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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 589–595

7.12.3 Steuerwirksamkeit der unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 14.12.2009

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

7.12.3 Steuerwirksamkeit der unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben 7.12.3.1 Viertelung Rz 589: Steuerwirksam ist ab 1. Jänner 1996 höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages. Rz 590: Sind die geltend gemachten Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist höchstens ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen. Beispiel: Ein alleinverdienender Steuerpflichtiger (Gesamtbetrag der Einkünfte 30.000 Euro) mit zwei Kindern leistet 2.000 Euro für eine Ablebensversicherung, 1.500 Euro für Wohnraumsanierung und 2.000 Euro für die Anschaffung von Genussscheinen. Sein Höchstbetrag für diese Sonderausgaben beträgt 5.840 Euro (2.920 Euro + 2.920 Euro). Da der Gesamtbetrag der Sonderausgaben (5.500 Euro) niedriger ist als der Höchstbetrag, ist nur ein Viertel in Höhe von 1.375 Euro abzugsfähig. Rz 591: Sind die geltend gemachten Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen. Beispiel: Angaben wie oben; jedoch betragen die Aufwendungen für Wohnraumsanierung 5.000 Euro. Da der Gesamtbetrag der Sonderausgaben (8.500 Euro) den Höchstbetrag übersteigt, ist ein Viertel des Höchstbetrages (1.460 Euro) abzugsfähig. 7.12.3.2 Einkünfteabhängige Reduzierung Rz 592: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.90060.000 Euro kein absetzbarerein Betrag mehrvon 60 Euro ergibt. Rz 593: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (also vor Abzug der Sonderausgaben und allfälliger außergewöhnlicher Belastungen) bis einschließlich 36.400 Euro werden zB die in der Rz 591 ermittelten Sonderausgaben von 1.460 Euro in dieser Höhe berücksichtigt. Rz 594: Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 Euro und 50.90060.000 Euro, ermittelt sich der absetzbare Teil des Sonderausgabenviertels nach folgender Formel: | (60.000 Euro minus Gesamtbetrag der Einkünfte) x Sonderausgabenviertel | 23.600 Euro Der Betrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 60 Euro ist jedenfalls zu berücksichtigen. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von zB 43.65048.200 Euro bedeutet dies unter Zugrundelegung des bei Rz 591 ermittelten Viertels der in den "Sonderausgabentopf" fallenden Ausgaben von 1.460 Euro, dass nur 730 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden können: 50.90060.000 minus 43.65048.200 = 7.25011.800 × 1.460 = 10.585.00017.228.000 : 14.50023.600 = 730 Euro. Rz 595: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr 50.90060.000 Euro und mehr, führen Sonderausgaben, die in den so genannten "Sonderausgabentopf" fallen, zu keiner Minderung des zu versteuernden Einkommens. Das bei Rz 591 ermittelte Sonderausgabenviertel von 1.460 Euro kann in einem solchen Fall nicht mehr abgesetzt werdenhöchstens 60 Euro.

Normen und Schlagworte

Sonderausgaben-EinschleifregelungBerechnungsformel für Einschleifregelung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2009 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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