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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 23–25

3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2017

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen 3.3.1 Kriegsopfer- und Heeresversorgung (§ 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) Rz 23: Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen steuerbefreit. Die Befreiung kommt für Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, und nach dem HeeresversorgungsgesetzHeeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 27162/19642015, in Frage. Rz 24: Entschädigungen an versorgungsberechtigte Personen auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes fallen dann unter die Steuerbefreiung, wenn die Gesundheitsschädigung auf die Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zurückzuführen ist. Führt das schädigende Ereignis zum Tod des Präsenzdieners, sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt und die an sie ausgezahlten Entschädigungen daher steuerfrei. Rz 25: § 35 EStG 1988 ist neben den steuerfrei gewährten Entschädigungen anzuwenden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Normen und Schlagworte

KriegsopferversorgungHeeresversorgungKriegsopferbezüge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
18.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF