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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 678

9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung

überholte Fassung (bis 09.12.2008)RichtlinieBMF-010222/0157-VI/7/2008gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 09.12.2008.

Wortlaut laut Findok

9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Rz 678: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Versteuerung hat vorrangig im Rahmen der mit Verordnung des BMF vom 19. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 55/2001, festgelegten verpflichtenden gemeinsamen Versteuerung im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu erfolgen (siehe Rz 1022 ff). Kommt es zu keiner gemeinsamen Versteuerung, ist ein vorläufiger Steuerabzug gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen (siehe Rz 1171 f). Bei beschränkt steuerpflichtigen Beziehern einer Unfallversorgung hat die Besteuerung gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen. Hinsichtlich der weiterhin steuerfreien Bezugsbestandteile siehe Rz 39.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0157-VI/7/2008
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 09.12.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF