Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 101
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 17.12.2014
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2014 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
Rz 101:
Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Es darf allerdings nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf ausschließen.
3.3.22
entfällt
Randzahl 102: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2014 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF