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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 101

3.3.21 Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 15.12.2016)RichtlinieBMF-010222/0088-VI/7/2015gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 15.12.2016.

Wortlaut laut Findok

3.3.21 Haustrunk im BrauereigewerbeZuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988) Rz 101: Sowohl Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 als auch Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-) Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind ab 1.1.2016 steuerfrei. Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werdenUnerheblich ist, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sindunter welchem Titel (zB Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag usw.) und ob darauf ein Anspruch besteht, die Zuwendung gewährt wird. Es darf allerdingsEine Sterbekostenversicherung fällt hingegen nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden,unter die einen Verkauf ausschließenBegünstigung. 3.3.22 entfälltStirbt ein Kind innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr, bestehen keine Bedenken, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers zum Begräbnis steuerfrei behandelt werden. Randzahl 102: derzeit frei

Normen und Schlagworte

BrauereiZigarettenZigarren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0088-VI/7/2015
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis 15.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF