Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1080–1082
19.4 Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen (§ 67 Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 13.12.2018
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
19.4 Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen (§ 67 Abs. 4 EStG 1988)
Rz 1080:
Die steuerliche Begünstigung für Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen setzt einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch voraus. Hierher gehören die in den Sozialversicherungsgesetzen in der Pensionsversicherung vorgesehenen Abfertigungen von Pensions- bzw. Rentenansprüchen. Witwenpensionsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Ehegatten fallen nicht darunter.
Rz 1081:
Durch denIn § 67 Abs. 4 erster Teilstrich EStG 1988 letzten Satz des § 67 Abs. 4 EStG 1988 wird die Ablösung von PensionenWitwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen mit der Ablösung von PensionenWitwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften steuerlich gleichgestellt. Ebenso sind gemäß dem zweiten Teilstrich Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen mit dem festen Satz von 6% oder nach der Vervielfachungsmethode zu versteuern. Diesen Bezügen sind auch Abfindungen von Unfallrenten gemäß § 213 ASVG (Witwen- und Witwerbeihilfe) und diesen ähnliche Abfindungen gleichzustellen.
Die verpflichtende Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 BSVGDas Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2017, BGBlRo 2015/13/0020. Nr. 559/1978 idgF, fällt als ist nur auf Ablösungen von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorschriften unter die Regelung des § 67 Abs. 4 EStG 1988. Keine Ablösung liegt vor, wenn Pensionen oder Unfallrenten auf Antrag (freiwillig bzw. bei Fehlen eines Rechtsanspruchs) durch den Versicherungsträger abgefunden werden (VwGH 26.6.2002, 2002/13/0003). Diesen Bezügen sind auch Abfindungen von Unfallrenten gemäß § 213 ASVG (WitwenSatzungen der Versorgungs- und Witwerbeihilfe) und die gesetzliche AbfindungUnterstützungseinrichtungen der Kammern der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 BSVG gleichzustellenselbständig Erwerbstätigen anzuwenden, die vor dem 15.08.2018 zugeflossen sind.
Rz 1081a:
Wird die Abfindung (insbesondere gemäß §§ 269 ASVG 269 ASVG, § 213 ASVG und ähnlichen§ 213 ASVG Bestimmungen) von einem Vielfachen einer monatlichen Bemessungsgrundlage ermittelt, ist die Vervielfachungsmethode auf die monatliche Bemessungsgrundlage anzuwenden. Für die Berechnung der Steuer nach der Vervielfacher- oder Quotientenmethode ist die auf die letzte laufende Pension entfallende Lohnsteuer maßgebend. Der Steuersatz beträgt höchstens 6%. Wird von einer jährlichen Bemessungsgrundlage ausgegangen, ist diese vorher auf eine monatliche umzurechnen.
Bei der gesetzlichen Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 BSVG ist bei der Berechnung des Höchststeuersatzes von 6% des tatsächlichen Abfindungsbetrages und somit vom halben monatlichen Rentenbetrag auszugehen.
Rz 1082:
Hinsichtlich der Besteuerungsart gelten die Ausführungen zu Rz 1078 sinngemäß.
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 13.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF