar 2005,
SpS, nach der am 17. Jänner 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass die
verhängte Geldstrafe als Zusatzstrafe (§ 21 Abs. 3 FinStrG) zum
Straferkenntnis des Finanzamtes Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 12. September 2002, StrafNr. X, anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Februar 2005, SpS,
wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als Abgabepflichtige vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 23.515,55
bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00 und eine
an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, die Bw. bringe als Steuerberaterin ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00 bis € 3.000,00 ins
verdienen. Sie gebe an, über eine Liegenschaft zu verfügen, der Wert
könne derzeit nicht festgestellt werden. Die Bw. sei ledig, habe keine
Sorgepflichten und weise eine einschlägige finanzbehördliche
Vorverurteilung auf. Zuletzt sei sie durch das Erkenntnis des Einzelbeamten vom
12. September 2002 wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in
Höhe von € 3.750,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer
25 tägigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis sei
am 17. Februar 2003 rechtskräftig geworden.
Die Bw. sei vom Beruf Steuerberaterin und auch für
sämtliche ihrer eigenen steuerlichen Agenden allein verantwortlich.
Für die Monate März, April und Mai 2001 habe sie es unterlassen, trotz
Kenntnis ihrer diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten. Sie habe gewusst, dass durch ihr Verhalten
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden. Die Abgabenbehörde
habe am 13. September 2001 die entsprechende Zahllast im
Schätzungswege festgesetzt.
Im Übrigen habe es die Bw. auch für die weiteren
Monate des Jahres 2001 unterlassen, die Umsatzsteuervorauszahlungen in korrekter
Höhe zu entrichten bzw. in korrekter Höhe zu melden. Die
Abfuhrdifferenzen seien von ihr mit Selbstanzeige bekannt gegeben worden, die
Differenz sei im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzt und mit Bescheid vom
23. Jänner 2003 nachgefordert worden. Auch bezüglich dieser
Abfuhrdifferenzen habe die Bw. in den jeweiligen Monaten gewusst, dass sie durch
ihr Verhalten die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürze. Es könne nicht
festgestellt werden, dass sich der Vorsatz auf Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG richte.
Der Schaden sei zwischenzeitig großteils
gutgemacht.
Bezüglich der nicht abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, April und Mai 2001
habe sich die Bw. nicht schuldig bekannt und darauf verwiesen, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig der Abgabenbehörde gemeldet worden
seien. Dies sei einerseits durch Übersendung des (nicht einbezahlten)
Zahlscheines oder durch die Übersendung der Voranmeldungen geschehen, sie
könne nicht erklären, weshalb diese Voranmeldungen beim Finanzamt
nicht angekommen seien. Zur Bekräftigung ihrer Behauptung habe die Bw. am
25. Februar 2005 dem Spruchsenat Kopien ihres Postbuches vorgelegt. Bei diesen
Kopien handle es sich um Kopien von computergeschriebenen Seiten, die offenbar
aus einem Aktenordner entnommen worden seien. Aus nicht erklärten
Gründen sei die Ausgangspost erst ab Juli 2001 durchnummeriert worden. Aus
dem Auszug "Ausgangspost 18. Juni 2001" stehe unter anderem geschrieben:
"Finanzamt Baden - Name der Bw. - UVA 04/2001". Diese
vorgelegte Kopie bzw. dieser Auszug aus dem "Postbuch" sei für den
Spruchsenat keinesfalls beweiskräftig, zumal die genannte Eintragung nicht
in einem chronologisch geordneten Buch aufscheine, sondern möglicherweise
im Nachhinein von der Bw. verfasst worden sei. Im Übrigen sei nicht
ausschließbar, dass es in einzelnen Monaten zu einem Versagen der Post
komme, es widerspreche jedoch der Lebenserfahrung, dass in drei aufeinander
folgenden Monaten ausgerechnet die Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. aus
unerfindlichen Gründen nicht beim Finanzamt eingelangt seien. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass die Bw. vorsätzlich, ja sogar wissentlich die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. bewusst die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen habe.
Die nicht korrekte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die übrigen Monate des Jahres 2001 sei von der Bw.
zugestanden worden und sei die objektive Tatseite im Grunde genommen
unbestritten. Dies werde auch durch die Selbstanzeige dokumentiert. Diese
Selbstanzeige sei am 6. Dezember 2002 eingebracht und dazu erläuternd
vorgebracht worden, dass Zahlungen, welche von im Spruchsenatserkenntnis
namentlich genannten Firmen direkt an das Finanzamt gegangen seien und in den
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfasst worden seien. Weiters
habe sich aus der Selbstanzeige ergeben, dass sich für
Jänner 2001 eine Differenz in der Berechnung der Umsatzsteuer ergeben
habe und bisher S 590.650,00 nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldungen
gemeldet und entrichtet worden seien.
Die Bw. habe jedoch in der Verhandlung vor dem Spruchsenat
darauf verwiesen, dass ihre Selbstanzeige rechtzeitig gewesen sei und aufgrund
auch umgehender Entrichtung strafbefreiende Wirkung entfalte. Dem sei entgegen
zu halten, dass die Selbstanzeige erst während laufender Prüfung
eingelangt sei. Die Betriebsprüfung sei für den Prüfungszeitraum
1997 bis 1999 angesetzt und am 25. September 2002 auf die Jahre 2000 und 2001
ausgedehnt worden. Auch wenn die Bw. eine Selbstanzeige zu Beginn der
Prüfung angekündigt habe, sei diese nicht rechtzeitig, weil die
Selbstanzeige nur dann einen besonderen Strafaufhebungsgrund darstelle, wenn
"der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden" (§ 29 Abs. 2 FinStrG). Eine bloße
Ankündigung der Selbstanzeige reiche nicht aus.
Die Wissentlichkeit der Bw. im Bezug auf das
verfahrensgegenständliche Verhalten ergebe sich daraus, dass die Bw.
aufgrund ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin und aufgrund der in der
Vergangenheit gleich gelagerten Finanzvergehen eingehende Kenntnisse auf dem
Gebiet des Steuerrechtes besitze und sie trotzdem ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen sei. Daran ändere auch die
Aussage der Bw. nichts, wonach sie durch die schwere Erkrankung ihrer Mutter
private Probleme gehabt habe, schließlich habe sie diese Erkrankung der
Mutter bereits bei Unregelmäßigkeiten der Umsatzsteuervorauszahlungen
im Jahr 1999 als Grund für ihr Verhalten genannt. Von ihr als
Steuerberaterin sei ein abgabenrechtliches Verhalten auch bei privaten
Problemen, überhaupt wenn sie schon mehrere Jahre andauerten, zu
erwarten.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sei
unbestritten, sie ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des
Finanzamtes.
Rechtlich ergebe sich daraus, dass die Bw. sowohl objektiv
als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten habe. Wie bereits ausgeführt, entfalte die Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den Beitrag zur Wahrheitsfindung (Selbstanzeige), die großteilige
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die einschlägigen
Vorverurteilungen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenat richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 20. Juni 2005, mit
welcher beantragt wird, im Berufungswege das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates aufzuheben und die Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate März, April und Mai 2001 bzw. auch die Selbstanzeige zu
würdigen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat legte die Bw. eine schriftliche Ergänzung der Berufung vom
16. Jänner 2006 vor, in welcher ausgeführt wird, als Nachweis
für die Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
April, Mai und Juni 2001 sei auf das dem Spruchsenat vorgelegte Postbuch
verwiesen worden. Diese werde im Sekretariat geführt, die Bw. habe darauf
keinen Einfluss.
Bis Juli 2001 sei keine Nummerierung der Ausgangspost
erfolgt, diese sei bis dahin nur aufgelistet worden.
Handschriftliche Ergänzungen im Postbuch - ebenso vom
Sekretariat veranlasst - seien auch möglich. Die Post werde
grundsätzlich nicht eingeschrieben aufgegeben, erfolge eine eingeschriebene
Briefsendung, werde der Aufgabeschein im Postbuch angeheftet. Vorgelegt werde
nochmals das Postbuch für 16. Mai 2001, 18. Juni 2001
und 16. Juli 2001.
Gleichzeitig werde die Richtigkeit der Angaben des
Postbuches von der seit 1994 in der Kanzlei beschäftigten Angestellten F.
bestätigt. Ein diesbezügliches Schreiben der Kanzleiangestellten wurde
vorgelegt.
Das Postbuch werde in der Wiese geführt, dass
täglich die Ausgangspost im Ausgangsbuch erfasst werde. Eine chronologische
Erfassung sei gegeben, da dieses Postbuch laufend und nicht auszugsweise
geführt werde.
Auch werde für 2006 beginnend mit 2. Jänner 2006
das Postbuch vorgelegt, an der Nummerierung sei nunmehr die Lückenlosigkeit
nachgewiesen.
Unter Würdigung des Postbuches sowie der
Bestätigung der Kanzleiangestellten F. und auch der Selbstanzeige werde
beantragt, vorliegendes Straferkenntnis aufzuheben bzw. das Finanzvergehen der
Abgabenhinterzeihung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG einzustellen.
Ausgehend von den Vorverurteilungen und der Kenntnis der
Gesetzeslage sei die Bw. sehr wohl bemüht gewesen, dem Finanzamt die
Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen, da durch die Vorlage der
Umsatzsteuervoranmeldungen ein solches Finanzstrafverfahren zu vermeiden sei,
die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und auch die Entrichtung einer Strafe.
Die bei Prüfungsbeginn abgegebene Selbstanzeige habe
gleichzeitig einen Schutz gegen ein Finanzstrafvergehen dargestellt. Die dem
Finanzamt für 2001 vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen basierten auf
Forderungseingängen auf dem Bankkonto der Bw. Soweit Zahllungen direkt an
die Finanzbehörde erfolgt seien, seien diese in den
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfasst gewesen.
Ausgehend von den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen
sei dem Finanzamt eine Umsatzsteuer 2001 in Höhe von rund S 420.000,00
gemeldet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 13.
September 2001 wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate März,
April und Mai 2001 im Schätzungswege mit jeweils S 36.000,00 (entspricht
€ 2.616,22) festgesetzt, da bis zu diesem Zeitpunkt weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer durch die Bw. entrichtet wurden.
Dem Vorbringen der Bw., sie habe die
Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Mai 2001 durch Übersendung nicht
einbezahlter Zahlscheine oder durch Übersendung der jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldung zumindest rechtzeitig gemeldet und sie könne sich
nicht erklären, weshalb diese Meldungen nicht beim Finanzamt angekommen
seien wurde seitens des Spruchsenates kein Glauben geschenkt. Zur
Begründung führt dazu der Spruchsenat aus, dass es sich bei den von
der Bw. dem Spruchsenat vorgelegten Kopien ihres Postausgangsbuches um Kopien
von computergeschriebenen Seiten handle, die offenbar aus einem Aktenordner
entnommen wurden. Aus nicht erklärten Gründen sei die Ausgangspost
erst ab Juli 2001 durchnummeriert aufgezeichnet worden. Diese vorgelegten Kopien
erschienen dem Spruchsenat keinesfalls beweiskräftig, zumal die genannte
Eintragung nicht in einem chronologisch geordneten Buch aufscheine, sondern
möglicherweise im Nachhinein durch die Bw. verfasst worden seien. Nach
Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz widerspräche es der
Lebenserfahrung, dass in drei aufeinander folgenden Monaten ausgerechnet die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. aus unerfindlichen Gründen nicht beim
Finanzamt eingelangt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bw.
vorsätzlich, ja sogar wissentlich die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
durch die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen
habe.
Dieser Beweiswürdigung des Spruchsenates
schließt sich der Berufungssenat inhaltlich an, da diese schlüssig
ist, logischen Denkgesetzen entspricht und das Vorbringen der Bw. und ihrer
Angestellten F. hinsichtlich der rechtzeitigen Meldung dieser
Umsatzsteuervorauszahlungen auch noch aus folgenden weiteren Gründen nicht
glaubhaft erscheint: Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren hat die Bw.
im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 11. Juni 2003 (ergänzt aufgrund eines
Mängelbehebungsauftrages mit Schreiben vom 22. August 2003)
eingewendet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung März 2001 fristgerecht
gemeldet worden sei. Hinsichtlich der Monate April und Mai 2001 wurde im Rahmen
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorerst eine fristgerechte
Meldung gar nicht behauptet, eine derartige Behauptung wurde erst im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 14. Jänner 2005
aufgestellt. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Bw. lässt sich nach
Ansicht des Berufungssenates auch daran messen, dass sie im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 25. Februar 2005 zu
Protokoll gegeben hat, in allen Monaten des Jahres 2001 die Umsatzsteuer
zeitgerecht gemeldet zu haben, obwohl nach der Aktenlage auch für den Monat
September 2001 eine derartige Meldung zweifelsfrei nicht erfolgt ist, was durch
die Bw. auch im Rahmen ihrer Selbstanzeige vom 6. Dezember 2002
schließlich selbst einbekannt wurde.
Selbst wenn man den von der Bw. zum Nachweis der
zeitgerechten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Mai 2001
vorgelegten Unterlagen glauben schenken würde, so wäre für sie
für die Monate März und April 2001 deswegen nichts gewonnen, weil aus
diesen Unterlagen hervorgeht, dass die Umsatzsteuervoranmeldung im März
2001 am 16. Mai 2001 (um einen Tag verspätet) und die
Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 am 18. Juni 2001 (ebenfalls um einen
Tag nach dem gesetzlichen Termin) abgegeben worden sei. Somit wäre selbst
nach diesem Sachverhaltsvorbringen der Bw. hinsichtlich der Monate März und
April 2001 der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG erfüllt.
Wie bereits erwähnt, geht jedoch der Berufungssenat
aus den obgenannten Gründen von einer nicht zeitgerechten Meldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate März, April und Mai 2001 aus, zumal
es nahezu denkunmöglich und auch völlig der Erfahrung des
täglichen Lebens widersprechend ist, dass drei aufeinander folgende
Umsatzsteuervoranmeldungen ein und derselben Abgabepflichtigen bei
tatsächlicher Postaufgabe nicht bei der Abgabenbehörde einlangen.
Diese Meinung wird durch das dargestellte widersprüchliche Vorbringen der
Bw. noch zusätzlich bestärkt.
Nachdem die Bw. am 22. Oktober 2002 die Ausdehnung einer
bereits am 8. April 2002 begonnenen Betriebsprüfung
(ursprünglicher Prüfungszeitraum 1997 bis 1999) auf Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 mit eigenhändiger Unterschrift auf
dem Prüfungsauftrag zur Kenntnis genommen hatte, brachte sie am
6. Dezember 2002 eine Selbstanzeige folgenden Inhaltes ein:
"Im Zuge der Erstellung
der Umsatzsteuererklärung für 2001 wurde festgestellt, dass Zahlungen,
welche von der Fa.M-GmbH bzw.
Fa.D-GmbH direkt an das Finanzamt Baden
erfolgten, in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erfasst waren, ebenso die
Umsatzsteuer 09/2001 sowie eine Differenz im Jänner
2001.
Laut Buchhaltung ergibt
sich eine Umsatzsteuerzahllast 2001 in Höhe von S 590.615,00, für den
Differenzbetrag zu den gemeldeten unverbuchten Umsatzsteuervoranmeldungen
erstatte ich Selbstanzeige. Gezeichnet die Bw."
Seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde
dieser Selbstanzeige zu Recht keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt, da diese
als verspätet im Sinne des § 29 Abs. 3
lit. c FinStrG anzusehen ist. Entsprechend dieser Bestimmung ist bei
einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer Prüfungshandlung spätestens bei Beginn dieser
Amtshandlung zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige
einzubringen. Dazu ist aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
ersichtlich, dass bezüglich der hier in Rede stehenden
Umsatzsteuer 2001 bereits am 23. Oktober 2003 Prüfungshandlungen
gesetzt wurden. Zu Recht hat der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis
festgestellt, dass die Ankündigung einer Selbstanzeige vor
Prüfungsbeginn und deren spätere Einbringung nach Beginn der
Amtshandlung bei einem Vorsatzdelikt nicht zur Erlangung der Straffreiheit
ausreicht.
Mit Betriebsprüfungsbericht vom 16. Jänner 2003
wurde schließlich die Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis
2001 abgeschlossen. Über die nicht gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen
der Monate März bis Mai 2001 in Höhe des im Schätzungswege
festgesetzten Betrages von in Summe S 108.000,00 hinaus wurde im Rahmen dieser
Betriebsprüfung unter Textziffer 22 festgestellt, dass weitere
Abfuhrdifferenzen zwischen den von der Bw. aufgezeichneten und am Abgabenkonto
tatsächlich verbuchten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträgen in Höhe
von S 215.581,00 im Jahr 2001 aufgetreten sind.
Die seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz
festgestellte Gesamtverkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner
bis Dezember 2001 in Höhe von € 23.515,55 (S 323.581,00)
kann daher als bedenkenlos erwiesen angenommen werden. Dazu wird auch auf die im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Februar 2004, FSRV, zu
Spruchpunkt II und die diesbezüglichen Feststellungen zur objektiven
Tatseite verwiesen.
Im Bezug auf die subjektive Tatseite geht der
Berufungssenat davon aus, dass die Bw., eine versierte Steuerberaterin, ihre
eigenen steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der richtigen und
zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zur termingerechten
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ohne jeden Zweifel genau gekannt
hat. Darauf weist eindeutig auch eine einschlägige Vorstrafe wegen des
Finanzvergehens der Abgabehinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG hin. Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes X. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. September 1999 wurde die Bw.
nämlich wegen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
April, Juni und Juli 1993, September 1994 und Februar, März, Mai, Juli,
August und Oktober 1997 zu einer Geldstrafe von S 90.000,00 (40 tägige
Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. Diese Geldstrafe hat sie
auch am 13. September 2001 bezahlt. Diese Vorstrafe konnte sie nicht davon
abhalten, die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Dezember
2001 entweder nicht zeitgerecht (und zwar für die Monate März, April,
Mai und September 2001) oder in zu geringer Höhe abzugeben und auf die
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich bis zum
Fälligkeitstag zu entrichten.
Hinsichtlich der mit Selbstanzeige vom 6. Dezember 2002
offen gelegten und in der Folge durch die Betriebsprüfung mit
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 23. Jänner 2003 festgesetzten, nicht im
Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2001 offen gelegten
Umsatzsteuerbeträge (Abfuhrdifferenzen laut Textziffer 22 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 16. Jänner 2003) hat die Bw. im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 14. Jänner 2005 ein
Schuldeinbekenntnis im Sinne der Anschuldigung abgegeben.
Wie zur objektiven Tatseite festgestellt, geht der
Berufungssenat davon aus, dass die Bw. auch die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate März bis Mai 2001 nicht zeitgerecht bis zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen abgegeben hat. Völlig unbestritten blieb
im gegenständlichen Finanzstrafverfahren die Tatsache, dass diese
Vorauszahlungen auch nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurden. Stellt
man der letztlich im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzten richtigen
Umsatzsteuerzahllast von S 605.013,00 die von der Bw. nicht entsprechend
der Bestimmung des § 21 UStG gemeldeten bzw. entrichteten Beträge in
Höhe von S 323.581,00 gegenüber, so ersieht man, dass mehr als
50 % der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nicht
ordnungsgemäß im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegt
bzw. bis zum Fälligkeitstag bezahlt wurden. Diese Größenordnung
ist der Bw., einer versierten Steuerberaterin, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten
mit Sicherheit ins Auge gesprungen. Die weitgehende Vernachlässigung ihrer
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen und
zeitgerechten Offenlegung der Umsatzsteuervorauszahlungen hat die Bw. im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat einbekannt, indem sie
vorbrachte, keine Überprüfung dahingehend durchgeführt zu haben,
ob die (vorgeblich) abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich in
der Folge am Abgabenkonto verbucht wurden. Es besteht daher für den
Berufungssenat kein Zweifel, dass sie davon gewusst hat, dass die geschuldeten
Selbstberechnungsabgaben nicht in voller Höhe einbezahlt bzw. erklärt
wurden. Die Ursache bzw. das Motiv für die steuerlichen Verfehlungen der
Bw. ist nach Senatsmeinung zweifelsfrei in der schwierigen wirtschaftlichen
Situation der Bw. gelegen, welche sich durch hohe Rückstände auf dem
Abgabenkonto in den jeweiligen Tatzeiträumen dokumentiert. In Anbetracht
des dargestellten Gesamtbildes der Verhältnisse kann die Bw. ihr
Berufungsvorbringen dahingehend, dass die Beträge laut abgegebener
Selbstanzeige aus Zahlungseingängen von Kunden, welche wegen aufrechter
Forderungspfändungen direkt auf dem Abgabenkonto eingegangen seien,
herrührten nicht entschuldigen. Die subjektive Tatseite wurde insoweit auch
nicht bestritten, sondern, wie oben ausgeführt, dazu ein
Schuldeinbekenntnis vor dem Spruchsenat abgegeben.
Die gegenständliche Berufung enthält keinerlei
Einwendungen hinsichtlich der Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.
Bedenkt man, dass eine mit dem einschlägigen
abgabenrechtlichen Bestimmungen besonders vertraute Steuerberaterin trotz einer
einschlägigen Vorstrafe nicht dazu veranlasst werden konnte, ihre eigenen
steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf die zeitgerechte und richtige
Offenlegung der Umsatzsteuervorauszahlungen und deren pünktliche
Entrichtung einzuhalten, so erscheint die durch den Spruchsenat ohnehin im
untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe keinesfalls als zu hoch
gegriffen. Sie berücksichtigt die eingeschränkte persönliche und
wirtschaftliche Situation der Bw. und auch den Umstand, dass sie in den
Tatzeiträumen unerwartete Probleme durch die Krankheit ihrer Mutter hatte,
ausreichend.
Unter Zugrundelegung einer zumindest teilgeständigen
Rechtfertigung der Bw. (auch im Rahmen der Selbstanzeige) und der erfolgten
Schadensgutmachung als Milderungsgründe, welchen als erschwerend eine
einschlägige Vorstrafe und der oftmalige Tatentschluss durch einen
längeren Zeitraum gegenüberstehen, erscheint die erstinstanzlich
festgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG wäre jedoch
die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe richtigerweise als Zusatzstrafe
zum Straferkenntnis des Finanzamtes Baden als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 12. September 2002, SN X, zu verhängen gewesen, weil das
gegenständliche Finanzvergehen nach der Zeit seiner Begehung schon in
diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können. Der
Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses war daher insoweit zu
berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Umsatzsteuervorauszahlungenrechtzeitig gemeldetUmsatzsteuervoranmeldungenPostausgangsbuchBeginnPrüfungshandlung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-W/05
- Stammnummer
- 20247
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF