Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1344–1345
40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2012
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung
Rz 1344:
In jedem Fall muss eine an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente im Sinne des § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vereinbart sein. Versicherte Person kann daher nur der Versicherungsnehmer selbst sein. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht verringern und Auszahlungen dürfen frühestens mit dem Erreichen der gesetzlichen Alterspension erfolgen.
Außerdem muss der Versicherer eine oder mehrere der im § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b bis e EStG 1988 genannten Leistungen erbringen.
Rz 1345:
Diese Leistungen sind:
Eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende Überbrückungsrente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988§ 108b Abs). Eine Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Antragstellung auf Auszahlung der Überbrückungsrente arbeitslos ist, Altersteilzeit in Anspruch genommen hat oder seine Erwerbseinkünfte um mindestens 25% reduziert hat. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Einstellung der Erwerbstätigkeit hat der Steuerpflichtige durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherung zu bestätigen. Diese Überbrückungsrente ist in gleichbleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten (3 Jahre) zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraumes zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Durch die gesetzliche vorgesehene Mindestdauer des "Bridging", kann das gesamte Deckungskapital zur Auszahlung gelangen.
Eine Rente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988).
Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988).
Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988).
Normen und Schlagworte
- § 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF