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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 120–121

3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 10.12.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen 3.6.1 Völkerrechtlich privilegierte Personen 3.6.1.1 Einrichtungen Rz 120: Zu den völkerrechtlich privilegierten Personen gehören die in Österreich akkreditierten diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungsbehörden, die Vertretungen der Europäischen Union in Österreich, die internationalen Organisationen mit Amtssitz in Österreich und die ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen mit Amtssitz in Österreich. Gewisse Steuerprivilegien können sich auch im Zusammenhang mit solchen Einrichtungen ergeben, die außerhalb Österreichs errichtet sind. 3.6.1.2 Natürliche Personen Rz 121: Zu den völkerrechtlich privilegierten Personen gehören die in Österreich akkreditierten Diplomaten (ausgewiesen durch einen roten Lichtbildausweis des BMaABMeiA - "rote Legitimationskarte"), Berufskonsuln (ausgewiesen durch einen gelbenorangen Lichtbildausweis des BMaABMeiA - "gelbeorange Legitimationskarte"), gewisse zum technischen oder administrativen Personal gehörende Personen (ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des BMaABMeiA - "blaue Legitimationskarte") und gewisse Bedienstete bei den internationalen Organisationen mit Amtssitz in oder außerhalb Österreichs (teilweise ausgewiesen durch einen roten oder blauen Lichtbildausweis des BMaABMeiA). Gewisse Privilegien genießen auch die zu diesen Personen gehörenden haushaltszugehörigen Personen. Steuerbefreiung hinsichtlich der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis genießen die privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission, mit Ausnahme österreichischer Staatsbürger und in Österreich ansässiger Personen. Spezielle Steuerbefreiungen können sich darüber hinaus auch noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben, die entweder durch Staatsverträge, Übereinkommen oder Verordnungen eingeräumt wurden, wobei die rechtliche Grundlage für derartige Verordnungen das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der geltenden Fassung, ist. Hinsichtlich der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Steuerbefreiungen auf Grund völkerrechtlicher Privilegien siehe Rz 137b.

Normen und Schlagworte

Botschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
10.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF