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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1396

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988)

überholte Fassung (bis 19.03.2014)RichtlinieBMF-010222/0049-VI/7/2013gilt ab 20.01.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2011 bis 19.03.2014.

Wortlaut laut Findok

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988) Rz 1396: Als Zukunftsvorsorgeeinrichtungen kommen Institutionen für Veranlagungen in Pensionsinvestmentfonds, in Betriebliche Vorsorgekassen sowie in Pensionszusatzversicherungen in Betracht, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen: Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 hat die Veranlagung nach dem Lebenszyklusmodell zu erfolgen. Das Lebenszyklusmodell berücksichtigt, dass mit steigendem Lebensalter die Sicherheit der Veranlagung im Vordergrund steht und daher mit steigendem Lebensalter die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote sinkt. Der Mindest-Aktienanteil beträgt bis zum 45. Lebensjahr 30%, ab dem 45. Lebensjahr sinkt der Mindest-Aktienanteil auf 25% und ab Überschreiten des 55. Lebensjahres beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote nur noch 15%. Für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 beträgt der Mindest-Aktienanteil 30%. Die Absenkung der Aktienquote von 40% auf 30% sowie deren Berechnung sind ab 1. Jänner 2009 anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann durch eine unwiderrufliche Erklärung auf das Lebenszyklusmodell umsteigen, wobei der Wechsel keine Vertragsnovation darstellt und alle Begünstigungen erhalten bleiben. Die VeranlagungDer Modus für die Berechnung der Zukunftsvorsorgebeiträge muss mit einem Anteil von mindestens 40% inAktienquote ist gesetzlich determiniert. Die zur Mindestaktienquote zählenden Aktien erfolgen (näheres siehe InvFR 2003, Rz 26), diemüssen weiters an Börsen kapitalschwächerer EWR-Mitgliedsstaaten erstzugelassen sindsein und in Österreich öffentlich angeboten werden (näheres siehe InvFRInvFR 2008 Rz 29 2003, Rz 28). Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden. Der Rechtsträger oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR Raum muss eine Kapitalgarantie abgeben, die zumindest die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der dafür gutgeschriebenen Prämien umfasst. Zum Erlöschen dieser Kapitalgarantie bei Auszahlung der Beiträge nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist siehe Rz 1391. Im Falle des Wechsels von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt der überwiesene Betrag als Einmalerlag und ist von der Kapitalgarantie umfasst.

Normen und Schlagworte

Aktienanteil40 % Aktienanteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0049-VI/7/2013
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 26)
Gültig
20.01.2011 bis 19.03.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF