Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0019-K/05
unzulässiger Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-K/05vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein unzulässiger Zurückweisungsbescheid ist durch Aufhebung zu beheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des V, gegen den Bescheid des Finanzamtes
T B betreffend Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer 2003 vom
30.11.2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der Verein zur Förderung
der Musikschule T verfolgt das Ziel, die musikalische Ausbildung der Jugend
durch die Musikschule T zu fördern (Vereinsstatut des Bw., § 2). Der
Bw. wurde am 13.3.2003 gegründet (Schreiben des Bw. vom 3.5.2004 an das
Finanzamt).
Zusammen mit einem Schreiben vom 10.4.2003 an die
Bezirkshauptmannschaft T gab der Bw. eine Änderung seiner Statuten bekannt:
§ 15 Abs 2 der Vereinsstatuten war geändert worden und lautete
nunmehr: "Das Vereinsvermögen fällt in jedem Fall der
Vereinsauflösung dem Rechtsträger der Musikschule T zu, und zwar mit
der Auflage zur Verwendung ausschließlich für diese Musikschule. Die
Generalversammlung kann jedoch beschließen, das Vereinsvermögen einem
anderen gemeinnützigen Verein gleicher Art zur Verwendung für die
musikalische Ausbildung der Jugend zu übertragen."
In einem Schreiben vom 6.3.2003 teilte die Privatstiftung X
Sparkasse der Bezirksmusikschule T mit: "Der Vorstand der Privatstiftung ...
erklärt sich... bereit, Ihrem Verein zum Ankauf eines Konzertflügels
eine einmalige Zuwendung... von 6.666,67 € brutto (inkl. 25 % KESt...) zu
gewähren." Die Kapitalertragsteuer von 1.666,67 € sei für
Rechnung des Begünstigten an das Finanzamt abzuführen, der Betrag von
5.000 € werde an den Begünstigten überwiesen werden.
Die Privatstiftung überwies sodann die
Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt (nicht strittige Behauptung
des Bw. in seiner Berufung; vgl. Schreiben der Privatstiftung X Sparkasse vom
6.3.2003).
Die Überweisung von 5.000 € durch die
Privatstiftung X Sparkasse an den Bw. als Empfänger der Zuwendung langte am
15.4.2003 auf einem Konto ein, dessen Inhaber als "Musikschule T Spendenkonto
und als "Musikschule T " bezeichnet war (Überweisungsauftrag der
Privatstiftung X Sparkasse, Kontoauszug vom 15.4.2003 betreffend Konto Nr.
0001). Bei diesem Konto handelt es sich jedoch um das Konto des Bw. Diese
Feststellungen gründen sich einerseits auf die unbestrittene Behauptung des
Bw., dass der Eingang der Zuwendung am Konto des Bw. erfolgte (Schreiben des Bw.
vom 3.5.2004). Diese Behauptung des Bw. steht im Einklang mit der Mitteilung der
Privatstiftung im Schreiben an die Bezirksmusikschule vom 6.3.2003, die
gegenständliche Zuwendung dem Verein zu gewähren (Schreiben der
Privatstiftung X Sparkasse vom 6.3.2003). Der einzige Verein, der im
Zusammenhang mit der Bezirksmusikschule im vorliegenden Verfahren bekannt ist,
ist der Bw. Zudem hat der Bw unbestritten vorgebracht, Empfänger der
gegenständlichen Zuwendung zu sein (Schreiben vom 3.5.2004; Berufung vom
27. 12. 2004). Daher besteht kein Zweifel, dass der Bw. Empfänger der
Zuwendung war und das Konto, auf dem die Zuwendung der Privatstiftung eingelangt
ist, das Konto des Bw. war.
Der Kapitalertragsteuerbetrag ist durch die zuwendende
Privatstiftung wie im Schreiben vom 6.3.2003 angekündigt, einbehalten
worden.
Der Bw. stellte in einem Schreiben vom 3.5.2004 an das
Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer. Mit
Bescheid vom 30.11.2004 des Finanzamtes wurde der Antrag auf Rückerstattung
der KESt zurückgewiesen, da der Bw. weder Schuldner der Kapitalertragsteuer
noch Abzugsverpflichteter sei.
Der Bw. berief mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004. Er
vertrat die Ansicht, Schuldner der Kapitalertragsteuer zu sein, da die
Privatstiftung die KESt abgeführt habe. Die Zuwendung an den Bw. durch die
Privatstiftung, die eine eigennützige Privatstiftung sei, sei eine
unmittelbare Förderung der Kunst. Der Bw. beantragte, den bekämpften
Bescheid aufzuheben und dem Rückerstattungsantrag des Bw. zu
entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat durch das Finanzamt
grundsätzlich die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen
Kapitalertragsteuerbetrages zu erfolgen, sofern insbesondere nicht der Ausgleich
im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf
Veranlagung zu erfolgen hätte (§ 240 Abs 3 BAO).
Mit der Person des Abgabepflichtigen ist der Schuldner der
Kapitalertragsteuer gemeint. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der
Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 2 EStG 1988). Da der Bw.
Empfänger des gegenständlichen Kapitalertrages war, ist er als
Schuldner der Kapitalertragsteuer und somit als Abgabepflichtiger anzusehen. Der
Bw. war somit zur Einbringung des Antrages auf Rückzahlung der
Kapitalertragsteuer aktiv legitimiert.
Das Finanzamt hat den Antrag des Bw. daher zu Unrecht
zurückgewiesen. Ein unzulässiger Zurückweisungsbescheid ist durch
Aufhebung zu beheben (Stoll, BAO- Kommentar, 2796). Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-K/05
- Stammnummer
- 20059
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF