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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1396

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988)

überholte Fassung (bis 03.07.2008)RichtlinieBMF-010222/0218-VI/7/2007gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 03.07.2008.

Wortlaut laut Findok

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988) Rz 1396: Als Zukunftsvorsorgeeinrichtungen kommen Institutionen für Veranlagungen in Pensionsinvestmentfonds, in Mitarbeitervorsorgekassen sowie in Pensionszusatzversicherungen in Betracht, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen: Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge muss mit einem Anteil von mindestens 40% in Aktien erfolgen (näheres siehe InvFR 2003, Rz 26), die an Börsen kapitalschwächerer EWR-Mitgliedsstaaten erstzugelassen sind und in Österreich öffentlich angeboten werden (näheres siehe InvFR 2003, Rz 28). Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden. Der Rechtsträger oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR Raum muss eine Kapitalgarantie abgeben, die zumindest die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der dafür gutgeschriebenen Prämien umfasst. Zum Erlöschen dieser Kapitalgarantie bei Auszahlung der Beiträge nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist siehe Rz 1391. Im Falle des Wechsels von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt der überwiesene Betrag als Einmalerlag und ist von der Kapitalgarantie umfasst.

Normen und Schlagworte

Aktienanteil40 % Aktienanteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0218-VI/7/2007
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 03.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF