Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0395-I/05
Ordnungsgemäße Vorlage des NeuFö 3 im Original als materielle Voraussetzung für die Befreiung im Vorhinein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-I/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T, Adr, vertreten durch
Steuerberater, vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 11. Juli 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 4. April 2005 hat C ihrer
Tochter T (= Berufungswerberin, Bw) die in ihrem Alleineigentum stehende
Liegenschaft in EZ 937 GB (bebautes Grundstück, mit darauf errichtetem
Hotelgebäude) sowie ihre Einzelfirma, nämlich den Betrieb des Hotel-
und Gastgewerbes, mit allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör zum
Stichtag 1. Jänner 2003 übergeben (Punkte III. und IV.). Die
Übergabe "sowohl der Liegenschaft als auch des
vertragsgegenständlichen Unternehmens ist bereits am 1.1.2003 durch
symbolische Übergabe der Schlüssel des Hotels an die Übernehmerin
erfolgt" (Punkt V.). Zu übernehmen waren die Betriebsverbindlichkeiten laut
Bilanz per 31.12.2002; an weiteren Gegenleistungen wurde unter Punkt VIII. die
Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an
einer Wohnung im Erdgeschoß für die Übergeberin (geb. 1940) und
den Vater G (geb. 1931) sowie unter Punkt IX. die Zahlung einer lebenslangen,
monatlichen Versorgungsrente von € 1.000, beginnend mit
1. Jänner 2003, vereinbart. Sämtliche Kosten und Abgaben etc.
trägt die Übernehmerin. Laut eingereichter
Abgabenerklärung Gre 1 beträgt die für den Grundstückserwerb
erbrachte Gegenleistung € 225.076,02, welche in der Beilage
aufgeschlüsselt wird. Demnach errechnet sich die Summe an Betriebsschulden,
Rente und Wohnungsgebrauchsrecht in Höhe von € 332.805, wovon auf
das Grundstück ein Anteil von 67,63 %, das sind € 225.076,02,
entfalle.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
11. Juli 2005, StrNr, ausgehend von der bekannt gegebenen Gegenleistung die
Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 225.076,02, sohin im Betrag von
€ 4.501,52, vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Grunderwerbsteuer sei im Betrag von € 3.001,52 festzusetzen, da laut
beiliegender NEUFÖG-Erklärung der Freibetrag von € 75.000 zu
berücksichtigen sei. Beim beiliegenden Formular betr. die "Erklärung
der Betriebsübertragung", NeuFö 3, handelt es sich um eine per Fax
übermittelte Kopie. Als Kalendermonat der Übertragung ist der Dezember
2002 bezeichnet; begehrt wird ua. der Freibetrag für die
Grunderwerbsteuerbemessung in Höhe von € 75.000. Das Formular
wurde am 3. Feber 2003 ausgefertigt und unterschrieben sowie von der
Wirtschaftskammer bestätigt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli
2005 wurde dahin begründet, dass für die Gewährung der
Steuerbefreiung das Formular NeuFö 3 im Original spätestens
gleichzeitig mit Einreichung der Abgabenerklärung beizubringen gewesen
wäre.
Mit Antrag vom 28. Juli 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, die vom Finanzamt als erforderlich genannten Voraussetzungen
würden sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Verordnung ergeben. Nach
§ 4 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 2 des NEUFÖG sei der Freibetrag bei
Betriebsübertragungen dann zu berücksichtigen, wenn "der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird". Der amtliche
Vordruck (NeuFö 3), bisher per Fax übermittelt, werde beiliegend
nochmals im Original vorgelegt. Dass die Wirkungen des NEUFÖG von
vorneherein eintreten, bedeute, dass der Freibetrag bei der Abgabenfestsetzung
zu berücksichtigen sei, wenn der Betriebsinhaber das Formular vorlege. Das
Abgabenfestsetzungsverfahren sei erst mit Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch
mit der Einreichung der Abgabenerklärung beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Im
Gegenstandsfalle steht ausschließlich in Streit, ob der in § 5a
Abs. 2 Z 2 des NEUFÖG hinsichtlich Betriebsübertragungen bestimmte
Freibetrag für die Grunderwerbsteuer zur Anwendung gelangt.
Nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- gem. § 6 idF des am 26.4.2002 verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes
2002", BGBl. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die
nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die
nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird hinsichtlich der
Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1 bestimmt: "Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt
und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarerArt
beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NEUFÖG gilt für derartige
Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem -
sinngemäß anzuwendenden - § 4 NEUFÖG treten die Wirkungen
(Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen
Voraussetzungen ein. Der neue Betriebsinhaber hat bei den in Betracht kommenden
Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen, in dem die
Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck
(sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären sind: 1. das
Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung, 2. der
voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung und 3. die nicht zu
erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge.
Die
Begünstigungen können sohin nur in Anspruch genommen werden, wenn der
neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Übertragung erklärt wird. Im Hinblick auf
die in § 4 NEUFÖG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem
NEUFÖG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon
auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein
Original des amtlichen Vordrucks
NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales ist nicht
ausreichend.
Nach der
geltenden VwGH-Judikatur ist die Erklärung der Neugründung - und
analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4
NEUFÖG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden
und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses
formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Laut VwGH-Erkenntnis vom 4.12.2003,
2003/16/0472, lasse das NEUFÖG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten.
Entgegen dem
Dafürhalten der Bw im Gegenstandsfalle ist daher die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung im
Original
materielle Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung, nicht aber etwa ein im Nachhinein
sanierbarer Formfehler. Selbst durch spätere Nachreichung der
Erklärung im erforderlichen Original, wie hier als Beilage zum
Vorlageantrag, kann ein solcher Mangel, da es sich nicht um einen bloß
formellen, allenfalls behebbaren Mangel handelt, nicht mehr saniert werden.
In Anbetracht der gegebenen
Sachlage hat daher das Finanzamt völlig zu Recht die Grunderwerbsteuer
festgesetzt, da ja im Vorhinein, dh spätestens mit Einreichung der
Abgabenerklärung, keine Erklärung der Betriebsübertragung
(NeuFö 3) samt geltend gemachter Begünstigung vorgelegt worden war.
Erstmals in der Berufung wurde die Grunderwerbsteuerbegünstigung geltend
gemacht, hiezu aber lediglich ein NeuFö 3 in Kopie beigebracht. Selbst die
Vorlage des NeuFö 3 im erforderlichen Original zu diesem Zeitpunkt, also
erst im Nachhinein mit der Berufung, hätte aber an der
rechtmäßigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer nichts mehr
geändert.
In Zusammenhalt mit dem
vertraglichen Übergabsstichtag 1. Jänner 2003 gilt es allerdings
noch Folgendes festzuhalten:
Zeitpunkt der Übertragung
ist jener Kalendermonat, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach
außen werbend in Erscheinung tritt, dh. wenn die
Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist. Im Zweifel ist dies
jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher
Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).
Abgesehen davon, dass gegenständlicher Übergabsvertrag erst im
April 2005 abgeschlossen wurde, ist darin als Stichtag der
Betriebsübertragung der 1. Jänner 2003 bestimmt. Von der Bw sind
die in der Bilanz per 31. Dezember 2002 enthaltenen Verbindlichkeiten zu
übernehmen; die Gegenleistung der Bezahlung der Versorgungsrente ist ebenso
vereinbarungsgemäß ab dem 1. Jänner 2003 zu leisten.
Weiters wurde das NeuFö 3 bereits am 3. Feber 2003 ausgefertigt und
von der Wirtschaftskammer bestätigt. Anhand dieser Umstände
kann glaublich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche
Übergabe bereits am 1. Jänner 2003 erfolgt ist.
Da der amtliche Vordruck
NeuFö 3 (erst) Anfang September 2002 aufgelegt wurde, wird in § 4
der Verordnung zum NEUFÖG, BGBl. II 483/2002, bezüglich der
Inanspruchnahme der Begünstigungen der
Zeitpunkt der Vorlage des Formulares
bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume unterschiedlich
festgelegt: 1. Übertragung
ab 1.1.2004: Hier treten die Wirkungen
ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG immer nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung
der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt. Diese Vorlage stellt eine materielle Voraussetzung
für die Gewährung der Begünstigung dar; die diesbezüglichen
Abgaben werden von vorneherein nicht
erhoben. 2. Übertragung
1.1.2002 bis 1.9.2002: Da das Formular
NeuFö 3 erst seit September 2002 zur Verfügung steht, können hier
die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG ausschließlich
nachträglich (rückwirkend)
eintreten. Das bedeutet, sämtliche zunächst vorgeschriebene Abgaben
sind in der Regel vorerst zu entrichten
und werden nachträglich
rückerstattet bzw. gutgeschrieben.
Zu diesem Zweck ist bei der in Betracht kommenden Behörde ein
Antrag auf Erstattung zu stellen;
hiefür ist das Formular NeuFö
4 (erhältlich bei den gesetzlichen Berufsvertretungen) zu verwenden
und diesem Antrag auf Erstattung ein NeuFö
3 beizuschließen. 3.
Übertragung 1.9.2002 bis
31.12.2003: Hier treten die genannten Wirkungen/Begünstigungen
wahlweise ein, also entweder
nachträglich bzw. rückwirkend (siehe zuvor unter 2.) oder im Vorhinein
(siehe zuvor unter 1.).
Da im Gegenstandsfalle vom
Übergabsstichtag 1. Jänner 2003 auszugehen sein wird, kommt laut
obigem Pkt. 3., da eine ordnungsgemäße Beanspruchung der
Begünstigung im Vorhinein nicht erfolgte, wahlweise eine Begünstigung
auch nachträglich, dh. durch allfällige Erstattung der entrichteten
Abgabe, in Betracht. Diesfalls ist aber bei richtiger Vorgangsweise von
der Bw ein Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mittels Vorlage
der Formulare NeuFö 4 und
NeuFö 3 (jeweils im Original) beim
Finanzamt zu stellen. Im Rahmen dieses Erstattungsverfahren wird vom Finanzamt
erstmals auch zu prüfen sein, ob sämtliche sachliche Voraussetzungen
für eine Betriebsübertragung iSd NEUFÖG (zB ob sich die Bw bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hatte)
erfüllt worden sind. Demgegenüber stellt die
gegenständlich erhobene Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
insofern kein geeignetes Verfahrensmittel dar, als die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer - wie oben dargelegt - völlig zu Recht erfolgte, weshalb
die Berufung in jedem Falle abzuweisen ist.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-I/05
- Stammnummer
- 20126
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF