Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 207
4.2.6b Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 404/2023)
überholte Fassung (bis 17.12.2025)Richtlinie2025-0.080.711gilt ab 04.12.2024
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.12.2024 bis 17.12.2025.
16.12.200510.12.200814.12.200920.12.201220.12.201220.03.201411.12.201511.12.201518.12.201713.12.201817.12.201915.12.202019.12.202219.12.202215.12.202315.12.202315.12.202304.12.2024 (geltend)04.12.202404.12.202418.12.2025 (geltend)18.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.2.6b Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§§ 5 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge 5 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 396404/20122023)
Rechtslage ab 01.01.201301.01.2024
Rz 207h207k:
§ 5. (1) Die jährliche Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzenoder Abs. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 303. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzenBei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß Abs. 3http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen anzusetzen.
Rz 207i207l:
(2) Dieser ProzentsatzBei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird in dem diesemder Prozentsatz für jedes Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahrim jeweiligen Vorjahr wie folgt ermittelt:
1.Auf Grund der vomvon der Europäischen BankenverbandZentralbank veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2.Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
3.Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
Der jeweilige Prozentsatz gemäß Z 1 und 2 ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.
Rz 207j207m:
(3) Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes:
1.Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre", der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen.
2.Der Prozentsatz gemäß Z 1 ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.
Rz 207n:
(34) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Rz 207k207o:
Der ProzentsatzWird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist bis zu einem Betrag von 7.300 Euro kein Sachbezug anzusetzen (Freibetrag gemäß § 53 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge1 Z 20 EStG 1988). Wird dieser Betrag überschritten, BGBlist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. II NrDie Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. 416/2001 idgF beträgtDie Zinsenersparnis ist dabei vom aushaftenden Kapital zu berechnen und stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988: dar.
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Kalenderjahr
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Prozentsatz
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2019
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0,5
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2020
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0,5
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2021
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0,5
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2022
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0,5
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2023
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1,0
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2024
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4,5
Ein sachbezugsrelevantes Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschuss kann dem Arbeitnehmer zinsverbilligt oder unverzinslich gewährt werden.
Ein zinsverbilligtes Darlehen kann mit einem veränderlichen (variablen, Rz 207q) oder mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz (Rz 207s) verzinst sein. Bei einem unverzinslichen Darlehen beträgt der Sollzinssatz null, dh. der Arbeitnehmer hat lediglich die vereinbarten Darlehensraten zurückzuzahlen (Rz 207w).
Rz 207l207p:
Kein Gehaltsvorschuss bzw. kein Arbeitgeberdarlehen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegt dann vor, wenn eine Vorschusszahlung gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern ist (zur Abgrenzung siehe Rz 633). Die Berechnung der Zinsenersparnis kann kontokorrentmäßig oder nach Monatsständen vorgenommen werden.
4.2.6b.1 Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss mit variablem Sollzinssatz
Rz 207q:
Liegt ein variabel verzinstes Arbeitgeberdarlehen oder Arbeitgebervorschuss vor, ergibt sich die Zinsenersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz, der jährlich bis spätestens zum 30. November für das Folgejahr in der Findok zu verlautbaren ist, und dem vereinbarten niedrigeren variablen Sollzinssatz.
Für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Sollzinssatz kommt es mit der Fassung der Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 404/2023 zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage: die Ermittlung dieses Prozentsatzes erfolgt wie bisher aufgrund der Monatsdurchschnittstabelle des 12-Monats-Euribor.
Zu "gemischt verzinsten Darlehen" siehe Rz 207t.
Rz 207r:
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 idgF, beträgt:
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Kalenderjahr
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Prozentsatz
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2020
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0,5
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2021
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0,5
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2022
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0,5
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2023
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1,0
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2024
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4,5
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2025
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4,5
4.2.6b.2 Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss mit unveränderlichem Sollzinssatz
Rz 207s:
Für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse ergibt sich der Zinsvorteil für Zeiträume mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz aus der Differenz zwischen dem von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre", der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz) und dem jeweils tatsächlich vereinbarten Sollzinssatz. Der Zinssatz wird als Teil des statistischen Datenangebots auf der Website der Österreichischen Nationalbank (https://www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Zinssaetze-der-Kreditinstitute.html) veröffentlicht.
Im Fall einer Kredit-Aufstockung ist für den aufgestockten Betrag der für den Monat der Aufstockungsvereinbarung veröffentlichte Zinssatz heranzuziehen. Für das ursprüngliche Darlehen gilt der Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverändert weiter.
Ist bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen das konkrete Abschlussdatum nicht verfügbar oder nur aufwendig ermittelbar, kann ausnahmsweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Datum nur wenige Tage vom Vertragsabschluss abweicht.
Ist der Zinssatz für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht veröffentlicht, kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats bekannt ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen. Ist der Vertragsabschluss im Dezember und der entsprechende Dezemberwert von der OeNB bis 15. Februar des Folgejahres noch nicht veröffentlicht, kann der zuletzt veröffentlichte Zinssatz (für November) herangezogen werden. Ab Jänner des Folgejahres ist jedenfalls der Dezemberwert heranzuziehen.
Rz 207t:
Der für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ermittelte Prozentsatz (§ 5 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung) ist für den gesamten Zeitraum, für den fixe Zinsen festgelegt wurden, maßgeblich. Weist der Darlehensvertrag für die Ratenrückzahlungsdauer sowohl einen fixen Sollzinssatz (null oder in anderer Höhe) als auch einen variablen Sollzinssatz auf ("gemischt verzinstes Darlehen"), kommt die jeweilige Ermittlungsmethode für den entsprechend vereinbarten Zeitraum zur Anwendung.
Rz 207u:
Für Darlehensverträge mit fixem Sollzinssatz, die in den Kalenderjahren 2003 bis 2023 abgeschlossen wurden, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2024 die neue Rechtslage der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 404/2023 (Rz 207m, 207s) anzuwenden. Auch in diesen Fällen ist der Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages maßgebend für den Referenzzinssatz, weshalb der historische Referenzzinssatz heranzuziehen ist. Widerspricht der Arbeitnehmer der Neuregelung bis 30. Juni 2024, ist wie bis 2023 der jährlich wechselnde variable Zinssatz anzuwenden. Auch für Darlehensverträge mit Fixzinskonditionen, die vor dem Jahr 2003 abgeschlossen wurden, ist die bis 2023 geltende Regelung gemäß § 5 der Sachbezugswerteverordnung idF vor BGBl. II Nr. 404/2023 anzuwenden.
Rz 207v:
Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt für Zwecke der Sachbezugsbewertung auf Grund der unterschiedlichen Berechnung des geldwerten Vorteils einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt demnach als neuer Darlehensvertrag im Sinne der Verordnung. Dementsprechend ist in diesen Fällen auch der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung (und nicht des ursprünglichen Vertragsabschlusses über die variable Verzinsung) der Sachbezugsbewertung zu Grunde zu legen.
4.2.6b.3 Unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse
Rz 207w:
Bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen kommt die selbe Ermittlungsmethode wie bei fix vereinbarten Sollzinssätzen zur Anwendung, siehe Rz 207s ff.
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 24, 25 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.12.2024 bis 17.12.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF