Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1531-W/05
Überwachung des steuerlichen Vertreters (Wirtschaftstreuhänders)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1531-W/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der , vom 2. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 18. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 3.884,95 anstatt
bisher € 11.955,41 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH in der Höhe
von insgesamt € 11.955,41 zur Haftung herangezogen.Diese setzen sich
wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
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Körperschaftsteuer
|
1996
|
19.05.1999
|
114,90
|
Säumniszuschlag 1
|
1999
|
19.05.1999
|
16,42
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
16.02.1998
|
3.884,95
|
Umsatzsteuer
|
3-4/99
|
16.06.1999
|
872,07
|
Verspätungszuschlag
|
3-4/99
|
26.08.1999
|
87,21
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
13.09.1999
|
1.271,77
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
17.04.2000
|
78,34
|
Stundungszinsen
|
2000
|
17.04.2000
|
53,49
|
Säumniszuschlag 1
|
2000
|
17.04.2000
|
1.816,82
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
10.05.2000
|
1.749,96
|
Säumniszuschlag 1
|
2000
|
10.05.2000
|
36,34
|
Säumniszuschlag 1
|
2000
|
10.05.2000
|
35,03
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
30.03.2001
|
100,43
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
30.03.2001
|
1,02
|
Körperschaftsteuer
|
2000
|
21.05.2001
|
1,749,96
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
21.05.2001
|
35,03
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
16.08.2001
|
26,23
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen und Judikatur im Wesentlichen
aus, dass die Bw. im Zeitraum 2. Juli 1994 bis
29. März 2001 Geschäftsführerin der
I-GmbHgewesen sei. Die Bw. sei ihrer
Verpflichtung, die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft aus deren Mitteln zu
entrichten, nicht nachgekommen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei die
Uneinbringlichkeit, die duch die am 9. Oktober 2001 erfolgte
Löschung der Firma im Firmenbuch gegeben sei, eingetreten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie bis 23. Februar 2001
Gesellschafterin der genannten Gesellschaft gewesen sei. Mit Abtretungsvertrag
vom 23. Februar 2001 habe sie ihre Gesellschaftsanteile mit 7% an Herrn K.
und mit 93% an Herrn E. abgetreten. Gemäß Abtretungsvertrag Punkt
Drittens hätten die beiden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die
sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben würden, übernommen
und hätten sich bereit erklärt, die Bw. klag- und schadlos zu halten.
Die Änderungen seien am 23. März 2001 auch im Firmenbuch
registriert worden. Weiters sei die Bw. auch als Geschäftsführerin
abberufen und Herr K. zum Geschäftsführer bestellt worden. Laut
Firmenbuchauszug seien im Zeitraum 9. Mai 2001 bis
28. Juni 2001 Herr E. und vom 28. Juni 2001 bis zum Tag der
Löschung der Firma Herr W. Geschäftsführer gewesen.
Die Bw. sei für die gesamte Dauer der
Geschäftsführertätigkeit zuerst durch die Kanzlei
X.,dann durch deren Mitarbeiter Herrn
G.,der diese Tätigkeit nach
Auflösung der Kanzlei weitergeführt habe, vertreten gewesen. Sowohl
die Kanzlei Xals auch
HerrG hätten von der Bw. den
Auftrag zur Erstellung der Jahresabschlüsse erteilt bekommen, wofür
sie auch die entsprechenden Zahlungen erhalten hätten.
Mit Schreiben vom 2. April 1999 habe die Bw. das
Finanzamt informiert, dass sie mit 28. Februar 1999 das Unternehmen
geschlossen habe. Im Jahre 2000 sei es der Bw. gelungen, die Belege (allerdings
nur bis 1996) zu sichern und habe das Finanzamt mittels eingeschriebenen Brief
er vom 17. März 2000 auch davon informiert. Weiters habe die Bw. das
Finanzamt in diesem Schreiben nochmals von der Schließung des Unternehmens
in Kenntnis gesetzt.
Die Bw. sei auch dahingehend, dass die
Primärschuldnerin drei Steuernummern habe, etwas verwirrt.
Bis zur Abtretung der Geschäftsanteile und auch bis
zur Abberufung der Geschäftsführertätigkeit habe die Bw.
sämtliche angefallene Zahlungen auch geleistet. Auch nach der
Schließung des Unternehmens habe die Bw. aus ihren spärlichen Mitteln
Raten in Höhe von monatlich S 1.000,00 geleistet. Herr G habe der Bw.
damals den Rat gegeben, dass sie nur bis zur Abberufung bezahlen müsse, da
sich die neuen Inhaber verpflichtet hätten, sämtliche Schulden zu
übernehmen, zumal diese genau bekannt gewesen seien.
Die Bw. habe sowohl in den beiden vorgenannten Schreiben
als auch in ihren persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt immer darauf
hingewiesen, dass die Geschäfte derart schlecht gegangen seien, dass sie
sich genötigt gesehen habe, das Unternehmen zu schließen. Die Bw.
habe sogar mit ihren privaten Zahlungen das Finanzamt bevorzugt behandelt, wobei
ihre finanziellen Mittel nunmehr erschöpft seien.
Die Nichtentrichtung der Steuern liege nicht in ihrem
Verschulden.
Die Körperschaftsteuer 1996 bis 2000 hätte auf
Grund der hohen Verluste nicht entrichtet werden können. Die Gesellschaft
habe keine Mittel gehabt, um die Steuern zu bezahlen. Das Privatvermögen
der Bw. sei aufgebraucht gewesen und es sei eine Umfinanzierung bei der Bank
erforderlich gewesen.
Die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung im Jahr 1997
liege ausschließlich im Verschulden der damaligen Steuerberater. Sie habe
die Leistungen bezahlt und es sei der Bw. unerklärlich, weshalb diese nicht
abgegeben worden sei.
Eine diesbezügliche Strafanzeige gegen Herrn G. werde
gesondert erstattet werden. Der vorgeschriebene Betrag sei eine reine
Schätzung.
Bezüglich der Umsatzsteuer 3-4/1999 werde
festgestellt, dass die Bw. das Finanzamt über die Schließung des
Unternehmens per 28. Februar 1999 informiert habe.
Die Bw. könne sich darauf verlassen, dass der
jeweilige Steuerberater auch die notwendigen Erklärungen an das Finanzamt
abgebe, zumal sie dazu stets die dazu erforderlichen Unterlagen pünktlich
dem Steuerberater übergeben habe. Wie es nun aussehe, habe die Bw. nur
Leistungen, die offensichtlich nicht erbracht worden seien, bezahlt. Sie sei
damals der Meinung gewesen, dass ein beauftragter Steuerberater auch die
notwendigen Schritte setze. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen
können, dass sie offensichtlich Betrügern aufgesessen sei. Sie habe
darauf vertraut, bei einem Steuerberater in guten Händen zu
sein.
Weiters halte die Bw. fest, dass mit Verschwinden der
Steuerberater auch die Belege spurlos verschwunden seien (Aufzeichnungen 1997
bis 1999). Die Bw. hoffe, dass im Zuge einer etwaigen Hausdurchsuchung bei Herrn
G diese sichergestellt werden können, zumal der genannte Herr nunmehr
behaupte, er habe die Bw. resp. die Gesellschaft nicht vertreten.
Die Bw. habe nicht schuldhaft gehandelt. Sie habe sofort
das Unternehmen geschlossen und auch den Auftrag erteilt, sämtliche
Jahresabschlüsse zu erstellen. Nach Ansicht der Bw. sei das schuldhafte
Verhalten bei den Steuerberatern, X.und
vor allem bei Herrn G.zu suchen, da
diese bewusst Gelder für nicht erbrachte Leistungen entgegengenommen
hätten.
Aufgrund der gesundheitlichen und finanziellen Situation
der Bw (auf das Schreiben vom 17. März 2000 werde verwiesen)
werde um Stattgabe der Berufung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
Bw. in der Zeit vom 2. Juli 1994 bis 29. März 2001
handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen sei. Es sei Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm
auferlegten Pflichten anzunehmen sei. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht
nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen
darzulegen.
Die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters mit der
Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermöge den
Geschäftsführer nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren
Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkomme. Der
Geschäftsführer habe die beauftragte Person zumindest in solchen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen würden, dass
ihm Steuerrückstände verborgen blieben.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die
Berufungsvorentscheidung am Thema vorbeigehe, da die Vorbringen, die eine
schuldhafte Pflichtverletzung ausschließen würden, nicht
gewürdigt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9.
(1) BAO:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80.
(1) BAO:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß der vorliegenden Firmenbuchabfrage war die
Bw. vom 2. Juli 1994 bis 22. Februar 2001
Geschäftsführerin der Y-GmbH
(danach umbenannt in I-GmbH) und kann somit zur Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden, da sie zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Personen zählt.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin.
Diese steht aufgrund der am 9. Oktober 2001 im
Firmenbuch eingetragenen amtswegigen Löschung zweifelsfrei
fest.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit
fällt.
Daraus folgt, dass die Bw. für jene
Abgabenschuldigkeiten, die nach der Beendigung ihrer Vertretertätigkeit
fällig wurden, nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Somit war der
Berufung hinsichtlich der Pfändungsgebühren 2001 (€ 100,43 und
€ 1,02), der Körperschaftsteuer 2000 (€ 1,749,96) und
den Säumniszuschlägen 2001 (€ 35,03 und € 26,23)
stattzugeben.
Für die Hafung nach § 9 BAO ist nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (VwGH 2.7.2002,
96/14/0076).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war,
widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH
17.12.2003, 2000/13/0220). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrfach dargetan, dass der Vertreter für die Möglichkeit des
Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat, da nur
er jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben kann, der
ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (VwGH 7.9.1990,
89/14/0132).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Festsetzung entscheidend.
Die Bw. hat nun mehrfach vorgebracht, dass der Betrieb per
28. Februar 1999 geschlossen worden und vermögenslos gewesen
sei.
Der Zeitpunkt der Beendigung des Unternehmens stimmt auch
mit der Aktenlage überein, zumal die Bw. in mehreren Eingaben (z.B vom
2. April 1999) auf diesen Umstand hingewiesen hat. Mangels
gegenteiliger Hinweise in den vorliegenden Unterlagen kann auch der behaupteten
Vermögenslosigkeit des Betriebes ab diesem Zeitpunkt nicht entgegengetreten
werden. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Ratenzahlungen stammen unwiderlegt
und glaubhaft aus dem privaten Vermögen der Bw. bzw. ihres
Gatten.
Wird nun eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0249).
Nachdem mit Ausnahme der Umsatzsteuer 1997 sämtliche
haftungsgegenständlichen Abgaben nach dem Zeitpunkt der Schließung
des Betriebes (28. Februar 2001) fällig wurden (die
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wurden erstmalig nach diesem
Zeitpunkt vorgeschrieben), war der Berufung insoweit stattzugeben.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 brachte die Bw. in ihrer
Berufung vor, dass die Abgabenfestsetzung wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen durch Schätzung erfolgt sei. Die Bw. sei jedoch
dafür nicht verantwortich, da sie die Steuerberatungskanzlei
Xund danach Herrn G zu deren Erstellung
beauftragt habe, diese jedoch trotz diesbezüglicher Bezahlung diesem
Auftrag nicht nachgekommen seien.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin
keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit der Bestellung einer Person zum
Geschäftsführer wird dieser auch die Pflicht zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Zu diesen Pflichten gehört
auch die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 29.5.2001,
2001/14/0006). Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden
nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch
nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten,
deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der
herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu
überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher
Zahlungspflichten sowie die zeitgerechte Einreichung von
Abgabenenklärungen, dem Geschäftsführer verborgen bleibt (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0080).
Auch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders
oder Steuerberaters mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der GmbH
vermag den Geschäftsführer nämlich nicht zu exkulpieren, wenn er
seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt.
Der Vertreter hat den Wirtschaftstreuhänder nämlich zumindest in
solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. die bei Ritz,
BAO-Kommentar2, § 9 Tz 13 zitierte
Rechtsprechung).
Davon abgesehen war der Bw. spätestens im Zeitpunkt
der Zustellung (dies war der 22. Juli 1999) des Bescheides vom
19. Juli 1999 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen
Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 1997
bekannt, dass der steuerliche Vertreter nicht auftragsgemäß gehandelt
hat.
Auch ist die Einwendung, dass der Umsatzsteuernachforderung
einer Schätzung zugrunde liege, nicht zielführend, da sich die
Einwendung in Wahrheit gegen die Abgabenfestsetzung richtet. Gegenstand der
vorliegenden Berufung ist ausschließlich die Haftung nach
§ 9 BAO.
Die Bw. kann somit durch Gründe, die sich auf die
Haftung beziehen, in keinem Recht verletzt sein. Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgaben können daher im Verfahren über die
Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden (VwGH 22.2.1993,
91/15/0065).
Weiters kann auch aus dem Vorbringen, dass sich die
Übernehmer der Gesellschaftsanteile verpflichtet hätten, die Bw.
für Verbindlichkeiten klag- und schadlos zu halten, nichts gewonnen werden,
da es sich sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, welche die
gesetzliche Haftung nach § 9 BAO nicht ausschließen
kann.
Die von der Bw. geltend gemachten Billigkeitsgründe,
deren Berücksichtigung sie bei der Ermessensübung vermisst,
nämlich die gesundheitliche und finanzielle Situation stehen in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.90,
89/15/0067).
Dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 1997
keine liquide Mittel vorhanden waren, hat die Bw. nicht behauptet.
Die Haftung für die Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 3.884,95 besteht daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1531-W/05
- Stammnummer
- 20205
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF