Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0569-G/05
Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-G/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides ist eine ausreichende Erklärung iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO (vgl. Ritz, BAO, 3. Aufl., § 250 Tz 10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ekkehard
Kiffmann, Buchprüfer und Steuerberater, 8010 Graz, Conrad v.
Hötzendorfstraße 84, vom 11. Jänner 2005 gegen den
Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO des Finanzamtes
Oststeiermark vom 20. Dezember 2004 betreffend die Berufung vom 28. Februar
2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom 28.
Februar 2002 gegen die Bescheide vom 28. Jänner 2002
betreffend (ua.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 wurde erklärt, dass sich
diese Berufung generell gegen die in den angefochtenen Bescheiden
vorgeschriebenen Abgaben, die in der Bescheidbegründung angeführten
Abänderungen betreffend die Jahre 1995 bis 1998 sowie die Schätzungen
für die Jahre 1999 und 2000 richte. Derzeit laufe nämlich bei der
Berufungswerberin (Bw.) eine Betriebsprüfung, welche aber noch nicht
abgeschlossen sei. Dennoch seien bereits - ohne Wahrung des
Parteiengehörs - die o.a. Bescheide erlassen worden. Da dem
steuerlichen Vertreter der Bw. derzeit aber keinerlei Unterlagen betreffend die
geprüften Jahre zur Verfügung stünden (diese befänden sich
noch beim Finanzamt), sei er auch nicht in der Lage, die Feststellungen des
Finanzamtes zu überprüfen und auf diese im Einzelnen einzugehen. Die
angefochtenen Bescheide seien also unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
zu Stande gekommen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Bescheide aufzuheben,
um das Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
durchzuführen.
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom 20. August
2004 trug das Finanzamt der Bw. hinsichtlich der o.a. Berufung die
Nachreichung der "fehlenden Begründung" und des "Berufungsbegehrens" bis
zum 8. September 2004 auf.
In dem als "Begründung zur Berufung vom 28. Februar
2002" bezeichneten Antwortschreiben der Bw. vom
7. September 2004 wurde vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide
betreffend die Jahre 1995 bis 1999 vorläufig ergangen seien und laut
Bescheidbegründung die Höhe der Abgaben "nach dem derzeit noch nicht
abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahren ungewiss" sei. Es könne also
aber auch die Berufungsbegründung nur insoweit ausgeführt werden, als
sie dem Stand des noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahren
folgen könne, und daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Eine allfällige weitere Ergänzung der Berufungsbegründung sei
also möglich und werde bei Bedarf zu gegebener Zeit auch erfolgen. Der hier
relevante Sachverhalt sei mit jenem ident, welcher auch den unter der StNr.
00/0000 an das Team AB ergangenen Feststellungsbescheiden des Finanzamtes
Oststeiermark vom 28. Jänner 2004 zu Grunde liege. Die
Ausführungen in der Berufung vom 26. Februar 2004 gegen diese
Feststellungsbescheide würden hiermit daher auch zu Ausführungen der
hier verfahrensgegenständlichen Berufungsbegründung erhoben. Im
vorliegenden Fall sei das Prüfungsverfahren unter absoluter Missachtung des
Grundsatzes des Parteiengehörs erfolgt. Die Ausfertigung der
bekämpften Bescheide sei ohne Durchführung einer Schlussbesprechung
und ohne irgendeine vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch die Bw.
bzw. deren steuerlichen Vertreter erfolgt. Erst am 18. Dezember 2002,
also fast ein Jahr nach Erlassung der bekämpften Bescheide, habe eine
Besprechung stattgefunden, und es sei dem seitens des steuerlichen Vertreters
der Bw. damals gestellten mündlichen Antrag auf Akteneinsicht (konkret:
Einsicht in die beim Finanzamt aufliegenden Buchhaltungsbelege) bis heute nicht
entsprochen worden. Die Behauptung des Finanzamtes, die Unterlagen befänden
sich bei der Gendarmerie, bei Gericht oder beim Sachverständigen, sei
unrichtig, wie eine Akteneinsicht dort ergeben habe. Tatsächlich seien die
gegenständlichen Unterlagen seinerzeit dem Finanzamt zT freiwillig, zT im
Zuge der Beschlagnahme übergeben worden und müssten daher noch dort
aufliegen. Die bekämpften Bescheide seien somit also rechtswidrig, weshalb
nochmals deren ersatzlose Aufhebung beantragt werde.
Daraufhin erließ das Finanzamt hinsichtlich der o.a.
Berufung vom 28. Februar 2002 den
Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO vom 20. Dezember 2004. Die Bw. habe dem
Auftrag, die Mängel ihrer Berufung bis zum 8. September 2004 zu
beheben, nicht entsprochen. Gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle
sei daher bescheidmäßig auszusprechen gewesen, dass die Berufung als
zurückgenommen gelte. Mit Bescheiden vom 28. Februar 2004
sei - nach erfolgter Schlussbesprechung am
16. Oktober 2003 - die endgültige Festsetzung der Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 erfolgt, wodurch die
vorläufigen Bescheide außer Kraft getreten seien. Gemäß
§ 274 BAO gelte die o.a. Berufung vom 28. Februar 2002
nunmehr also auch als gegen die als endgültig erklärten Bescheide
gerichtet. Der steuerliche Vertreter der Bw. habe im Schriftsatz vom
7. September 2004 im Wesentlichen vorgebracht, dass das
Betriebsprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, weil noch keine
Schlussbesprechung stattgefunden hätte. Auch sei das Parteiengehör
nicht gewahrt worden bzw. wäre keine Akteneinsicht in Bezug auf die beim
Finanzamt aufliegenden Buchhaltungsunterlagen gewährt worden. Eine
Konkretisierung des Berufungsbegehrens oder eine Erstattung einer
Berufungsbegründung seien aber von Seiten der Bw. nicht erfolgt. Dazu sei
allgemein auszuführen, dass das Ansinnen der Bw., welche sich in diesem
Verfahren bereits durch den dritten (K) bzw. vierten (M) steuerlichen Vertreter
vertreten lasse, offenbar insbesondere darauf ausgerichtet sei, das
gegenständliche Verfahren möglichst zu verzögern. Dieser Eindruck
bestätige sich auch durch den Inhalt der letzten Schriftsätze der Bw.,
welche eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der
Behörde gänzlich vermissen ließen. Wenn der Behörde
vorgeworfen werde, die Original-Buchhaltungsunterlagen betreffend das
Einzelunternehmen seien beim Finanzamt deponiert und dem steuerlichen Vertreter
nicht zur Einsicht vorgelegt worden, so werde dem Folgendes entgegengehalten:
Die Betriebsprüfung habe am 15. November 1999 im Haus X, wo sich
auch die Buchhaltungsunterlagen des Einzelunternehmens der Bw. befunden
hätten, begonnen. Damals sei die Bw. ganztägig anwesend gewesen. Nach
diversen Ergänzungsersuchen bzw. Fristverlängerungen sei die
Prüfung am 18. September 2000 im Wohnhaus der Eltern der Bw. in Y
fortgesetzt worden. Als Begründung für die Verlegung des
Prüfungsortes sei von Seiten der Bw. erklärt worden, dass in X wegen
umfassender Umbau- und Sanierungsarbeiten kein geeigneter Raum zur
Verfügung stünde und sich dort zukünftig tagsüber auch
niemand befinde. In der Folge seien von der Bw. sämtliche Unterlagen von X
nach Y verbracht worden. Da die letzten Außenprüfungshandlungen in Y
vorgenommen worden seien, müssten sich die Originalbuchhaltungsunterlagen
betreffend das Einzelunternehmen der Bw. (Kleiderhandel) also auch dort
befinden. Lediglich die Originalbelege betreffend das Einzelunternehmen der Bw.
(Kleiderhandel) für das Wirtschaftsjahr 1998/1999, welche in Zusammenhang
mit der Pfändung des Warenlagers am 22. August 2001 vorgelegt
worden seien, befänden sich beim Finanzamt und könnten auch jederzeit
abgeholt werden. Grundsätzlich sei zu den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters vom 7. September 2004 auszuführen, dass
sich das Betätigungsfeld des Einzelunternehmens der Bw. im Wesentlichen auf
den Kleiderhandel im Rahmen von vier Boutiquen in Österreich
beschränkt habe. Die vom steuerlichen Vertreter offensichtlich gesuchten
Originalbelege betreffend die Vermögensverwaltung (welche von der Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter der Bezeichnung: Team AB ausgeübt
worden sei und mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang
stehe) befänden sich jedoch nicht im Finanzamt.
In der dagegen gerichteten
Berufung vom 11. Jänner 2005
brachte die Bw. vor, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes unrichtig und der
Zurücknahmebescheid daher zu Unrecht erlassen worden sei. Bereits die
Berufung vom 28. Februar 2002 weise eine konkrete
Berufungsbegründung auf, nämlich die Feststellung bzw. Behauptung,
dass die bekämpften Bescheide unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
zustande gekommen seien. Ebenso sei in dieser Berufung ein klar konkretisiertes
Berufungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung aller bekämpften
Bescheide und Durchführung des Verfahrens gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen, gestellt worden. Trotzdem sei vom Finanzamt mit Schreiben vom
20. August 2004 ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden.
Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch rechtswidrig erfolgt, weil die
darin behaupteten Mängel - wie oben ausgeführt - gar nicht
vorgelegen seien. Mangels eines gegen diesen Mängelbehebungsauftrag
zulässigen Rechtsmittels sei diesem Auftrag aber fristgerecht und
vollinhaltlich entsprochen worden. Festzuhalten sei, dass die mängelfreie
Berufung vom 28. Februar 2002 zweieinhalb (!) Jahre beim Finanzamt
unerledigt geblieben sei, bis das Finanzamt einen rechtswidrigen
Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, um dann in weiterer Folge auch noch
eine Verfahrensverzögerungsabsicht seitens der Bw. zu monieren. Dies sei
bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes aber nicht mehr nachvollziehbar.
Die Bw. habe in der Folge in Befolgung des Mängelbehebungsauftrags und
unter der ausdrücklichen Bezeichnung "Begründung zur Berufung vom
28. Februar 2002" beim Finanzamt ein Schreiben vom
7. September 2004 eingereicht. In dieser neuerlichen
Berufungsbegründung sei nochmals ausführlich dargelegt worden, dass
und warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig seien. Ebenso sei dort
neuerlich als Berufungsbegehren die ersatzlose Aufhebung der bekämpften
Bescheide beantragt worden. Zudem seien die Ausführungen in der
(sechsseitigen) Begründung der Berufung vom 26. Februar 2004
gegen die vom selben Finanzamt unter der StNr. 00/0000 betreffend das Team AB
erlassenen Feststellungsbescheide zu Ausführungen der gegenständlichen
Berufung erhoben worden. Diese Begründung sei vom Finanzamt unter der
letztgenannten StNr. übrigens sehr wohl als Berufungsbegründung
anerkannt worden. Im vorliegenden Fall seien somit drei (!)
Berufungsbegründungen und Änderungs- bzw. Aufhebungsanträge
eingebracht worden: 1) in der ursprünglichen Berufung vom
28. Februar 2002, 2) in den zusätzlichen Ausführungen
im Schreiben vom 7. September 2004 in Entsprechung des
Mängelbehebungsauftrags und 3) durch den Verweis auf die
Ausführungen in der Berufung zur StNr. 00/0000 betreffend das Team AB,
welche ja zu Ausführungen der gegenständlichen Berufung erhoben worden
seien. Warum das Finanzamt im vorliegenden Fall dennoch keine hinreichende
Konkretisierung des Berufungsbegehrens bzw. keine hinreichende
Berufungsbegründung erkennen könne, bleibe unverständlich. Was
die Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die
Verwahrung und den Verbleib von Unterlagen anlangt, so würden diese
offensichtlich lediglich einen Erklärungsversuch für das Fehlen von
Unterlagen darstellen, jedoch seien sie als Begründung für den
Zurücknahmebescheid nicht ausreichend. Faktum sei aber, dass das Finanzamt
bis dato keine Erklärung oder Auflistung habe liefern können, welche
Unterlagen von ihm seinerzeit beschlagnahmt, welche Unterlagen ihm seinerzeit
von der Bw. freiwillig übergeben und welche Unterlagen ihm vom Gericht zur
Bearbeitung überlassen worden seien. Auch im Wege der Akteneinsicht sei
diesbezüglich vom Finanzamt nichts vorgelegt worden. In der Berufung vom
28. Februar 2002, im Schreiben vom 7. September 2004 und in
den Ausführungen in der Berufung zur StNr. 00/0000 (Team AB), welche ja zu
Ausführungen der gegenständlichen Berufung erhoben worden seien, seien
die Erwägungen der Bw. zur Stützung der behaupteten Rechtswidrigkeit
der bekämpften Bescheide in sachdienlicher und sachbezogener Weise
ausführlich dargelegt worden. Es rechtfertige jedoch lediglich das Fehlen
eines Mindestmaßes an Ausführungen, die eine Begründung
ausmachen, einen Behördenschritt nach § 275 BAO. Zusammenfassend
gesagt, sei der bekämpfte Bescheid also rechtswidrig, weil die Berufung,
bezüglich derer der Mängelbehebungsauftrag ergangen sei, gar keinen
Mangel im Sinne des § 250 BAO aufgewiesen habe und außerdem die
monierten Mängel in objektiv zumutbarer Form behoben worden seien, was
Finanzamt aber nicht zutreffend wahrgenommen habe. Der bekämpfte Bescheid
werde daher generell in allen Punkten angefochten, und es werde unter Verweis
auf die oben getätigten Ausführungen in der Berufungsbegründung
dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.
In einer Ergänzung
zum Vorlagebericht vom 28. Dezember 2005 wies das Finanzamt noch ua.
darauf hin, dass Gegenstand des Einzelunternehmens der Bw. der
Textilwareneinzelhandel sei und die bekämpften Wiederaufnahms- und
Sachbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 auf Grund von Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom 29. Jänner 2004
erlassen worden seien. Die von der Bw. erhobenen Einwendungen würden
allerdings ausschließlich die Vermögensverwaltung, welche vom Team AB
ausgeübt worden sei, betreffen, während eine Berufungsbegründung
in Bezug auf die Betriebsprüfungsfeststellungen betreffend den
Textilwareneinzelhandel der Bw. bis zum heutigen Tag fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
ua. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c), und
eine Begründung (lit. d) enthalten.
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde, wenn eine Berufung diesen Erfordernissen nicht entspricht,
dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In diesem Sinne ist auch der angefochtene Bescheid ein
Bescheid, mit welchem eine derartige Berufungszurücknahme festgestellt
wird.
Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall demnach also
die Frage, ob das Vorbringen der Berufungswerberin (Bw.) laut Berufung vom
28. Februar 2002 in Verbindung mit der Berufungsergänzung vom
7. September 2004 tatsächlich im Sinne des § 250 Abs. 1
lit. c bzw. lit. d BAO inhaltlich mangelhaft ist.
Dazu wird zunächst aber festgestellt, dass nach
herrschender Rechtsauffassung die §§ 250 und 275 BAO lediglich
dem verfahrensökonomischen Prinzip dienen sollen, wonach also für die
Behörde die Erkennbarkeit der Hauptrichtung des Parteiwillens
gewährleistet sein muss. Ist diesem Prinzip aber Genüge getan, ist
einmal das Ziel des Parteischrittes im Grundsätzlichen erkennbar,
wären weitere formale, der Berücksichtigung der sachlichen Richtigkeit
(der materiellen Wahrheit) entgegenstehende Handlungsweisen durch Einsatz der
Vorschriften der §§ 250 und 275 BAO insgesamt nicht mehr
normsinngerecht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2571).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den
Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht, darf daher der
Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt
werden (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 275
E 1).
Auch der unabhängige Finanzsenat hat sich bei seiner
Entscheidungsfindung von diesen Überlegungen leiten lassen. Dazu kommen
aber auch noch folgende Erwägungen:
1. Beantragte Änderungen (§ 250 Abs. 1
lit. c BAO)
Nach herrschender Rechtsauffassung ist dem Erfordernis des
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO bereits dann Genüge getan, wenn
eine Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren
Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Behörde soll also zumindest
erkennen können, welche Mängel der Berufungswerber dem Bescheid
zuschreibt. Ziffernmäßig bestimmte, präzise, fachgerecht
formulierte Anträge sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht erforderlich
(vgl. Stoll, aaO, 2574).
Demnach ist aber im vorliegenden Fall das
ausdrückliche Begehren der Bw. laut Berufung vom 28. Februar 2002
in Verbindung mit der Berufungsergänzung vom 7. September 2004
nach ersatzloser Aufhebung der angefochtenen Bescheide im gegebenen Zusammenhang
jedenfalls als ausreichend anzusehen (vgl. Ritz,
BAO3, § 250
Tz 10).
2. Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d
BAO)
Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung im
Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nach herrschender
Rechtsauffassung erst dann auszugehen, wenn eine Berufung überhaupt keine
Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen
lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen
sein sollen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO, § 250
E 52).
Die Frage, ob die Berufungsbegründung in ihrem
Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sachgerecht und
zielführend, in ihren Behauptungen wahrheitsgemäß, in ihren
Darlegungen überzeugend, in ihren Gedankenabläufen fehlerfrei ist, in
ihren Schlüssen der Logik und der Lebenserfahrung entspricht, in ihren
Annahmen wirklichkeitsbezogen verläuft, ob ihre Folgerungen und Ableitungen
den Denkgesetzen entsprechen, ist eine Frage der inhaltlichen Wertung und
Würdigung. Inhaltlich unzutreffende Begründungen dürfen jedoch
nicht dem Fehlen einer Begründung - mit der Folge eines Verfahrens
nach § 275 BAO - gleichgehalten werden. Die Beurteilung der
inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Berufung ist nämlich allein für
den sachlichen Ausgang des Berufungsverfahrens und für den Inhalt der
Berufungsentscheidung von Bedeutung. Diebezüglich darf also nicht
vorgreifend im (Formal-)Verfahren nach § 275 BAO entschieden werden
(vgl. Stoll, aaO, 2577).
Demnach ist aber im vorliegenden Fall die in der Berufung
vom 28. Februar 2002 in Verbindung mit der Berufungsergänzung vom
7. September 2004 enthaltene Begründung, wonach also das
Betriebsprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, die angefochtenen
Bescheide unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insb. des
Parteiengehörs, erlassen worden seien und dem steuerlichen Vertreter der
Bw. keinerlei Unterlagen betreffend die geprüften Jahre zur Verfügung
stünden (diese befänden sich noch beim Finanzamt), samt
zusätzlichem Verweis auf die (sechsseitige) Begründung der beim selben
Finanzamt unter der StNr. 00/0000 eingebrachten Berufung vom
26. Februar 2004 betreffend das Team AB, welche die Bw. infolge
(angeblicher) Sachverhaltsidentität auch zu Ausführungen der hier
verfahrensgegenständlichen Berufung erhoben hat, im gegebenen Zusammenhang
ebenfalls als ausreichend anzusehen.
3. Übrige Feststellungen
Der Vollständigkeit halber wird außerdem auch
noch festgestellt, dass der angefochtene Bescheid, soweit er über die
Berufung vom 28. Februar 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999
abspricht, darüber hinaus insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet ist, als
im Mängelbehebungsauftrag vom 20. August 2004 diese Berufung
nämlich gar nicht genannt ist.
Der Ausspruch, eine Berufung gelte als zurückgenommen,
ohne dass diesbezüglich zuvor die Behebung eines Mangels überhaupt
aufgetragen wurde, ist aber unzulässig (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO, § 275 E 33).
Abgesehen davon sind Wiederaufnahmsbescheide hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 1999 im vorliegenden
Fall offenbar gar nie ergangen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-G/05
- Stammnummer
- 20191
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF