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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 782–783

11.4.5 Partnerschaft mit Kind

überholte Fassung (bis 09.12.2008)RichtlinieBMF-010222/0157-VI/7/2008gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 09.12.2008.

Wortlaut laut Findok

11.4.5 Partnerschaft mit Kind Rz 782: Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Rz 783: Bei Partnerschaften mit Kind(ern) sind zwei zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen: Die Partnerschaft muss im Kalenderjahr länger als sechs Monate dauern und es muss innerhalb dieser Zeit der Kinderabsetzbetrag zustehen (§ 106 EStG 1988). Bei der Fristenberechnung ist § 108 BAO anzuwenden. Beispiel 1: Eine Partnerschaft wird im Juni gegründet (Beziehen der gemeinsamen Wohnung). Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Partnerschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht. Beispiel 2: Die Partnerschaft besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.

Normen und Schlagworte

eheähnliche Gemeinschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0157-VI/7/2008
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 09.12.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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