Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0276-L/05
Ermessensübung bei einer beantragten Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-L/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten Stb., vom
6. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR
Dr. D, vom 8. November 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 8. November 2004 wird abgeändert und spricht
aus, dass in Entsprechung des Antrages vom 19. Oktober 2004 der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 22. Dezember 2003
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wird, weil sich der
Spruch des Bescheides nicht als richtig erweist.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 21. November 2003 die
Einkommensteuererklärung 2002 am Finanzamt B ein. Es wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.044,41 € ausgewiesen. In der
beigelegten Bilanz zum 31.12.2002 wurden Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe
von 25.427,37 € ausgewiesen. In den Erläuterungen zur Bilanz wird
unter Punkt 8. ausgeführt: "Passive Rechnungsabgrenzung: Die passive
Rechnungsabgrenzung zeigt einen Wert von 25.427,37 € (im Vorjahr
29.583,29 €) und beinhaltet abgegrenzte
Anschlussgebühren."
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 erließ das
Finanzamt B den Einkommensteuerbescheid 2002 und setzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit 40.044,41 € fest.
Der gegenständliche Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 22. September 2004 wurde ein Wiederaufnahmeantrag
für das Einkommensteuerverfahren 2002 gem. § 303 Abs. 1
lit. b BAO eingebracht. Als Begründung wurde angeführt: Im
Erkenntnis VwGH 18.12.1996, 94/15/0148, habe der VwGH ausgesprochen, dass
einmalige Anschlussgebühren für Kabelfernsehen keine zeitraumbezogenen
Leistungen seien und daher im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe
erfolgswirksam zu erfassen seien. Beim Jahresabschluss 2002 seien die einmalig
erhaltenen Anschlussgebühren auf 8 Jahre verteilt und einem passiven
Rechnungsabgrenzungsposten zugeführt worden. Der Jahresumsatz erhöhe
sich durch die jährliche Auflösung der Anschlussgebühren. In der
Beilage befinde sich eine Aufstellung über die jährlichen
Anschlussgebühren und den berücksichtigten Erlös aus der
Auflösung der Abgrenzung. Gem. Erkenntnis VwGH 18.11.2003, 2001/14/0050
seien die Bilanzen der Vorjahre entsprechend zu berichtigen. Die in den
Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung im Jahr der Vereinnahmung
dürfe nicht in späteren Veranlagungs-perioden durch Auflösung der
Passivpost nachgeholt werden. Die Eröffnungsbilanz zum 1.1.2002
hinsichtlich der bisher angesetzten passiven Rechnungsabgrenzungsposten betrage
somit 0,00 € gegenüber bisher 29.583,29 €. Die Gewinn-
und Verlustrechnung sei daher um die angesetzten Erlöse aus der
Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung (Konto 3900) in Höhe von
4.155,85 € zu kürzen. Es werde daher der Antrag gestellt die
Steuerbilanz zum 31.12.2002 laut beiliegender Gewinn- und Verlustrechnung zu
berichtigen. Die bisherigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 würden
40.044,41 € betragen. Nach Berichtigung der Erlöse seien die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 mit 35.888,56 €
festzusetzen. Weiters werde die Berücksichtigung des Verlustvortrages in
Höhe von 26.917,28 € laut Beilage beantragt.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid vom
29. September 2004 vom Finanzamt ABC abgewiesen. Als Begründung wurde
angeführt, der Antrag würde keine neuen Tatsachen beinhalten.
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden würden keinen
Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 26.4.1994, 91/14/0129, 93/14/0015). Der
Bescheid über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde
rechtskräftig.
Am 19. Oktober 2004 wurde ein Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO eingereicht und
ausgeführt: Es werde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom
22. Dezember 2003, zugestellt am 5. Jänner 2004 gem.
§ 299 BAO innerhalb der Frist von einem Jahr beantragt.
Als Begründung werde angeführt: Im
Jahresabschluss zum 31.12.2002 seien einmalig erhaltene
Kabelanschlussgebühren, gestützt auf Fachliteratur und
Verwaltungspraxis, auf 8 Jahre verteilt und einer passiven
Rechnungsabgrenzung zugeführt worden. Der Jahresumsatz habe sich durch die
jährliche Auflösung der Anschlussgebühren erhöht. Im
Erkenntnis VwGH 18.12.1996, 94/15/0148 habe der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass einmalige Anschlussgebühren für Kabelfernsehen
keine zeitraumbezogenen Leistungen seien und daher im Jahr der Vereinnahmung in
voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen seien. Gem. Erkenntnis VwGH
18.11.2003, 2001/14/0050 seien die Bilanzen der Vorjahre entsprechend zu
berichtigen. Die in den Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung im Jahr
der Vereinnahmung dürfe nicht in späteren Veranlagungsperioden durch
Auflösung der Passivpost nachgeholt werden. Die Eröffnungsbilanz zum
1.1.2002 hinsichtlich der bisher angesetzten passiven Rechnungsabgrenzungsposten
betrage somit 0,00 € gegenüber bisher 29.583,29 €. Die
Gewinn- und Verlustrechnung sei daher um die angesetzten Erlöse aus der
Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung in Höhe von
4.155,85 € zu kürzen. Es werde hiermit der Antrag gestellt den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Dezember 2003 gem. § 299
aufzuheben und darüber neu zu entscheiden, in dem die einmalig enthaltenen
Kabelanschlussgebühren gleich im Jahr der Vereinnahmung versteuert werden.
Es werde weiters beantragt die Steuerbilanz zum 31.12.2002 laut beiliegender
Gewinn- und Verlustrechnung zu berichtigen. Die bisherigen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb würden 40.044,41 € betragen. Nach Berichtigung der
Erlöse seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 mit
35.888,56 € festzusetzen. Weiters würde beantragt, dass der
Verlustvortrag in Höhe von 26.917,28 € laut Beilage
berücksichtigt werde.
Mit Bescheid vom 8. November 2004 wurde der Antrag auf
Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO abgewiesen.
Als Begründung wurde seitens des Finanzamtes
ausgeführt, § 299 BAO gestatte eine Aufhebung nur mehr wegen
"Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes". Eine solche könne im
gegenständlichen Fall nicht erblickt werden. Es wäre daher
spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Am 6. Dezember 2004 wurde seitens des Bw. fristgerecht
Berufung erhoben und ausgeführt: Die Abweisung werde damit begründet,
dass eine Aufhebung gem. § 299 BAO nur mehr wegen "Rechtswidrigkeit
des Bescheidinhaltes" gestattet sei. NachAnsicht des Berufungswerbers sei der
Inhalt des Bescheides rechtswidrig, da bei Erstellung des Jahresabschlusses zum
31.12.2002, der als Grundlage für den Einkommensteuerbescheid 2002
anzusehen sei, eine unzutreffende Auslegung einer Rechtsvorschrift erfolgt sei.
Im Jahresabschluss zum 31.12.2002 seien einmalig erhaltene
Kabelanschlussgebühren, gestützt auf Fachliteratur und
Verwaltungspraxis, auf 8 Jahre verteilt und einer passiven
Rechnungsabgrenzung zugeführt worden. Der Jahresumsatz erhöhe sich
durch die jährliche Auflösung der Anschlussgebühren. Im
Erkenntnis VwGH 18.12.1996, 94/15/0148, habe der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass einmalige Anschlussgebühren für Kabelfernsehen
keine zeitraumbezogenen Leistungen seien und daher im Jahr der Vereinnahmung in
voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen seien. Gem. Erkenntnis VwGH
18.11.2003, 2001/14/0050 seien die Bilanzen der Vorjahre entsprechend zu
berichtigen. Die in den Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung im Jahr
der Vereinnahmung dürfe nicht in späteren Veranlagungsperioden durch
Auflösung der Passivpost nachgeholt werden. Für die Aufhebung gem.
§ 299 BAO sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Aufhebung maßgeblich. Durch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH
habe sich die rechtliche Beurteilung bezüglich einmal erhaltener
Kabelanschlussgebühren geändert. Gem. § 299 BAO dürften
Änderungen der Rechtsprechung für die Beurteilung der inhaltlichen
Rechtswidrigkeit nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zum Nachteil der
betroffenen Parteien seien (§ 117 BAO). Davon sei nicht auszugehen, da
sich durch die Berichtigung der Erlöse (aus der Abgrenzung der
Kabelanschlussgebühren) der Gewinn verringere. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb würden nicht wie bisher 40.044,41 € sondern
35.888,56 € (siehe beiliegende M/W-Rechnung) und würden eine
niedrigere Einkommensteuerschuld für 2002 ergeben. Die
Eröffnungsbilanz zum 1.1.2002 hinsichtlich der bisher angesetzten passiven
Rechnungsabgrenzungsposten würde somit 0,00 € gegenüber
bisher 29.583,29 € betragen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sei daher
um die angesetzten Erlöse aus der Auflösung der passiven
Rechnungsabgrenzung (Konto 3900) in Höhe von 4.155,85 € zu
kürzen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einkommensteuerbescheid
2002 vom 22. Dezember 2003 gem. § 299 BAO aufzuheben und
darüber neu zu entscheiden, in dem die einmalig enthaltenen
Kabelanschlussgebühren gleich im Jahr der Vereinnahmung versteuert werden.
Weiters werde die Berichtigung der Steuerbilanz zum 31.12.2002 laut beiliegender
Gewinn- und Verlustrechnung beantragt. Die bisherigen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2002 hätten 40.044,41 € betragen. Nach
Berichtigung der Erlöse seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für 2002 mit 35.888,56 € festzusetzen. Weiters werde die
Berücksichtigung des Verlustvortrages in der Höhe von
26.917,28 € laut Beilage beantragt.
Am 20. Dezember 2004 wurde die gegenständliche
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte eine
Abweisung der Berufung, da keine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gegeben
sei.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 wurde das Finanzamt
darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Bescheides dann möglich ist
"wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist" und wurde das
Finanzamt ersucht bekannt zu geben, ob die Rechtsansicht aufrechterhalten werde,
wonach keine Aufhebung möglich sei.
In der Folge erließ das Finanzamt ABC , Standort B ,
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus: Grundsätzlich
werde dem Berufungswerber beigepflichtet, dass die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO vorliegen würden.
In freiem Ermessen werde dem Antrag jedoch nicht stattgegeben, da es sonst zu
einem endgültigen Steuerausfall für die Republik käme, dies
würde eine ungerechtfertigte Bereicherung des Antragstellers
darstellen.
In der Folge begehrte der Berufungswerber die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte sein
Berufungsvorbringen.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 6.
April 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das
Finanzamt den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 nach
§ 299 BAO zu Recht abgewiesen hat.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 299
Abs. 1 bis 3 BAO idgF lauten wie folgt:
1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1)
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
Im gegenständlichen Fall hat sich der
maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2002 unbestritten als nicht richtig
erwiesen.
Da die Maßnahme des § 299 BAO eine
Ermessensentscheidung darstellt, hat das Finanzamt in freiem Ermessen die
Aufhebung des Bescheides abgelehnt.
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu
prüfen, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr nach
§ 299 Abs. 1 BAO zustehende Ermessen nach Abwägung
sämtlicher ermessensrelevanter Umstände im Sinne des Gesetzes
ausgeübt hat.
Gem. § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind die Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Unter Billigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung die
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall ist das berechtigte Interesse
der Bw. in einem materiell rechtsrichtigen Bescheid zu sehen. Unter
Zweckmäßigkeit ist das "öffentliche Interesse" u. a. im Hinblick
auf das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Vollziehung zu verstehen. Das Argument der Verwaltungsökonomie ist
jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn die Auswirkungen der Herstellung des
materiell rechtsrichtigen Zustandes nicht geringfügig sind.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt.
Bei der Ermessensübung, ob die beantragte Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO zu verfügen ist, sind daher folgende
Argumente abzuwägen:
Es
scheint im Sinne der Zweckmäßigkeit vordergründig gegen die
Bescheidaufhebung zu sprechen, dass ein Ausfall an Staatseinnahmen zu erwarten
ist. Dieses Argument wird jedoch dadurch relativiert, dass ein öffentliches
Interesse - also das der Gesamtheit der Bürger - an der materiell
rechtsrichtigen Besteuerung jedes einzelnen besteht. (vgl. UFS 2.9.2004,
RV/0418-W/03)
Bei
der Ermessensübung, scheint auch im Sinne der Zweckmäßigkeit
vordergründig die Verwaltungsökonomie gegen die Bescheidaufhebung zu
sprechen, um den dadurch und durch den neuen Sachbescheid verursachten
Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Tatsächlich wird jedoch als Folge der
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ein
aufwändiges Berufungsverfahren zu erwarten sein. (vgl. UFS 2.9.2004,
RV/0418-W/03)
Für
die Aufhebung spricht der Zweck des § 299 Abs. 1 BAO, nämlich die
Durchsetzung der Rechtsrichtigkeit. Der Rechtsrichtigkeit ist zudem als
Ermessenskriterium der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen.
Nach Ansicht der Referentin ist
nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass das Ermessen seitens
des Finanzamtes nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Als einziges
Argument wurde seitens des Finanzamtes der endgültige Steuerausfall der
Republik vorgebracht, ein solcher wird jedoch in der Mehrzahl der Fälle
eintreten, in denen der Steuerpflichtige die Bescheidaufhebung beantragt. Da die
Bescheidaufhebung sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen zu
verfügen ist, geht diese Argumentation ins Leere. Die Erstellung eines
rechtsrichtigen Bescheides kann nach Ansicht der Referentin auch nicht zu einer
"ungerechtfertigten" Bereicherung des Berufungswerbers führen.
Die Referentin geht daher davon aus, dass die Billigkeit
und Zweckmäßigkeit für eine Bescheidaufhebung sprechen, der
Berufung war stattzugeben.
Wenn der angefochtene Bescheid ausgesprochen hat, dass
einem Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO nicht
gefolgt wird, und die Berufungsbehörde zum Schluss kommt, dass die
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO zu verfügen ist,
stellt sich die Frage nach dem Verbindungsgebot des § 299 Abs. 2 BAO.
Dieses besteht laut überzeugenden Argumenten von
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 299, Anm. 21, nicht für die
zweite Instanz.
Somit wird durch die Berufungsentscheidung nur der
angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er die Aufhebung des
betreffenden rechtswidrigen Bescheides gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
ausspricht. Den neuen Sachbescheid wird dagegen das Finanzamt zu erlassen
haben.
Linz, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-L/05
- Stammnummer
- 20209
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF