Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 678
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
überholte Fassung (bis 19.12.2012)RichtlinieBMF-010222/0229-VI/7/2011gilt ab 10.12.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 19.12.2012.
Wortlaut laut Findok
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
Rz 678:
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind zwar als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Versteuerung hat vorrangig im Rahmen der mit Verordnung des BMF vom 19. Jänner 2001 steuerbar, BGBl. II Nr. 55/2001, festgelegten verpflichtenden gemeinsamen Versteuerung im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu erfolgen (siehe Rz 1022 ff). Kommt es zu keiner gemeinsamen Versteuerung, ist ein vorläufiger Steuerabzugaber ab der Veranlagung 2004 wieder gemäß § 693 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen (siehe Rz 1171 f)1 Z 4 lit. Bei beschränkt steuerpflichtigen Beziehern einer Unfallversorgung hat die Besteuerung gemäß § 70 Abs. 2 Z 1c EStG 1988 zu erfolgensteuerbefreit. Hinsichtlich der weiterhin steuerfreien Bezugsbestandteile siehe Rz 39.
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0229-VI/7/2011
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 26)
- Gültig
- 10.12.2008 bis 19.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF