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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1173–1175

21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 15.12.2020

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173: Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 gelten sinngemäß, wobei bei Auszahlung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 20% Lohnsteuer (bis 31.12.2020 22% Lohnsteuer) einzubehalten sind, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Rz 1174: Unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder der tatsächliche Verdienstentgang beansprucht wird, steht der Freibetrag von 20 Euro für denselben Tag nur einmal zu. Bei einer anschließend an die Pauschalentschädigung geleisteten Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang ist der Freibetrag ein zweites Mal auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Rz 1175: Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder im Sinne der §§ 36 und 37 des Heeresgebührengesetzes 2001 ist für zusätzliche Entschädigungen der Freibetrag von 20 Euro nicht abzuziehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
15.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF