Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0075-W/04
1) Abgrenzung Darlehensvorvertrag-Kreditvertrag 2) Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland beurkundetem Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-W/04vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der V, Adr, vertreten durch Dallmann
& Juranek Rechtsanwälte GmbH, 1040 Wien, Gußhausstr. 2,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien betreffend Rechtsgebühr 1) vom 31. Oktober 2003 zu ErfNr.xxx,
St.Nr.xxx und 2) vom 27. Oktober 2003 zu ErfNr.yyy, St.Nr.xxx
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16.
September 2003 zeigte der Vertreter der nunmehrigen Berufungswerberin V
(kurz Bw.) folgende 4 Verträge (samt
beglaubigter Übersetzung aus dem Spanischen) zwecks Vergebührung
gemäß
§ 33 TP 8 GebG beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien an:
1. Darlehensvertrag mit
der B. über € 300.000,00
(kurz Vertrag 1)
2. Vertrag
über die Ausdehnung des Darlehens 1., über € 480.000,00 (kurz
Vertrag 2)
3. Vertrag über
die Ausdehnung des Darlehens 1., über € 600.000,00 (kurz Vertrag
3)
4. Darlehensvertrag mit der
V-S.A.. über € 320.000,00
(kurz Vertrag 4).
Die Urkunden über
die 4 Verträge haben in der beglaubigten Übersetzung aus dem
Spanischen auszugsweise folgenden Inhalt:
Vertrag
1:
"
DARLEHENSVERTRAG:
in
Barcelona, am siebenundzwanzigsten Februar zweitausendzwei.
.-.-.-.-.-.
Nachdem
beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche
Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den
gegenständlichen VERTRAG ÜBER EIN VERZINSLICHES DARLEHEN
gemäß den folgenden
BESTIMMUNGEN:
ERSTENS.-
Die Handelsgesellschaft
B., (im Folgenden
Darlehensgeberin) übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft
V ein Darlehen in
Höhe von DREIHUNDERTTAUSEND EURO (€ 300.000,--), die diesen Betrag als
Darlehen annimmt.
Das
Kapital wird demnächst auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der
X-Bank in Wien
(Österreich) überwiesen.
ZWEITENS.-
Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der
tatsächlichen Überweisung des Darlehensbetrages
gewährt.
DRITTENS.-
Für den zu jedem Zeitpunkt offenen Betrag fallen Zinsen zum EURIBOR-Satz
plus einen Prozentpunkt an, die bei der Tilgung oder gegebenenfalls zum
Fälligkeitsdatum des Darlehens zu begleichen sind.
Eine
vorzeitige Tilgung des Darlehens kann gegebenenfalls durch Ausschüttung von
Dividenden a conto künftiger Gewinne erfolgen.
VIERTENS.-
Alle aus dem Gegenständlichen Vertrag erwachsenden Kosten und Steuern sowie
allfällige Gerichtskosten, ......, gehen auf Rechnung und zu Lasten der
Darlehensnehmerin.
FÜNFTENS,-
Für alle sich in Verbindung mit der Auslegung, Umsetzung und Erfüllung
des gegenständlichen Vertrags ergebenden Zweifel, Fragen und
Meinungsverschiedenheiten unterwerfen sich die Parteien dem Gerichtsstand und
der Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona und den diesen
übergeordneten Gerichten, wobei auf jeden anderen Gerichtsstand verzichtet
wird, auch den des Wohnsitzes, sollte es eine solchen geben.
Zum
Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Bestimmungen
unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei
Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und
Datum
."
Vertrag
2:
"DARLEHENSAUSWEITUNG:
in
Barcelona, am dritten Jänner zweitausenddrei.
.-.-.-.-.-.
Nachdem
beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche
Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den
gegenständliche Urkunde über die Ausweitung des VERZINSLICHEN
DARLEHENS gemäß den folgenden
ERKLÄRUNGEN:
I.-
Die beiden Vertragsparteien haben eine Vereinbarung über ein Darlehen
getroffen, die im Vertrag vom 27.02.2002 festgelegt wurde, der dieser Urkunde
als Anhang Nr. I beigelegt wird.
II.-
Die Vertragsparteien wünschen, das genannte Darlehen unter Beibehaltung der
Bedingungen, die im dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrag festgehalten
sind, auszuweiten.
III.-
Da es der Wunsch der Parteien ist, den Betrag der Darlehensausweitung
schriftlich festzuhalten, kommen sie überein, folgende
VEREINBARUNGEN
festzulegen:
ERSTENS.-
Die Handelsgesellschaft
B., übergibt
mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V
ein ausgeweitetes Darlehen
in Höhe von VIERHUNDERTACHTZIGTAUSEND EURO (€ 480.000,--), die diesen
Betrag als ausgeweitetes Darlehen annimmt.
Das
Kapital wird in den nächsten Tagen (spätestens bis 10. Jänner
2003) auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der X-Bank
in Wien (Österreich)
überwiesen.
ZWEITENS.-
Die Parteien vereinbaren wechselseitig, dass die Zinsen, Fristen und sonstigen
Bestimmungen der gegenständlichen Darlehensausweitung den Bestimmungen des
dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrages unterliegen.
Zum
Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Vereinbarungen
unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei
Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und
Datum."
Vertrag
3:
"ZWEITE
DARLEHENSAUSWEITUNG:
in
Barcelona, am achten März zweitausenddrei.
.-.-.-.-.-.
Nachdem
beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche
Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den
gegenständliche Urkunde über die Ausweitung des VERZINSLICHEN
DARLEHENS gemäß den folgenden
ERKLÄRUNGEN:
I.-
Die beiden Vertragsparteien haben eine Vereinbarung über ein Darlehen
getroffen, die im Vertrag vom 27.02.2002 festgelegt wurde, der dieser Urkunde
als Anhang Nr. I beigelegt wird.
II.-
Per 03.01.2003 erfolgte eine erste Darlehensausweitung, deren Urkunde der
gegenständlichen Urkunde als Anhang Nr. II beigelegt
wird.
II.-
[sic] Die Vertragsparteien wünschen, das genannte Darlehen unter
Beibehaltung der Bedingungen, die im dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrag
festgehalten sind, auszuweiten.
III.-
[sic] Da es der Wunsch der Parteien ist, den Betrag der Darlehensausweitung
schriftlich festzuhalten, kommen sie überein, folgende
VEREINBARUNGEN
festzulegen:
ERSTENS.-
Die Handelsgesellschaft
B., übergibt
mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V
ein ausgeweitetes Darlehen
in Höhe von SECHSHUNDERTTAUSEND EURO (€ 600.000,--), die diesen Betrag
als ausgeweitetes Darlehen annimmt.
Das
Kapital wird in den nächsten Tagen (spätestens bis 15. März 2003)
auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der
X-Bank in Wien
(Österreich) überwiesen.
ZWEITENS.-
Die Parteien vereinbaren wechselseitig, dass die Zinsen, Fristen und sonstigen
Bestimmungen der gegenständlichen Darlehensausweitung den Bestimmungen des
dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrages (Anhang Nr. I)
unterliegen.
Zum
Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Vereinbarungen
unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei
Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und
Datum."
Vertrag
4:
"In
Barcelona, am siebenten März zweitausenddrei.
.-.-.-.-.-.
Nachdem
beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche
Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den
gegenständlichen VERTRAG ÜBER EIN VERZINSLICHES DARLEHEN
gemäß den folgenden
BESTIMMUNGEN:
ERSTENS.-
Die Handelsgesellschaft V-S.A.
(im Folgenden die
Darlehensgeberin) übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft
V ein Darlehen in
Höhe von DREIHUNDERTZWANZIGTAUSEND EURO (€ 320.000,--), die diesen
Betrag als Darlehen annimmt.
Das
Kapital wird demnächst auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der
X-Bank in Wien
(Österreich) überwiesen.
ZWEITENS.-
Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der
tatsächlichen Überweisung des Darlehensbetrages
gewährt.
DRITTENS.-
Für den zu jedem Zeitpunkt offenen Betrag fallen Zinsen zum EURIBOR-Satz
plus einen Prozentpunkt an, die bei der Tilgung oder gegebenenfalls zum
Fälligkeitsdatum des Darlehens zu begleichen sind.
VIERTENS.-
Alle aus dem gegenständlichen Vertrag erwachsenden Kosten und Steuern sowie
allfällige Gerichtskosten, ......, gehen auf Rechnung und zu Lasten der
Darlehensnehmerin.
FÜNFTENS,-
Für alle sich in Verbindung mit der Auslegung, Umsetzung und Erfüllung
des gegenständlichen Vertrags ergebenden Zweifel, Fragen und
Meinungsverschiedenheiten unterwerfen sich die Parteien dem Gerichtsstand und
der Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona und den diesen
übergeordneten Gerichten, wobei auf jeden anderen Gerichtsstand verzichtet
wird, auch den des Wohnsitzes, sollte es eine solchen geben.
Zum
Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Bestimmungen
unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei
Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und
Datum.
"
Sowohl aus den
beglaubigten Abschriften der Verträge als auch aus den dem Finanzamt
ebenfalls vorgelegten Kopien der spanischen Originale ergibt sich, dass alle
Vertragsurkunden von beiden Vertragspartnern unterzeichnet
wurden.
Mit insgesamt 8
Bescheiden (6 zu ErfNr.xxx vom 31.
Oktober 2003 betreffend die "Verträge 1-3" und 2 zu ErfNr.yyy
vom 27. Oktober 2003 betreffend den
"Vertrag 4") setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG von 0,8 % der jeweiligen
"Kreditsumme" sowie gemäß
§ 25 GebG die Gebühr für
jeweils eine Gleichschrift fest. Insgesamt wurde mit den 8 Bescheiden folgende
Gebühren gegenüber der Bw. festgesetzt:
|
Bescheide
|
Bemessungsgrundlage
|
Gebührenbetrag
|
1) Gebühr für
"Vertrag 1"
|
€
300.000,00
|
€
2.400,00
|
2) Gleichschrift zu
"Vertrag 1"
|
€
300.000,00
|
€
2.400,00
|
3) Gebühr für
"Vertrag 2"
|
€
480.000,00
|
€
3.840,00
|
4) Gleichschrift zu
"Vertrag 2"
|
€
480.000,00
|
€
3.840,00
|
5) Gebühr für
"Vertrag 3"
|
€
600.000,00
|
€
4.800,00
|
6) Gleichschrift zu
"Vertrag 3"
|
€
600.000,00
|
€
4.800,00
|
7) Gebühr für
"Vertrag 4"
|
€
320.000,00
|
€
2.560,00
|
8) Gleichschrift zu
"Vertrag 4"
|
€
320.000,00
|
€
2.560,00
Fristgerecht wurde gegen
alle 8 Bescheide Berufung erhoben. Eingewandt wurde im Wesentlichen, dass die
Qualifikation der beurkundeten Rechtsgeschäfte als Kreditverträge iSd
§ 33 TP 19 GebG sowohl dem Wortlaut der Urkunden, als auch deren
wirtschaftlichen Gehalt widerspreche. Sämtliche zur Vergebührung
angezeigten Dokumente würden Darlehensvorverträge (und keine
Kreditverträge) beurkunden. Außerdem löse eine Auslandsurkunde
nur dann eine Gebührenpflicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 33
TP 8 Abs. 3a GebG erfüllt sind. Eine Verpflichtung der Bw. im Sinne des
§ 33 TP 8 Abs. 3 a GebG bestehe allein in der Rückzahlung der
Darlehensvaluta zum Fälligkeitsdatum. Dies allerdings nicht im Inland. Die
Zahlung erfolge in Spanien, eine Rechtsgeschäftsgebühr würde
daher durch allfällig existente Gleichschriften nicht
ausgelöst.
In den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen wurde vom Finanzamt jeweils die Feststellung
getroffen, dass kein Darlehensvorvertrag vorliege. Es sei die
Verfügungsmacht über den Geldbetrag bereits endgültig
eingeräumt worden. Wesentlichstes Merkmal eines Vorvertrages sei der
korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag
abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren. Ein
Kreditvertrag, der bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sei
kein Darlehensvorvertrag und von einem solchen (der lediglich auf
Vertragsabschluss ausgerichtet ist) zu unterscheiden. Der Hinweis auf § 1
(1) 3 BWG scheitere, denn § 33 TP 19 GebG sei nicht auf solche
Kreditverträge beschränkt. Dort sei die gewerbliche Durchführung
genannt. Durch die vereinbarte Überweisung auf das Konto bei der
X-Bank in Wien sei eine
Leistungsverpflichtung im Inland nach § 33 TP 19 (2a) iVm § 33 TP 8
(3a) GebG gegeben.
In den Anträgen auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde 2. Instanz verwies die Bw.
lediglich auf ihre Berufungen und erstattete kein neues
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Abgrenzung
Kreditvertrag-Darlehensvorvertrag
Gemäß
§
33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den
Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag
eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer
Gebühr.
Nach dem im § 17
Abs. 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde
für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das
Rechtsgeschäft unterliegt also der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der
Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde
festgehaltenen Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen auch die
anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies
ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über
das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. VwGH 11.9.1980,
2909/79).
Beim Kreditvertrag
handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der
Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten
Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle
Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem
Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme
(vgl. ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0073).
Ein Darlehensvorvertrag
(Darlehensversprechen) ist ein der Gruppe der Vorverträge zugeordneter
Konsensualvertrag. Vom Kreditvertrag unterscheidet sich der (gebührenfreie)
Darlehensvorvertrag dadurch, dass ein solcher Vorvertrag im Sinne des
§ 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den
künftigen Abschluss eines Vertrages enthält. Zentrales Begriffsmerkmal
des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den
Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren,
also ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch
nicht reif ist (vgl. abermals ua. VwGH 30.9.2004,
2004/16/0073).
Eine Beurteilung als
Darlehensvertrag kommt hier nicht in Betracht, weil nach dem Urkundeninhalt noch
keine Zuzählung des Geldbetrages erfolgt ist. Im Gegensatz zum
Kreditvertrag kommt ein Darlehensvertrag als Realkontrakt erst mit der
Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Zustande (vgl. VwGH 10.6.1991,
90/15/0129).
Da die vorliegenden
Urkunden keine Anhaltspunkt dafür enthalten, dass noch zu einem
späteren Zeitpunkt Hauptverträge abgeschlossen werden sollten,
scheidet auch die Beurteilung als Darlehensvorvertrag aus.
Die Bw. hat jeweils
unmittelbar auf Grund des abgeschlossenen Vertrages einen Anspruch auf
Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages (und zwar durch Überweisung
des vereinbarten Geldbetrages innerhalb weniger Tage auf ihr Konto bei der Erste
Bank) erhalten, ohne dass es noch den Abschluss eines weiteren
Rechtsgeschäftes bedurft hätte. Die Verfügung über den
Geldbetrag erfolgte daher bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen
selbst in deren Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren
Vertrages. Es handelt sich daher bei den gegenständlichen Vereinbarungen
nicht um Darlehensvorverträge, sondern um Kreditverträge iSd
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG.
2) Zum Entstehen der
Gebührenschuld:
Wird über ein
Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht
gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 2 a GebG die Gebührenschuld ua.,
wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und eine
Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes
berechtigt oder verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in
das Inland.
Wird über einen
Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG - abweichend von § 16 Abs. 2 Z. 1
GebG - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen
Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland eine
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz hat oder eine inländische Betriebstätte unterhält und eine
Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt
oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der
Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem
Zeitpunkt.
Wird über einen
Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so ist gemäß
§
33 TP 19 Abs. 2a GebG die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 3a GebG
sinngemäß anzuwenden.
Beim Darlehen als
einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die Berechtigung, die
Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die Rückzahlung zu
tätigen, zur Debatte, beim Kreditvertrag als zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft kommt auch die Verpflichtung zur Kreditgewährung und
die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredites dazu (siehe Arnold,
Rechtsgebühren
7
,
Rz 14e zu § 33 TP 8 GebG).
Da die
gegenständlichen Verträge gebührenrechtlich Kreditverträge
darstellen, ist auch der für die Kreditgewährung vereinbarte
Erfüllungsort relevant. In allen 4 Verträgen (die
gebührenrechtlich als Kreditverträge zu beurteilen sind) haben sich
die Vertragspartner der Bw. verpflichtet, den Kreditbetrag auf das Konto der Bw.
bei der X-Bank in Österreich zu
überweisen. Die Bw. hat ihren Sitz in Österreich. Es liegen deshalb
die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 2a GebG iVm § 33 TP 8 Abs. 3a
GebG in allen Fällen vor und ist die Gebührenschuld entsprechend der
allgemeinen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG mit der
Unterzeichnung der Urkunden durch beide Vertragspartner entstanden. In allen
Vertragsurkunden ist das Unterzeichnungsdatum ausdrücklich angeführt,
sodass davon auszugehen ist, dass jeweils am genannten Tag (das ist beim Vertrag
1 der 27. Februar 2002, beim Vertrag 2 der 3. Jänner 2003, beim Vertrag 3
der 8. März 2003 und beim Vertrag 4 der 7. März 2003) die
Gebührenschuld entstanden ist.
3)
Gebührenschuldner
Bei einem Kreditvertrag
handelt es sich um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, weil der
Kreditgeber die Kreditgewährung, der Kreditnehmer die Rückzahlung der
Kreditsumme zuzüglich Zinsen und einer allfälligen Provision schuldet
(vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33
TP 19 B III).
Nach § 28
Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist - dies trifft im vorliegenden Fall zu -, die Unterzeichner der Urkunde zur
Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Beide Vertragsteile, Kreditgeber und
Kreditnehmer, sind daher Gesamtschuldner der Gebühr.
Nach § 6
Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur
ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses liegt die Inanspruchnahme jedes einzelnen
Gesamtschuldners grundsätzlich im Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der
Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der
Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner obliegt
grundsätzlich der Abgabenbehörde, wobei die Ermessensentscheidung nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ua. VwGH 7.12.2000,
97/16/0365).
Bei Auslegung des
§ 20 BAO ist dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung
von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen.
Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu
verstehen.
Die Abgabenbehörde
darf sich grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person
halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht
tragen soll. In den gegenständlichen Verträgen haben die
Vertragsparteien die Tragung aller aus dem jeweiligen Vertrag erwachsenden
Kosten durch die Bw. vereinbart, weshalb der Festsetzung der Kreditgebühr
gegenüber dem Bw. keine Billigkeitsüberlegungen entgegenstehen.
Darüber hinaus sind die Vertragspartner der Bw. nicht in Österreich
ansässig und ist die Einbringung der Gebühren bei einer im Ausland
befindlichen Gebührenschuldnerin in Vergleich zu den
Einbringungsmöglichkeiten im Inland mit erheblichem Mehraufwand und
Unsicherheiten verbunden, sodass auch
Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Inanspruchnahme der
Bw. sprechen.
4) Gebühr für
Gleichschriften
Werden über ein
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt gemäß
§ 25 Abs. 1 GebG jede dieser Urkunden den
Hundertsatzgebühren.
Werden von einer Urkunde
Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist
gemäß
§ 25 Abs. 2 leg.cit. die Hundersatzgebühr
auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis
zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld
entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf
allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine
Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet
wurde.
In allen 4 Verträgen
wurde ausdrücklich festgehalten, dass jeweils 2 Exemplare von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet werden. Von der Bw. wurde in den Berufungen auch
gar nicht bestritten, dass jeweils eine weitere Gleichschrift des Vertrages
existiert. In Frage gestellt wurde nur, ob auch für die in Spanien
verbliebenen Gleichschriften (für die keine beglaubigten Übersetzungen
im Inland angefertigt wurden) im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunden eine
Gebührenschuld entstanden ist. Dies ist aus den unter Punkt 2) näher
dargelegten Gründen zu bejahen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.11.2000, 2000/16/0310 (noch zur alten
Frist ergangen) ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob die
Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht,
allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monates nach
dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist oder nicht; nur die
Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht
für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht
rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der
Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme.
Die Gebührenschuld
für alle 4 Verträge ist mit der Unterzeichnung der darüber
errichteten Urkunden entstanden. Die in Spanien verbliebenen Gleichschriften
wurden dem Finanzamt bisher gar nicht (und somit jedenfalls nicht innerhalb der
in § 25 Abs. 2 GebG genannten Frist) angezeigt, sodass die Rechtsfolge des
§ 25 Abs. 1 GebG zum Tragen kommt und jede Urkunde für
sich der Hundertsatzgebühr unterliegt.
Es waren daher alle 8
gegenständlichen Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 2a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-W/04
- Stammnummer
- 20107
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF