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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 682

9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen

überholte Fassung (bis 15.12.2016)RichtlinieBMF-010222/0088-VI/7/2015gilt ab 14.12.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 15.12.2016.

Wortlaut laut Findok

9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Rz 682: Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen (vgl. auch UFS 18.01.2011, RV/0207-F/09, wonach nichtobligatorische Bezüge einer ausländischen Pensionskasse nur zu einem Viertel zu erfassen sind, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Beitragszahlungen zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt wurden). Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben. Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen. |   | Pensionskassenbeiträge (Beiträge an Pensionskassen iSd PKG, an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG und an betriebliche Kollektivversicherungen iSd § 18f VAG) |   | inländisch | ausländisch |   | AG-Beiträge | AN-Beiträge | AG-Beiträge | AN-Beiträge | Behandlung der Beiträge | Steuerfrei | Sonderausgaben oder Prämie § 108a EStG 1988 oder steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 | Steuerfrei, soweit eine gesetzliche Verpflichtung (§ 26 Z 7 EStG1988), sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sonderausgaben möglich ) | Werbungskosten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sonst Sonderausgaben | Behandlung der Pensionsleistung | Zur Gänze steuerpflichtig | Erfassung zu 25%, soweit Sonderausgaben oder steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 | Zur Gänze steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht versteuert wurden | Zur Gänze steuerpflichtig, soweit Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) verminderthaben, sonst 25% |   |   | Steuerfrei, soweit Prämie nach § 108a EStG 1988 | Wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn, Erfassung zu 25% |  

Normen und Schlagworte

PensionPensionskasseausländische Pensionskassebetriebliche KollektivversicherungPensionskassenbeitrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0088-VI/7/2015
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2011 bis 15.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF