Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 78–80
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 03.07.2008)RichtlinieBMF-010222/0218-VI/7/2007gilt ab 21.11.2007
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2007 bis 03.07.2008.
Wortlaut laut Findok
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)
Rz 78:
Steuerfreiheit besteht nur insoweit, als sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hiebei empfangenen Sachzuwendungen angemessen sind. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben (vgl. VwGH 15.2.1983, 82/14/0126, 0132).
Rz 79:
Übliche Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung, wie sie nach Ausmaß und Art allgemein im einzelnen Betrieb üblich sind. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen im angemessenen Ausmaß steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
Rz 80:
Zu den GeschenkenSachzuwendungen gehören auchbeispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden (VwGH 2.12.1976, 0573/76). Das gegenteilige Erkenntnis VwGH 11.6.1991, 91/14/0060, ist nicht anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0218-VI/7/2007
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 26)
- Gültig
- 21.11.2007 bis 03.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF