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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 320–321

5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) Rz 320: Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 zu kürzen ist oder neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer oder nachträgliche Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden. Siehe auch Beispiel Rz 10320. Siehe auch Beispiel Rz 10320. Rz 321: Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.

Normen und Schlagworte

Werbungskostenpauschale

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF