Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2016-W/05
Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2016-W/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,K-Gasse, vom 29. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2004 folgende
Einkünfte (in Euro):
|
I-GmbH (29.11.-31.12.2004)
|
2.952,00
|
B. (1.9.-29.10.2004)
|
5.451,00
|
Krankengeld während Arbeitslosigkeit
|
1.862,03
|
Krankengeld während Arbeitslosigkeit
|
636,39
|
Notstandshilfe vom 7.11.-28.11.2004
|
476,96
|
Arbeitslosengeld vom 20.3.-31.8.2004
|
3.889,05
|
Arbeitslosengeld vom 30.10.-6.11.2004
|
188,56
Im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer wurde das Einkommen rechnerisch mit 13.925,87 €
ermittelt und unter Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 die
Einkommensteuer mit 1.511,06 € festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
sie habe die Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom 1.1.2004 bis
31.12.2004 bezogen, weshalb sie gemäß Rz 11 LStRL nicht hochzurechnen
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% berücksichtigt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung bzw. dem zu Beginn der Tätigkeit
ausgefüllten Fragebogen sei zu entnehmen, dass die selbständige
Tätigkeit in der Zeit vom 1.9.-29.10.2004 und vom 29.11.-31.12.2004
ausgeübt worden sei. Für die restliche Zeit des Jahres sei
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen worden.
Erhalte ein Steuerpflichtiger Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres, so seien
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen sei mit jenem
Steuersatz zu versteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergebe. Danach sei aber anhand einer Kontrollrechnung
festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§
3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante nicht eine niedrigere
Steuer ergebe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weshalb der Tarif auf ein
Einkommen von 12.917,51 € angewendet worden sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, Arbeitslosengeld,
Krankengeld und Notstandshilfe seien zwar steuerfrei, trotzdem würden diese
Bezüge aber der Besteuerung unterzogen. Für diese Art der Berechnung
fehle das Verständnis, da sie bis September 2004 tatsächlich krank
bzw. arbeitslos gewesen sei und auch im November keine Arbeit gehabt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. sind im Streitjahr 2004 folgende Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zugeflossen:
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Zeitraum
|
Betrag
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I-GmbH
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29.11.-31.12.2004
|
2.952,00
|
B.
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1.9.-29.10.2004
|
5.451,00
Von diesen Einkünften in
Summe von 8.403,- € beantragte die Bw., das Betriebsausgabenpauschale
in Höhe von 12% in Abzug zu bringen.
Neben diesen Einkünften bezog die Bw. Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der im Folgenden dargestellten
Höhe:
|
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Krankengeld während Arbeitslosigkeit
|
|
1.862,03
|
Krankengeld während Arbeitslosigkeit
|
|
636,39
|
Arbeitslosengeld
|
20.3.-31.8.2004
|
3.889,05
|
Arbeitslosengeld
|
30.10.-6.11.2004
|
188,56
|
Notstandshilfe
|
7.11.-28.11.2004
|
476,96
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den Angaben der Bw., den im Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit
unstrittig und war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer
befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind dann, wenn der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit a nur
für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zweck dieser Regelung - so die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage - ist es, einen rechtspolitisch unerwünschten
Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien Transferleistungen
in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen, steuerpflichtigen
Einkünften zusammentreffen. Dies könne, insbesondere im Fall
saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der
Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht
ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der
Veranlagung erhaltenen Lohnsteuer höher sei als das Nettoeinkommen eines
ganzjährig Beschäftigten.
Um nun die Milderung der Steuerprogression
auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden, den
Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem die Erwerbs- bzw.
Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass
die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. Einkünfte aus den ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges
niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum
des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Fall der Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten darf
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum EStG 1988, § 3
Tz 33).
Wie dem oben dargestellten Sachverhalt zu entnehmen ist,
erzielte die Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Transferleistungen; sie waren
daher in Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des
§ 3 Abs 2 EStG 1988 hochzurechnen. Die Hochrechnung
hätte eine Abgabenbelastung von € 1.288,05 zur Folge gehabt; bei
der laut der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
angestellten Kontrollrechnung in der Form, dass die Transferleistungen der
vollen Besteuerung unterzogen wurden, errechnete sich eine festzusetzende
Einkommensteuer in Höhe von € 1.122,84.
Da sich somit aus der Umrechnung gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 der im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf einen
Jahresbetrag eine höhere Steuerbelastung ergeben hätte, waren die im
Jahr 2004 bezogenen Transferleistungen im Wege der Kontrollrechnung dem Gesetz
entsprechend voll besteuert worden.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des
Betriebsausgabenpauschales schloss sich die Behörde der Rechtsansicht des
Finanzamtes an, weshalb der Berufung teilweise stattzugeben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitslosengeldNotstandshilfesteuerfreie Bezügefiktive JahreseinkünfteUmrechnungVollbesteuerung der Transferleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2016-W/05
- Stammnummer
- 20225
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF