Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 912
13.2 Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 20.12.2012
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2012 bis 10.12.2015.
16.12.200501.01.200621.11.200704.07.200810.12.200814.12.200920.01.201120.07.201114.12.201120.12.201220.12.201220.12.201217.12.201411.12.201518.12.201718.12.201718.12.201718.12.201713.12.201813.12.201817.12.201920.12.202119.12.202204.12.2024 (geltend)04.12.2024 (geltend)04.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
13.2 Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988)
Rz 912:
Der Antrag auf Veranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung ist eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Aus dem Antrag muss sich aber das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt.
Rz 912a:
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988), den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988), die Einschleifregelung bei sonstigen Bezügen (§ 77 Abs. 4 EStG 1988) und den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) geltend machen.
Rz 912b:
Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Die Freigrenze für Kapitaleinkünfte in Höhe von 22 Euro (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) gilt auch im Rahmen der Antragsveranlagung.
Rz 912c:
Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ebenfalls berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine abkommensgemäße Entlastung von Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn einbehalten wurde, der nicht in die Veranlagung einzubeziehen ist (zB nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 besteuerte Pensionsabfindung), kann nur im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß § 240 BAO herbeigeführt werden; zuständig dafür ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.
Rz 912d:
EU/EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (§ 1 Abs. 4 EStG 1988, siehe Rz 7 ff). Daher finden in diesen Fällen die Bestimmungen über die Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger Anwendung.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2012 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF