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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 756–757

10.8 Beiträge an Pensionskassen, ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, Unterstützungskassen, betriebliche Kollektivversicherungen oder Arbeitsstiftungen (§ 26 Z 7 und 8 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2017

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

10.8 Beiträge an Pensionskassen, ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, Unterstützungskassen, betriebliche Kollektivversicherungen oder Arbeitsstiftungen (§ 26 Z 7 und 8 EStG 1988) 10.8.1 Allgemeines Rz 756: Folgende Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1988 gelten als nicht steuerbarer Arbeitslohn: Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG (auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung), an Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, an betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, an Arbeitnehmerförderungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 2 EStG 1988 bzw. bis 2017 iSd § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988) und an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 EStG 1988 bzw. bis 2017 iSd § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988) an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG (auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung), an Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, an betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, an Arbeitnehmerförderungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988) und an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988) leistet (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988). Ebenfalls gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn: Ebenfalls gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn: Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 EStG 1988 leistet (§ 26 Z 7 lit. b EStG 1988). Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988). Beiträge, die der Arbeitgeber an Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG, in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2007, leistet (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988). Rz 756a: Die Bestimmungen des § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 (keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind anzuwenden, wenn die Beiträge an eine Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes gezahlt werden. Die Nichterfüllung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes schlägt nicht auf die Steuerfreiheit der geleisteten Beiträge an eine Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes durch. Siehe auch Beispiel Rz 10756a. Rz 757: Vom Arbeitgeber gezahlte Verwaltungskosten sowie die Versicherungssteuer lösen beim Arbeitnehmer ebenfalls keine Lohnsteuerpflicht aus.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
18.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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