Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 101
3.3.21 Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 15.12.2016)RichtlinieBMF-010222/0088-VI/7/2015gilt ab 11.12.2015
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 15.12.2016.
Wortlaut laut Findok
3.3.21 Haustrunk im BrauereigewerbeZuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
Rz 101:
Sowohl Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 als auch Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-) Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind ab 1.1.2016 steuerfrei.
Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werdenUnerheblich ist, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sindunter welchem Titel (zB Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag usw.) und ob darauf ein Anspruch besteht, die Zuwendung gewährt wird. Es darf allerdingsEine Sterbekostenversicherung fällt hingegen nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden,unter die einen Verkauf ausschließenBegünstigung.
3.3.22
entfälltStirbt ein Kind innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr, bestehen keine Bedenken, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers zum Begräbnis steuerfrei behandelt werden.
Randzahl 102: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0088-VI/7/2015
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 15 (geltend: 26)
- Gültig
- 11.12.2015 bis 15.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF