Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 12055–12057
42.6.5.6 Nachholung einer Übermittlung
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
42.6.6 Berücksichtigung im Abgabenverfahren42.6.5.6 Nachholung einer Übermittlung
42.6.6.1 Informationsmöglichkeit betreffend übermittelter Daten
Rz 1205812055:
§ 14 Z 1 und Z 2 Sonderausgaben-DÜV sehen im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden für die Finanzverwaltung eine abgestufte Informationsmöglichkeit vor:
Im EDV-System der Finanzverwaltung ist sichergestellt, dass Sonderausgaben, die von der Datenübermittlung betroffen sind, ohne Zuordnung zu einer konkreten empfangenen Organisation nur in einer Gesamtsumme und nach Kategorien gegliedert dargestellt werden.
Eine "vertiefte", die einzelnen Organisationen betreffende Information ist EDV-technisch nur dann möglich, wenn die übermittelte Zuwendung Gegenstand einer Überprüfungshandlung durch das Finanzamt ist.
Seitens der Finanzämter können daher Auskünfte, die konkrete übermittlungspflichtige Organisationen betreffen, nicht erteilt werden. Der Zuwendende kann sich vor Bescheiderlassung in FinanzOnline darüber informieren, welcher Betrag von einer konkreten Organisation übermittelt wurde (siehe Rz 12059).
Rz 12059:
Ungeachtet dieser abgestuften Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung in Bezug auf die konkret übermittelnde Organisation kann sich der Zuwendende in FinanzOnline darüber informieren, welche Beträge von welcher konkreten Organisation übermittelt worden sind (§ 14 Z 3 Sonderausgaben-DÜV). Die Bediensteten der Finanzverwaltung haben darauf keinen Zugriff.
Im Abgabenbescheid werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, in einer Beilage ersichtlich gemacht. Da BescheideEine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von den Bediensteten der Finanzverwaltung im Fall einer dienstlichendrei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen (§ 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV Veranlassung elektronisch eingesehen werden können). Die Nachholung kann unterbleiben, werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer speziellen Beilage zumwenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV Bescheid ersichtlich gemacht, die ). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der elektronischen Einsicht durch Bedienstete ausgenommen ist Frist für die Erstübermittlung (§ 14 Z 4 Sonderausgaben-DÜVEnde Februar des Folgejahres). Rz 12053 und Rz 12054 gelten entsprechend.
42.6.6.2 Von der Datenübermittlung abweichende persönliche und zeitliche Zuordnung
Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet die Nachholung entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen.
Rz 1206012056:
§ 7 Abs. 2 der Verordnung betrifft Fälle, in denen eine Übermittlung unterblieben ist, obwohl der Zuwendende seine Identitätsdaten korrekt bekannt gegeben und damit für den Zuwendungsempfänger die Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgelöst hat.
Beispiel 1:
Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäßA hat 2017 an die Organisation X den § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 (Einmalbeiträge betreffend WeiterversicherungBetrag von 200 € gespendet und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag alsseine Identifikationsdaten korrekt bekannt gegeben. Es erfolgte jedoch keine Datenübermittlung, wie A vor Abgabe seiner Steuererklärung für 2017 in FinanzOnline festgestellt hat. A wendet sich an die Organisation X mit der in der Bekanntgabe durchBitte um Nachholung. Die Organisation X ist dazu verpflichtet; sie holt die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels dem Formular L 1dÜbermittlung nach. A gibt danach seine Steuererklärung ab. Der Betrag von 200 € wird in der Veranlagung zu berücksichtigenberücksichtigt.
Gleiches giltHat der Zuwendende seine Identitätsdaten nicht korrekt bekannt gegeben, wenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung)liegt kein Grund für eine verpflichtende Nachholung der Übermittlung vor, weil die Übermittlung nicht zu Unrecht unterblieben ist. Die Spende kann ohne Datenübermittlung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Wurde die Spende aus dem Betriebsvermögen geleistet, ist sie als Betriebsausgabe im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" gemäßder Gewinnermittlung zu berücksichtigen § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollenund in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. Beilage E 1a-K) auszuweisen.
Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gar nicht oder nicht korrekt bekannt gegeben oder hat er eine Datenübermittlung untersagt und ist deshalb keine Datenübermittlung erfolgt, kann der Zuwendungsempfänger die Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich wünscht. Für die Übermittlung müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Datenbekanntgabe, Korrektur der bekanntgegebenen fehlerhaften Daten, Widerruf der Untersagung) und es muss gewährleistet sein, dass die von der Übermittlung betroffene Zuwendung auch tatsächlich geleistet worden ist.
Beispiel 2:
C hat 2017 an die Organisation Z den Betrag von 300 € ohne Datenbekanntgabe gespendet. Es erfolgt daher keine Datenübermittlung. C stellt vor Abgabe seiner Steuererklärung in FinanzOnline fest, dass seine an Z geleistete Spende nicht übermittelt wurde. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte auf Grund der nunmehr bekannt gegebenen Daten die Übermittlung durchzuführen. Diese entspricht der Bitte, nachdem geprüft wurde, dass die Spende in Höhe von 300 € tatsächlich von der Organisation Z vereinnahmt wurde. In Bezug auf C erfolgt für 2017 eine Erstübermittlung mit einem Betrag von 300 €.
Rz 12057:
Für Erfolgt keine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in Nachholung der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in BetrachtÜbermittlung obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (zB BeschwerdeBekanntgabe der Daten, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß Kontaktnahme mit der Organisation§ 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäßum diese zur Übermittlung § 303 BAOzu veranlassen); subsidiär kann gemäß , sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. ab EStG 1988 auch eine Bescheidänderung nach). Der Steuerpflichtige hat dem § 293b BAO erfolgenFinanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben. Weigert sich die Organisation zur Gänze, Übermittlungen vorzunehmen, ist sie zunächst aufzufordern dies nachzuholen (siehe dazu und zu allfälligen weiteren Maßnahmen Rz 12012 und Rz 12013).
Rz 12061:
§ 18 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 stellt im letzten Satz sicher, dass eine Spende, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, aber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG 1988 insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Da eine Spende aus dem Betriebsvermögen regelmäßig eine Betriebsausgabe darstellt, wird eine Datenübermittlung unterbleiben, die aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist. Um in diesen Fällen zu gewährleisten, dass - entsprechend der Rechtslage vor Anwendung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 - der den betrieblichen Höchstbetrag übersteigende Betrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, ist vorgesehen, dass in diesem Fall der Betrag, der vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, trotz Fehlens der Datenübermittlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Dazu steht das amtliche Formular L 1d zur Verfügung.
42.6.6.3 Geltendmachung beim Finanzamt
Rz 12062:
In folgenden Fällen sind Zuwendungen, die dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfasst sind, beim Finanzamt im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen:
1.Empfangende Organisation hat keine feste örtliche Einrichtung im Inland
2.Unterschiedliche persönliche Zuordnung ("erweiterter" Personenkreis, Rz 12060)
3.Unterschiedliche zeitliche Zuordnung (Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, Rz 12060)
4.Korrekte Datenbekanntgabe aber keine Erfassung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP), siehe Rz 12063.
5.Berichtigung einer fehlerhaften Übermittlung unterbleibt (Rz 12054)
6.Nachholung einer zu Unrecht unterbliebenen Übermittlung unterbleibt (Rz 12057).
7.Aus dem Betriebsvermögen geleistete und nicht in der Datenübermittlung erfasste Spende ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen (Rz 12061).
Rz 12063:
Wünscht eine Person ohne Wohnsitz in Österreich, für die eine Übermittlung unterblieben ist, weil ein vbPK SA nicht ermittelt werden konnte, bei ihrem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Sonderausgabe, ist wie folgt vorzugehen:
Das Finanzamt hat die Eintragung der Person in das Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) zu veranlassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn nach erfolgter Aufnahme in dieses Register die Sonderausgabe für das betreffende Jahr vom Finanzamt ohne Datenübermittlung berücksichtigt wird. In den Folgejahren kann eine Berücksichtigung nur auf Grundlage einer Datenübermittlung erfolgen.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
- § 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
- § 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF