Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 589–595
7.12.3 Steuerwirksamkeit der unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben
überholte Fassung (bis 13.12.2009)RichtlinieBMF-010222/0248-VI/7/2008gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 13.12.2009.
Wortlaut laut Findok
7.12.3 Steuerwirksamkeit der unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben
7.12.3.1 Viertelung
Rz 589:
Steuerwirksam ist ab 1. Jänner 1996 höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages.
Rz 590:
Sind die geltend gemachten Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist höchstens ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen.
Beispiel:
Ein alleinverdienender Steuerpflichtiger (Gesamtbetrag der Einkünfte 30.000 Euro) mit zwei Kindern leistet 2.000 Euro für eine Ablebensversicherung, 1.500 Euro für Wohnraumsanierung und 2.000 Euro für die Anschaffung von Genussscheinen. Sein Höchstbetrag für diese Sonderausgaben beträgt 5.840 Euro (2.920 Euro + 2.920 Euro). Da der Gesamtbetrag der Sonderausgaben (5.500 Euro) niedriger ist als der Höchstbetrag, ist nur ein Viertel in Höhe von 1.375 Euro abzugsfähig.
Rz 591:
Sind die geltend gemachten Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen.
Beispiel:
Angaben wie oben; jedoch betragen die Aufwendungen für Wohnraumsanierung 5.000 Euro. Da der Gesamtbetrag der Sonderausgaben (8.500 Euro) den Höchstbetrag übersteigt, ist ein Viertel des Höchstbetrages (1.460 Euro) abzugsfähig.
7.12.3.2 Einkünfteabhängige Reduzierung
Rz 592:
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Rz 593:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (also vor Abzug der Sonderausgaben und allfälliger außergewöhnlicher Belastungen) bis einschließlich 36.400 Euro werden zB die in der Rz 591 ermittelten Sonderausgaben von 1.460 Euro in dieser Höhe berücksichtigt.
Rz 594:
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro, ermittelt sich der absetzbare Teil des Sonderausgabenviertels nach folgender Formel:
[Grafik]
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von zB 43.650 Euro bedeutet dies unter Zugrundelegung des bei Rz 591 ermittelten Viertels der in den "Sonderausgabentopf" fallenden Ausgaben von 1.460 Euro, dass nur 730 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden können:
50.900 minus 43.650 = 7.250 × 1.460 = 10.585.000 : 14.500 = 730 Euro.
Rz 595:
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr 50.900 Euro und mehr, führen Sonderausgaben, die in den so genannten "Sonderausgabentopf" fallen, zu keiner Minderung des zu versteuernden Einkommens. Das bei Rz 591 ermittelte Sonderausgabenviertel von 1.460 Euro kann in einem solchen Fall nicht mehr abgesetzt werden.
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0248-VI/7/2008
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 13.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF