Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 845–846
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 11.12.2015
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung
Rz 845:
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
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Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
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70 Euro
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Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
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51 Euro
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Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
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42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Rz 846:
Beträgt der GradGesamtgrad der Behinderung weniger als 25%, so sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei Geltendmachung der Pauschalbeträge als auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen. Betreffend Mehrfachbehinderung mit Bedarf an Krankendiät siehe Rz 839h.
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 11.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF