Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0260-F/05
Im vorliegenden Fall wurde der Austritt aus der Schule erklärt, weshalb die Berufsausbildung vollständig abgebrochen wurde und daher die bereits gewährte FB zurückzufordern war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-F/05vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20. April 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. September 2003 und 1. April 2004
bis 31. März 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. März
2005 zurückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. April 2005 wurden vom Berufungswerber
(Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. September
2003 und 1. April 2004 bis 31. März 2005 betreffend das Kind JK in
Höhe von € 3.894,70 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da sich die Tochter des
Bw im genannten Zeitraum nicht in Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs
1 lit b FLAG 1967 (Krankenpflegeschule) befunden habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 17. Mai 2005 und führte aus, dass die Tochter zu den
angegebenen Zeiträumen weder schul- noch berufsfähig gewesen sei. Die
jeweiligen Bestätigungen durch den Versicherungsträger (BVA) seien
seinerseits der Beihilfenstelle vorgelegt worden. Ein weiterer Grund seiner
Berufung sei eine diesbezügliche "Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe" vom 4. März 2005 (!), worin ihm der
rechtmäßige Anspruch über den Bezug der Familienbeihilfe
für seine Tochter in den in Frage gezogenen Zeiträumen zugesprochen
worden sei (siehe Beilage). Da seine finanzielle Situation alles andere als
"rosig" zu bezeichnen sei (sechsköpfige Familie, Alleinverdiener,
Kreditrückzahlung für Hausbau), beantrage er, dass die Einbringung des
in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nur noch für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31.
März 2005 rückgefordert. Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung (zB Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, sei eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies sei der Fall, wenn der in § 2 Abs
1 lit b FLAG 1967 geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird. Die Tochter des
Bw habe die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in B vom
1. Oktober 2002 bis 9. April 2003 und vom 1. Oktober 2003 bis 16. März 2004
besucht. Vom 1. Mai bis 30. September 2003 und vom 17. März 2004 bis 31.
März 2005 sei laut den vorliegenden Unterlagen kein Schulbesuch erfolgt. Am
1. Oktober 2003 habe die Tochter des Bw den unterbrochenen Schulbesuch wieder
aufgenommen. Daher werde der Berufung vom 1. Mai 2003 bis 30. September 2003
stattgegeben. Vom 17. März 2004 bis 31. März 2005 sei die
Rückforderung aufrecht, da die Tochter am 16. März 2004 den Austritt
aus der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege bekanntgegeben
habe.
Mit Eingabe vom 15. November 2005 hat der Bw den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und ausgeführt, dass die Tochter ihren Austritt aus
gesundheitlichen Gründen bekanntgegeben habe. Sie leide immer noch an den
Folgen ihrer Magersucht. Er ersuche auch, beiliegendes Schreiben der BVA
über die Weiterversicherung wegen krankheitsbedingter
Erwerbsunfähigkeit zur Kenntnis zu nehmen. Des weiteren möchte er
nochmals auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 4.
März 2005 hinweisen (Gewährung der Familienbeihilfe für die
Tochter bis März 2005).
Im Akt befindet sich eine Bestätigung der Schule
für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege B vom 17. März 2004, die
ausführt, dass die Tochter des Bw vom 1. Oktober 2003 bis 16. März
2004 die obgenannte Schule besucht hat. In dieser Zeit habe sie einen Teil des
ersten Jahrganges der Ausbildung für die allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege absolviert. Auch das Schreiben der Schule vom 16. März 2004
betreffend telefonischer Austrittserklärung der Tochter vom 16. März
2004 befindet sich im Akt. Laut ärztlichem Untersuchungsbefund vom 14.
April 2005 wurde die Diagnose beschrieben und ua angegeben, dass der vorliegende
Zustand als vorübergehend anzusehen sei und auch die Erwerbsfähigkeit
vorübergehend ganz eingeschränkt sei. Mit entsprechender Umschulung
oder Behandlung sei die Erlangung der Erwerbsfähigkeit wieder zu
bewerkstelligen. Laut Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank vom 19. Dezember
2005 gab es vom selben Arzt eine Bestätigung, dass die Tochter des Bw in
regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei, weshalb sie die Schule
ab April 2003 nicht besuchen konnte.
Laut Familienbeihilfendatenbankauszug wurde keine
erhöhte Familienbeihilfe beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für
a) minderjährige Kinder
b) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
c) volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten,
e) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leisutng nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BgBl Nr 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten;
g) volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist;
h) volljährige Kinder, die erhebliche behindert sind
(§ 8 Abs 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist;
i) volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres;
Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Bw die
Berufsausbildung vom 1. Mai 2003 bis 30. September 2003 nachweislich wegen
Krankheit unterbrochen und die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflegeschule
in B am 1. Oktober 2003 wieder fortgesetzt. Die Krankheit und somit auch der
Unterbrechungstatbestand wurden ärztlich bestätigt und nachgewiesen
(siehe Familienbeihilfendatenbankausdruck vom 19. Dezember 2005), weshalb
für diesen Zeitraum der Berufung Folge gegeben wurde.
Betreffend des Zeitraumes ab April 2004 bis 31. März
2005 ist folgendes festzustellen:
Die Tochter des Bw hat laut Bestätigung vom 17.
März 2004 die Schule vom 1. Oktober 2003 bis 16. März 2004 besucht.
Laut Schreiben vom 16. März 2004 hat die Tochter den Austritt aus der
Schule am 16. März 2004 erklärt und stand somit nicht mehr in
Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.
Aber auch die anderen Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe - siehe § 2 Abs 1 lit c
(körperliche oder geistige Behinderung, voraussichtlich dauerndes
Außerstandesein, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen...) bzw lit d
(Abschluss der Berufsausbildung) bzw lit h FLAG 1967 (erhebliche Behinderung,
Berufsausbildung etc) treffen auf den Gegenstandsfall laut vorliegender
Unterlagen nicht zu, weshalb für den im Spruch stehenden Zeitraum die
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen nicht gewährt werden
konnte. Auch der Hinweis des Bw auf die ursprüngliche Mitteilung des
Finanzamtes vom 4. März 2005 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder des Bw kann der Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg
verhelfen. Dieser Mitteilung kommt auch kein Bescheidcharakter zu.
Der Berufung konnte daher nur teilweise stattgegeben werden
und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-F/05
- Stammnummer
- 20035
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF