Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 671–672
9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988)
überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.12.2021.
Wortlaut laut Findok
9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988)
9.3.1 Steuerliche Erfassung von Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung
9.3.1.1 Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Leistungen
Rz 671:
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:
Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu:
Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,
Leistungen an bedürftige Angehörige bei Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 2 ASVG,
das Wochengeld und vergleichbare Bezüge (zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen an selbständig Erwerbstätige ). Darunter fällt auch das Krankengeld (Familien- und Taggeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird.
Erstattungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988. Darunter fallen ua.:
Kostenersätze für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel, Prothesen usw.,
Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG,
Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) gemäß § 131a ASVG,
bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß § 132 ASVG,
Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit gemäß § 155 Abs. 4 ASVG,
das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). Dieser Bezug ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Mitteilungen dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des Datenträgeraustausches zu übermitteln.
Das an Stelle von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld).
Rz 671a:
Steuerpflichtig sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:
Krankengeld (§ 138 bis § 143 ASVG),
Familien- und Taggeld im Rahmen der § 155 und § 307e Abs. 2 ASVG.
Rz 672:
Leistungen auf Grund einer freiwilligen Krankenversicherung bleiben weiterhin steuerfrei, wenn die entsprechenden Beiträge nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankengeldUnfallgeldgesetzliche Krankenversorgungsteuerfreie Leistungsteuerpflichtige LeistungBegräbniskostenBegräbnisBestattungFamiliengeldHeilbehandlungHomöopathenKrankheitfreiwillige Krankenversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 19.12.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF