Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1704-W/05
Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid für Anspruchszinsen unerheblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1704-W/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 23. Februar 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Februar 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 10. Februar 2005 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 10. Februar 2005
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von € 1.770,75
sowie für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 10. Februar 2005
Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in der Höhe von € 2.708,79
fest.
In den dagegen am 23. Februar 2005 rechtzeitig
eingebrachten Berufungen wandte der Berufungswerber (Bw.) ein, dass sich im Zuge
einer Betriebsprüfung betreffend die R.M.GmbH & Co. KGErhöhungen der Ergebnisse für 2000 in der Höhe von
€ 17.800,85 sowie für 2000 von € 27.788,91 ergeben
hätten, die eine unmittelbare und betragsgleiche negative Auswirkung auf
die einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung 2002 der
M.A.GmbH & Co. KG, an deren
Ergebnis der Bw. mit 10% beteilgt wäre, gehabt hätte.
Da die R.M.GmbH
& Co. KGweiters mit 29% am
Gewinn partizipieren würde, wäre im Wege der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung dem Abgabepflichtigen aus dieser Feststellung der
Betriebsprüfung eine negative Tangente von weiteren 4,4% der
Ergebnisverschlechterung der M.A.GmbH
& Co. KG zuzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
oder gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund
eines diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002.
Dieser Einwand war jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht,
die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1704-W/05
- Stammnummer
- 20129
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF