RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 797–804

11.9.2 Unterhaltsverpflichtung

überholte Fassung (bis 17.12.2017)RichtlinieBMF-010222/0082-VI/7/2016gilt ab 14.12.2009

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 17.12.2017.

Wortlaut laut Findok

11.9.2 Unterhaltsverpflichtung Rz 797: Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die Gewährung eines Teilbetrages von 25,5029,20 Euro bzw. 38,2043,80 Euro oder 50,9058,40 Euro) hat nicht zu erfolgen. Siehe auch Beispiel Rz 10797. Rz 798: Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, entsprechend aufzuteilen und können einen Anspruch auch für Zeiträume in darauf folgenden Kalenderjahren vermitteln. Eine Vermögensaufteilung im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als Unterhaltsvorauszahlung zu beurteilen. Siehe auch Beispiel Rz 10798. Rz 799: Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht wurden. Siehe auch Beispiel Rz 10799. Rz 800: Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Siehe auch Beispiel Rz 10800. Rz 801: Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten so genannten Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden. Rz 802: Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert wird oder nur deswegen ein geringerer Unterhalt geleistet wird, weil eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe vorgenommen wurde (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002, G 7/02, sowie OGH 28.11.2002, 3 Ob 141/02k). Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Siehe auch Beispiel Rz 10802. Rz 803: Sind beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen für Kinder verpflichtet, die jeweils dem Haushalt des anderen Elternteiles zugehören, steht beiden Elternteilen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0063). Rz 804: Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch dann nur einmal zu, wenn mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen erfüllen. Setzt das Gericht die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung fest und teilt sie in der Folge auf zwei Unterhaltsverpflichtete auf, ist der Unterhaltsabsetzbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, weil jeder der beiden Unterhaltsverpflichteten seinem Teil der Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Aufteilung hat behelfsmäßig nach Monaten zu erfolgen, sodass insgesamt zwölf Monatsbeträge zustehen.

Normen und Schlagworte

Unterhaltsverpflichtunggerichtlicher Vergleichbehördlicher Vergleichaußerbehördlicher Vergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0082-VI/7/2016
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2009 bis 17.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF