Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0104-K/05
Abgeleiteter Bescheid vor dem Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0104-K/05vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Nichtfeststellungsbescheid betreffend einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Nichtbescheid, weil nicht rechtmäßig erlassen, so ist der auf diesem Nichtbescheid basierende, gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid unzulässig und daher aufzuheben. Es fehlt an einem für die Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO notwendigen "tauglichen" Grundlagenbescheid. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen später erlassenen, inhaltlich dem Nichtbescheid vollkommen gleichenden "rechtmäßigen" Nichtfeststellungsbescheid saniert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dr. Martin Neureiter und
Mag. Gottfried Warter über die Berufung des Dr.D.U., 5... H,
A 4, vertreten durch Kittl & Co Wirtschaftstreuhand KEG,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 5020 Salzburg,
Kaiser-Karl-Straße 3, vom 30. Dezember 2004 gegen den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 1. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer 1994 nach der am 9. November 2005 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Geschäftsführer, wies in der
Einkommensteuererklärung für 1994 neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit iHv S 1,009.012,00 sowie Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung iHv S 787.030,00 aus diversen Beteiligungen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - S 622.894,00 aus.
Letztere setzten sich wie folgt zusammen:
|
K-AG
vorm K-U-GmbH
|
-
16.740,00
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
17.768,00
|
T-GmbH
|
|
-102.661,00
|
C-GmbH
|
|
-173.178,00
|
J-GmbH
|
|
-
|
S-GmbH.u.Mitges..
|
|
|
-312.547,00
|
lt.
Erklärung
|
|
|
|
-622.894,00
Das Finanzamt
veranlagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 1994
vom 28. Feber 1996 erklärungsgemäß.
In der Folge
ergingen auf Grund diverser Änderungen in den Feststellungsverfahren "neue"
Feststellungsbescheide, die nachfolgend angeführte Berichtigungen der
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 295 BAO zur Folge
hatten.
Nach dem
vorläufigen Feststellungsbescheid 1994 vom 20. November 1997
betreffend die S-GmbH.u.Mitges.. der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26. November 1997:
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
16.740,00
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
17.768,00
|
T-GmbH
|
|
-102.661,00
|
C-GmbH
|
|
-173.178,00
|
J-GmbH
|
|
-
|
S-GmbH.u.Mitges..
|
|
-306.547,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
-616.894,00
Nach der vorläufigen Berufungsvorentscheidung
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
S-GmbH.u.Mitges.. für 1994 vom 23. Juli 1998 der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1994
vom 29. Juli 1998:
|
Gesonderte
Mitteilung vom 23. Juli 1998
|
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
16.740,00
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
17.768,00
|
T-GmbH
|
|
-102.661,00
|
C-GmbH
|
|
-173.178,00
|
J-GmbH
|
|
-
|
S-GmbH.u.Mitges..
|
|
-312.547,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
-622.894,00
Am 31. August 2000 erklärte das Finanzamt den
Feststellungsbescheid 1994 vom 23. Juli 1998 für
endgültig.
Im gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. Oktober 2002 wurden die
Änderungen der T-GmbH und der C-GmbH berücksichtigt:
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
16.740,00
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
|
T-GmbH
|
|
-
90.474,00
|
C-GmbH
|
|
-226.437,00
|
J-GmbH
|
|
-
|
S-GmbH.u.Mitges..
|
|
|
-312.547,00
|
lt.
Bescheid vom 8. Okt. 2002
|
|
-646.198,00
In weiterer Folge erließ das Finanzamt bei der
S-GmbH.u.Mitges.. einen
Nichtfeststellungsbescheid vom 29. Juli
2004, in dem in Abänderung der vorläufigen
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 1998, endgültig erklärt am
31. August 2000, ausgesprochen wurde, dass eine einheitlich und gesonderte
Feststellung zu unterbleiben habe. Dagegen wurde am 15. September 2004
berufen.
Im Schreiben der
für die Veranlagung der S-GmbH.u.Mitges..
zuständigen Sachbearbeiterin teilte
sie dem Finanzamt des Bw. mit, dass der Bescheid vom 29. Juli 2004 sowie
die Endgültigerklärung vom 31. August 2000 aus formalrechtlichen
Gründen ohne Rechtswirksamkeit geblieben seien und die gegen den
Nichtfeststellungsbescheid vom 29. Juli 2004 eingebrachte Berufung
zurückgewiesen würde.
Im endgültigen
Nichtfeststellungsbescheid vom 12. November 2004 wurde die
vorläufige Veranlagung für endgültig erklärt, der Bescheid
aber abgeändert und darin ausgesprochen, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung betreffend die S-GmbH.u.Mitges.. zu unterbleiben habe.
Dagegen wurde am 9. Dezember 2004 Berufung erhoben.
Am 1. Dezember 2004
wies das Finanzamt der S-GmbH.u.Mitges.. die Berufung gegen den
Nichtfeststellungsbescheid vom 29. Juli 2004 mit der Begründung
zurück, dass der angefochtene Nichtfeststellungsbescheid nicht dem
Rechtsbestand angehörte.
Nach Übersendung des Nichtfeststellungsbescheides vom
12. November 2004 an das für den Bw. zuständige Finanzamt
erließ dieses am 1. Dezember
2004 einen gemäß
§ 295 (1) BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid 1994, in dem die Einkünfte aus der
S-GmbH.u.Mitges.. nicht mehr erfasst waren. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betrugen:
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
-
16.740,00
|
K-AG vorm K-U-GmbH
|
|
T-GmbH
|
|
-
90.474,00
|
C-GmbH
|
|
-226.437,00
|
J-GmbH
|
|
-
|
S-GmbH.u.Mitges..
|
|
-
|
lt.
Bescheid vom 1. Dez. 2004
|
|
-333.651,00
Bei dem für die S-GmbH.u.Mitges.. neuerlich
erlassenen endgültigen
Nichtfeststellungsbescheid vom 22. Dezember 2004, zugestellt am
23. Dezember 2004, hat das Finanzamt den vorläufigen Bescheid vom
23. Juli 1998 insoweit abgeändert, als es ausgesprochen hat, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben habe.
In der gegen den
gemäß
§ 295 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 vom 1. Dezember 2004
erhobenen Berufung vom 29. Dezember
2004 brachte der Bw. vor, dass eine Berichtigung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO einen Grundlagenbescheid erfordere. Es
sei nur ein nichtiger - also kein - Grundlagenbescheid ergangen. Das Finanzamt
habe die gegen den Nichtfeststellungsbescheid vom 29. Juli 2004 erhobene
Berufung mit Bescheid zurückgewiesen. Bei dem Nichtfeststellungsbescheid
vom 12. November 2004 würde es sich wiederum um einen Nichtbescheid
handeln.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom
25. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 1994 führte das Finanzamt aus, dass abgeleitete Bescheide
vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen dürften (vgl.
Ritz, BAO, Rz. 10 zu § 295 BAO). Nach der Rechtsprechung sei
aus dem dem Abgabenrecht eigenen System von Grundlagenbescheid und abgeleitetem
Bescheid ersichtlich, dass keine Verpflichtung der Behörde bestehe, mit der
Erlassung eines Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des
Grundlagenbescheides zuzuwarten (vgl. VwGH vom 18. 8. 1994,
94/16/0176, und vom 28. 5. 1998, 96/15/0083).
Im Vorlageantrag
begehrte der Bw., den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 1. Dezember 2004 aufzuheben. Mangels eines
rechtsgültigen Grundlagenbescheides hätte das Finanzamt die
Änderung gar nicht vornehmen dürfen. Es behaupte nicht einmal das
Vorhandensein eines Grundlagenbescheides, vermeine nur, einen geänderten
abgeleiteten Bescheid erlassen zu dürfen, wenn es plane, einen
geänderten Grundlagenbescheid zu erlassen. Die Vorgangsweise entspreche
nicht dem österreichischen Rechtssystem.
Am 14. Feber
2005 wies das Finanzamt der S-GmbH.u.Mitges.. die Berufung gegen den
Nichtfeststellungsbescheid vom 12. November 2004 mit der Begründung
zurück, dass es sich bei diesem Nichtfeststellungsbescheid um einen
"Nichtbescheid" gehandelt habe.
In der am 9. November 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend aus, dass bei der
Ansicht des Finanzamtes die Ergebnisse eines Nichtbescheides im
Einkommensteuerbescheid zu Unrecht in Ansatz blieben. Angesichts der oft
dürftigen Hinweise auf den Feststellungsbescheid bzw. oft spärliche
Begründungen wäre eine vollständige Kontrolle insbesondere bei
mehreren Beteiligungen nicht mehr bzw. nur äußerst schwierig
möglich. Unnötigerweise müsste gegen eine auf einem Nichtbescheid
basierende Folgeänderung im Einkommensteuerverfahren Berufung erhoben
werden. Würde er - allenfalls bei mehreren Beteiligungen - etwas
übersehen, hätte er als steuerlicher Vertreter mit Haftungsfolgen zu
rechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte (der
Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert
festgestellt.
Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist
gemäß
§ 188 Abs. 3 BAO
auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Der
Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
...
Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b
BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§ 188);
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Ist gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Strittig ist nun, ob der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid 1994 am
1. Dezember 2004 zu Recht erlassen wurde oder nicht.
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 1994
vom 1. Dezember 2004 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
ab. Eine derartige Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn der
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Unstrittig ist, dass es sich bei der
Endgültigerklärung des Feststellungsbescheides 1994 vom
31. August 2000, dem Nichtfeststellungsbescheid vom 29. Juli 2004 und
dem das gegenständliche Berufungsverfahren "auslösenden"
Nichtfeststellungsbescheid vom 12. November 2004 um so genannte
"Nichtbescheide" handelte, diese also ins Leere gingen. Damit hat aber am
1. Dezember 2004 ein tauglicher Nichtfeststellungsbescheid gefehlt, auf
dessen Basis der Einkommensteuerbescheid 1994 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO hätte abgeändert werden
können. Selbst wenn der den Nichtfeststellungsbescheiden vom 29. Juli
2004 und 12. November 2004 inhaltlich vollkommen gleichende
Nichtfeststellungsbescheid 1994 vom 22. Dezember 2004 ein rechtswirksam
erlassener sein sollte - wurde doch auch gegen diesen Bescheid Berufung erhoben
-, so wäre dennoch dieser "Mangel" des angefochtenen Bescheides hiedurch
nicht saniert (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis vom
24. 11. 1998, 93/14/0203).
Den vom Finanzamt für seine Ansicht, dass abgeleitete
Bescheide vor einem Grundlagenbescheid erlassen werden dürften, ins Treffen
geführten Erkenntnissen des VwGH vom 18. 8. 1994, 94/16/0176, und
vom 28. 5. 1998, 96/15/0083, ist zwar die Aussage zu entnehmen, dass
keine Verpflichtung der Behörde bestehe, mit der Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des
Grundlagenbescheides zuzuwarten.; doch handelte es sich im Erkenntnis vom
18. 8. 1994, 94/16/0176, um die erstmalige Festsetzung auf Grund eines
"Anbringens", über das das Finanzamt zu entscheiden hatte, der
§ 295 (1) BAO war somit noch gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vielmehr verwies der VwGH in diesem Erkenntnis auf
§ 295 Abs. 1 BAO für den Fall der nachträglichen
Änderung des Grundlagenbescheides.
Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung gemäß
§ 192 BAO führte im Erkenntnis vom 28. 5. 1998,
96/15/0083, zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides. Gerade diese
Bindungswirkung ist aber im gegenständlichen Verfahren zu beachten.
§ 295 Abs. 1 BAO verlangt, dass ein FeststellungsBESCHEID
"nachträglich" erlassen, abgeändert, oder aufgehoben wird. Zudem muss
der Grundlagenbescheid gegenüber den Beteiligten, denen gegenüber dann
der abgeleitete Bescheid erlassen wird, wirksam geworden sein (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, 3. Aufl., Tz. 3 zu § 295 BAO, und das dort
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 6. 4. 1995, 93/15/0088).
Im Zeitpunkt der Erlassung des gemäß
§
295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1994 vom
1. Dezember 2004 "wirkte" noch die im Bescheid vom 23. Juli 1998
getroffene einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der
S-GmbH.u.Mitges.., die dem Bw. einen Anteil iHv - S 312.547,00 zuwies.
Nach Änderungen von anderen Beteiligungen erging für den Bw. am
8. Oktober 2002 ein neuerlicher, gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid 1994,
in dem die Einkünfte aus der S-GmbH.u.Mitges.. mit dem zuvor genannten
Betrag erfasst waren.
Da bei Erlassung des gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides
1994 vom 1. Dezember 2004 betreffend die S-GmbH.u.Mitges.. noch kein
"tauglicher", die Nichtfeststellung der Einkünfte der S-GmbH.u.Mitges..
für 1994 aussprechender Nichtfeststellungsbescheid vorlag, war dem
Finanzamt eine solche Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1994
verwehrt. Wie der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung
zutreffend ausführte, hätte eine andere Auffassung zur Folge, dass dem
Bw. die in einem Nichtbescheid ausgesprochene Nichtfeststellung zu Unrecht
angelastet würde und er gegen den in der Folge erlassenen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid Berufung
erheben müsste bzw. die Nichterhebung allenfalls Haftungsfolgen für
den Steuerberater nach sich ziehen würde. Bei einer Fülle von
Beteiligungen wäre dies mit einem unnötigen Aufwand zu Lasten eines
jeden Steuerzahlers verbunden.
Obigen Ausführungen folgend ist daher der Berufung
vollinhaltlich Folge zu geben und der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid vom
1. Dezember 2004 aufzuheben.
23. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0104-K/05
- Stammnummer
- 20115
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF