Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2011-W/05
Durch die Höhe des Freibetrages lt. Freibetragsbescheid werden keinerlei zwingende Spruchbestandteile des Einkommensteuerbescheides berührt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2011-W/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder die Art und Höhe der Abgabe (im gegenständlichen Fall der Einkommensteuer (ESt)), die Fälligkeit noch die Bemessungsgrundlagen hätten bei einem anderen Freibetrag lt. Freibetragsbescheid eine Änderung erfahren. Somit werden jedenfalls durch die Höhe des Freibetrages keinerlei zwingende Spruchbestandteile berührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, nach durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist.
Streitgegenstand ist die Anerkennung von Sonderausgaben für
Lebensversicherung.
Im Zuge der
Veranlagung wurden die beantragten
Sonderausgaben mit der Begründung, dass die diesbezügliche Abweisung
auf Grund des Bescheides aus 2002 durch die Wahlmöglichkeit der
Auszahlungsart bei der Lebensversicherung erfolgt sei, nicht
gewährt. Der Bw. erhob gegen den
Bescheid Berufung und begründete sie wie folgt: Die
Bescheidbegründung sei unrichtig. Wie aus der Originalpolizze hervorgehe,
wurde die - wie dem Bw. auch die Versicherung bestätigt habe -
gängige Vereinbarung getroffen: nur bei Auszahlung eines Gesamtbetrages
nach Ablauf der Versicherung müsste die Steuerbegünstigung
rückerstattet werden. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2002
seien dem Bw. auch vom FA die Freibetragsbescheide für die folgenden Jahre
zur Weiterleitung an den Dienstgeber bzw. die Pensionsanstalt übermittelt
worden, da es sich ja dank des Einmalerlages immer um den gleichen Absetzbetrag
gehandelt habe.
Der Bw. sei überrascht,
dass man nun versuche, einem Pensionisten rückwirkend die bereits
gewährte Steuerbegünstigung streitig zu machen, noch dazu mit einer
unrichtigen Begründung. Darüber hinaus weise der Bw. die
"kleingedruckte" Drohung in der Rechtsbelehrung, bei Berufung
könnten Zinsen berechnet werden, entschieden zurück.
Das
Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung und begründete sie wie
folgt: Aufgrund der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2002 sei der Freibetragsbescheid für 2004 erstellt worden. In der
Erklärung seien Beträge für Lebensversicherungen in Höhe
von 3.270,28 beantragt worden. Von dem Betrag sei das steuerlich maximale
Ausmaß (=€ 2.920,-/davon ein Viertel=€ 730,-)
berücksichtigt worden. Dieser Betrag sei automatisch in den
Freibetragsbescheid 2004 übernommen worden, die diesbezügliche
Mitteilung zur Vorlage bei der bezugsauszahlenden Stelle sei an die
Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet worden. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 seien Beträge für Lebensversicherung n
Höhe von € 363,36 geltend gemacht worden (Einmalerlag 2001 bei U
Versicherung AG). Da dieser Betrag niedriger sei als die im Freibetragsbescheid
berücksichtigten Aufwendungen, habe die Nachforderung erfolgen
müssen.
Zusammenfassend wird angemerkt,
dass sich, obwohl auf Grund der diesbezüglichen Berufung des Bw. die
beantragten Sonderausgaben im gesetzlich möglichen Höchstausmaß
für Lebensversicherungen gewährt wurden, auf Grund der
Berufungsvorentscheidung dennoch eine Nachforderung ergab, zumal dieser
Sonderausgabenbetrag niedriger war als die im Freibetragsbescheid
berücksichtigten Aufwendungen.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte Folgendes
aus: Der Bw. habe in seinen Erklärungen an das FA nie
Anträge gestellt, die nicht gesetzeskonform waren.
Der Differenzbetrag von - sage
und schreibe € 10,79 - zwischen Bescheid v. 16.08.2005
(€ 208,28) und Bescheid v. 21.09.2005 (€ 197,49) sei nicht
nur eine Provokation, er beweise auch, wie oberflächlich das FA mit Geld
des Steuerzahlers umgehe. Mit größtem Unverständnis stehe
der Bw. dem Ansinnen gegenüber, er habe für Fehler im FA-System
geradezustehen - und dies rückwirkend. Als Tiefpunkt werte der Bw.
das Argument, der Freibetrag wäre jetzt niedriger als das
Pauschale. Das Pauschale erhielte jeder: Steuersparen könne nach
Diktion des Finanzamtes also nur jener, der über ein Höchsteinkommen
verfüge und entsprechend hohe Veranlagungen tätigen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 sind folgende Ausgaben bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: "Beiträge" und
Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig,
wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
"Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den
Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der
Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist,
für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den
Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und
überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt
des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens
zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf
den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht
weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur
abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer
einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein
Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn
aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte
Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)
vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann
vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem
Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als
Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
Gem. Abs. 3 Z 2 des § 18 EStG 1988 sind für
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher
Höchstbetrag von "2.920 Euro" [40.000 S] jährlich. Dieser Betrag
erhöht sich
- um "2.920 Euro" [40.000 S], wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2 (das sind € 60,00), als Sonderausgaben
abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
"36.400 Euro" [500.000 S], so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von "50.900
Euro" [700.000 S] kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Aufgrund der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2002 wurde der Freibetragsbescheid für 2004 erstellt. In der Erklärung
wurden Beträge für Lebensversicherungen in Höhe von
€ 3.270,28 beantragt. Von dem Betrag wurde das steuerlich maximale
Ausmaß (=€ 2.920,-/davon ein Viertel=€ 730,-)
berücksichtigt.
Dieser Betrag wurde automatisch in den Freibetragsbescheid
2004 übernommen, die diesbezügliche Mitteilung zur Vorlage bei der
bezugsauszahlenden Stelle wurde an die Pensionsversicherungsanstalt
weitergeleitet. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 sind Beträge
für Lebensversicherung in Höhe von € 363,36 geltend gemacht
worden (Einmalerlag 2001 bei U Versicherung AG). Da dieser Betrag niedriger ist
als die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Aufwendungen, musste die
Steuernachforderung erfolgen.
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist wie die
übrigen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an
die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken (beispielsweise Gleichheitswidrigkeit von
gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls vom Bw. vor dem
Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Als
Abgabenbescheid hat ein Einkommensteuerbescheid "im Spruch die Art und Höhe
der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der
Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten" (§ 198 Abs 2
BAO). Durch die Bescheidgestaltung des Finanzamtes im Zuge der
Berufungsvorentscheidung ist eine ganz eindeutige Trennung von Spruch und
Begründung erfolgt; nur der Spruch ist rechtskraftfähig. Die Höhe
des Freibetrags auf Grund des Freibetragsbescheides wird im Zuge der
Berufungsvorentscheidung lediglich als Begründungsbestandteil
behandelt.
Weder die Art und Höhe der Abgabe (im
gegenständlichen Fall der Einkommensteuer (ESt)), die Fälligkeit noch
die Bemessungsgrundlagen hätten bei einem anderen Freibetrag lt.
Freibetragsbescheid eine Änderung erfahren. Somit werden jedenfalls durch
die Höhe des Freibetrages keinerlei zwingende
Spruchbestandteile berührt (vgl. Dr. Christian Lenneis, Steuerfreier
Betrag nach § 28 Abs 5 EStG 1988 Spruchbestandteil des Einkommensteuer-
bzw. Feststellungsbescheides?, ÖStZ 1993, 307).
Obwohl der Berufung betreffend Einkommensteuerbescheid 2004
hinsichtlich der Sonderausgaben stattgegeben wurde, führte das Ergebnis
trotzdem zu einer Nachforderung, da der Freibetragsbescheid 2004 höher war
als die tatsächlichen Aufwendungen, zumal sich aus dem Freibetragsbescheid
2004 vom 27. November 2003 ein Jahresfreibetrag von € 670,00 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SonderausgabenSpruchAbgabenhöheFreibetragSpruchbestandteileNachforderungArt und Höhe der AbgabeBemessungsgrundlagenFreibetragsbescheidFälligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2011-W/05
- Stammnummer
- 20145
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF