Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 682
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010222/0121-VI/7/2011gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 13.12.2011.
Wortlaut laut Findok
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
Rz 682:
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen.
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Pensionskassenbeiträge
(Beiträge an Pensionskassen iSd PKG, an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG und an betriebliche Kollektivversicherungen iSd § 18f VAG)
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inländisch
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ausländisch
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AG-Beiträge
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AN-Beiträge
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AG-Beiträge
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AN-Beiträge
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Behandlung der Beiträge
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Steuerfrei
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Sonderausgaben oder Prämie § 108a EStG 1988 oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
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Steuerfrei, soweit eine gesetzliche Verpflichtung (§ 26 Z 7 EStG1988), sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sonderausgaben möglich )
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Werbungskosten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sonst Sonderaugaben
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Behandlung der Pensionsleistung
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Zur Gänze steuerpflichtig
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Erfassung zu 25%, soweit Sonderausgaben oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
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Zur Gänze steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht versteuert wurden
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Zur Gänze steuerpflichtig, soweit Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) vermindert haben,
sonst 25%
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Steuerfrei, soweit Prämie nach § 108a EStG 1988
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Wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn, Erfassung zu 25%
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Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionPensionskasseausländische Pensionskassebetriebliche KollektivversicherungPensionskassenbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0121-VI/7/2011
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 13.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF